Steuern verstehen Die sieben Einkunftsarten
Die tatsächliche Tätigkeit entscheidet.
Nicht jeder Geldzufluss ist automatisch steuerpflichtiges Einkommen. Das Einkommensteuergesetz erfasst nur Einkünfte, die einer von sieben gesetzlich festgelegten Einkunftsarten zugeordnet werden können. Diese Einordnung entscheidet unter anderem darüber, wie das steuerliche Ergebnis berechnet wird, welche Ausgaben abgezogen werden dürfen und ob besondere Vorschriften gelten. Die sieben Einkunftsarten sind im Einkommensteuergesetz abschließend aufgeführt.
Einnahmen sind noch keine Einkünfte
Im Alltag werden Einnahmen, Einkünfte und Einkommen häufig gleichbedeutend verwendet. Steuerrechtlich beschreiben sie jedoch unterschiedliche Stufen der Berechnung.
Einnahmen sind zunächst die zugeflossenen Geldbeträge oder geldwerten Vorteile. Erst nach Abzug der damit zusammenhängenden Aufwendungen entstehen die steuerlichen Einkünfte. Mehrere weitere Rechenschritte führen anschließend zum Einkommen und schließlich zum zu versteuernden Einkommen, auf das der Steuertarif angewendet wird.
Ein Arbeitnehmer erhält beispielsweise einen Bruttoarbeitslohn. Nach Abzug der beruflich veranlassten Werbungskosten ergeben sich die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Bei einem Gewerbetreibenden wird dagegen der Gewinn aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt.
Drei Arten werden als Gewinneinkünfte behandelt
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Die ersten drei Einkunftsarten sind die sogenannten Gewinneinkünfte:
- Land- und Forstwirtschaft: Dazu gehören insbesondere Einkünfte aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und bestimmten Formen der Tierhaltung.
- Gewerbebetrieb: Erfasst werden vor allem selbstständige, nachhaltige unternehmerische Tätigkeiten, die mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden und weder Land- und Forstwirtschaft noch freiberufliche Tätigkeit sind.
- Selbstständige Arbeit: Hierzu zählen insbesondere freiberufliche Tätigkeiten, beispielsweise von Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Journalisten, Architekten oder beratenden Betriebswirten.
Bei diesen Einkunftsarten wird grundsätzlich der Gewinn ermittelt. Vereinfacht ausgedrückt werden die betrieblichen Einnahmen den betrieblich veranlassten Ausgaben gegenübergestellt. Je nach Tätigkeit, Rechtsform und Größenordnung kann dies durch eine Einnahmenüberschussrechnung oder durch einen Betriebsvermögensvergleich erfolgen.
Die Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit ist besonders wichtig. Gewerbliche Einkünfte können zusätzlich Gewerbesteuer auslösen, während eine originär freiberufliche Tätigkeit grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Die bloße Bezeichnung als "Freelancer" entscheidet darüber nicht. Maßgeblich ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.
Vier Arten werden als Überschusseinkünfte ermittelt
Für die steuerliche Behandlung ist nicht entscheidend, wie eine Zahlung bezeichnet wird, sondern aus welchem wirtschaftlichen Zusammenhang sie stammt. Eine Person kann mehrere Einkunftsarten gleichzeitig verwirklichen, während andere Geldzuflüsse gar nicht der Einkommensteuer oder einer anderen Steuerart unterliegen."
Bei den übrigen vier Einkunftsarten werden grundsätzlich die Einnahmen den Werbungskosten gegenübergestellt:
- Nichtselbstständige Arbeit: Dazu gehören Löhne, Gehälter, Gratifikationen, Tantiemen, geldwerte Vorteile und bestimmte Versorgungsbezüge aus einem Arbeitsverhältnis.
- Kapitalvermögen: Erfasst werden beispielsweise Zinsen, Dividenden und bestimmte Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen.
- Vermietung und Verpachtung: Hierzu zählen insbesondere Einnahmen aus der Überlassung von Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen oder bestimmten Rechten.
- Sonstige Einkünfte: Dazu gehören nur die im Gesetz ausdrücklich genannten Fälle, beispielsweise bestimmte Renten, private Veräußerungsgeschäfte und bestimmte wiederkehrende Bezüge.
Das Wort "sonstige" bedeutet damit nicht, dass jeder bislang nicht eingeordnete Geldzufluss steuerpflichtig wird. Auch diese Einkunftsart ist gesetzlich begrenzt.
Die tatsächliche Tätigkeit entscheidet
Eine Einnahme kann nicht frei einer besonders günstigen Einkunftsart zugeordnet werden. Entscheidend ist ihr wirtschaftlicher Zusammenhang. Erhält eine angestellte Person beispielsweise Zinsen aus einem privaten Tagesgeldkonto, liegen neben dem Arbeitslohn zusätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen vor.
Gehört das verzinste Guthaben dagegen zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs, werden die Zinsen grundsätzlich den gewerblichen Einkünften zugerechnet. Die speziellere betriebliche Einkunftsart hat in solchen Fällen Vorrang.
Eine Person kann deshalb im selben Jahr Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten erzielen. Ein angestellter Arbeitnehmer kann zugleich eine Wohnung vermieten, Dividenden erhalten und nebenberuflich selbstständig tätig sein. Die Ergebnisse werden zunächst getrennt ermittelt und später im Rahmen der Einkommensteuerberechnung zusammengeführt.
Nicht jeder Vermögenszuwachs unterliegt der Einkommensteuer
Geldzuflüsse außerhalb der sieben Einkunftsarten unterliegen grundsätzlich nicht allein wegen ihres Zuflusses der Einkommensteuer. Ein privat aufgenommenes Darlehen erhöht beispielsweise das Bankguthaben, muss aber zurückgezahlt werden und stellt daher kein Einkommen dar.
Auch eine Erbschaft oder Schenkung gehört nicht zu den sieben Einkunftsarten. Sie kann stattdessen der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen. Steuerfreie Einnahmen können wiederum einer Einkunftsart zuzuordnen sein, werden aber aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung von der Einkommensteuer ausgenommen. Das Einkommensteuergesetz enthält hierfür einen umfangreichen Katalog.
Fazit
Die sieben Einkunftsarten bilden das Grundgerüst der Einkommensteuer. Sie bestimmen, welche wirtschaftlichen Tätigkeiten und Erträge erfasst werden und nach welcher Methode die steuerlichen Einkünfte zu berechnen sind. Dabei wird zwischen drei Gewinneinkunftsarten und vier Überschusseinkunftsarten unterschieden.
Für die steuerliche Behandlung ist nicht entscheidend, wie eine Zahlung bezeichnet wird, sondern aus welchem wirtschaftlichen Zusammenhang sie stammt. Eine Person kann mehrere Einkunftsarten gleichzeitig verwirklichen, während andere Geldzuflüsse gar nicht der Einkommensteuer oder einer anderen Steuerart unterliegen.
Hinweis: Die genaue Zuordnung kann insbesondere bei gemischten, nebenberuflichen oder unternehmerischen Tätigkeiten schwierig sein. Der Beitrag vermittelt daher nur einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle steuerliche Prüfung oder Beratung.
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