Die Deutschen sind ein Volk der Erben

Gestaltungstipp Erbschaftssteuer sparen

Die Deutschen sind ein Volk der Erben. Für den Zeitraum 2015 bis 2024 wird mit einer "Erbmasse" von rd. 2,1 Billionen Euro gerechnet. In vielen Fällen erbt der Fiskus mit - über die Erbschaftssteuer.

Die Erbschaftssteuer ist eine besondere Form der Vermögenssteuer und wird vielfach als "Ungerechtigkeit" empfunden, weil Vermögen besteuert wird, das aus bereits zu versteuernden Einkünften und Erträgen gebildet wurde. Es handelt sich also um eine Art "Doppel-Besteuerung". 

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Steuersparmodell - Schenkung zu Lebzeiten 

Zum Glück trifft die Erbschaftssteuer nicht jeden Erben. Denn es gibt relativ großzügige Freibetragsregelungen. Dabei gilt das Prinzip: je näher das verwandtschaftliche Verhältnis zum Erblasser, umso höher der Freibetrag. Bei Ehegatten beträgt er 500.000 Euro, Kinder können 400.000 Euro steuerfrei erben. Wer nur "Freund" des Verstorbenen war, hat dagegen als Erbe 20.000 Euro frei. Auch bei den Steuersätzen wird nach dem Verwandtschaftsgrad differenziert. 

Durch Schenkungen zu Lebzeiten ist es möglich, dem Fiskus "ein Schnippchen" zu schlagen. Zwar fällt dann theoretisch Schenkungssteuer an, die fast identisch wie die Erbschaftssteuer ausgestaltet ist. Doch hier gelten die gleichen Freibeträge, die alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden können. Mit Schenkungen in Zehn-Jahres-Abständen lassen sich so Freibeträge gleich mehrfach nutzen. Allerdings gilt das Prinzip "geschenkt ist geschenkt". Der Schenkende gibt mit der Schenkung seine Vermögensansprüche auf. 

Steuertrick mit einer privaten Rentenversicherung 

Es gibt auch Tricks, um noch weiter Steuern zu sparen - eine Möglichkeit bietet der Abschluss einer Rentenversicherung als Alternative zur Bargeld-Schenkung. Will man damit zum Beispiel ein Kind begünstigen, sollte es als Bezugsberechtigter eingesetzt werden, sobald Ansprüche aus dem Vertrag fällig werden. Die Übertragung stellt eine Schenkung dar, für die ggf. Schenkungssteuer zu zahlen ist. 

Durch Schenkungen zu Lebzeiten ist es möglich, dem Fiskus "ein Schnippchen" zu schlagen."

Für die Steuerbemessung sind aber nicht die gezahlten Beiträge relevant, sondern der erbschaftssteuerliche Wert der Rentenversicherung. Der liegt in der Regel erheblich niedriger, weil bei der Kapitalwert-Berechnung die Rentenansprüche abgezinst werden - mit 5,5 Prozent. 

Es ist dadurch möglich, deutlich mehr als den Freibetrag in eine Rentenversicherung einzuzahlen und damit zu "verschenken", ohne dass die Freibetragsgrenze überschritten wird. Allerdings gibt es auch Nachteile. Bei einer laufzeitabhängigen Rentenversicherung unterliegen die Kapitalerträge aus dem Vertrag beim Kind als neuem Versicherungsnehmer der Einkommensbesteuerung.

 

Autor: Holger B. Nentwig, holger.nentwig@gfmsnentwig.de

 

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