Steuern konkret Minijob, Midijob und Nebenverdienst

Ein zusätzlicher Job kann das Einkommen spürbar verbessern.

Steuerlich und sozialversicherungsrechtlich macht es jedoch einen großen Unterschied, ob es sich um einen Minijob, einen Midijob, eine kurzfristige Beschäftigung oder ein reguläres zweites Arbeitsverhältnis handelt. Die Bezeichnungen beschreiben nicht nur unterschiedliche Verdiensthöhen. Sie entscheiden auch darüber, welche Abgaben anfallen, wie der Arbeitslohn versteuert wird und ob der Nebenverdienst in der Einkommensteuererklärung erscheint.

Der Minijob richtet sich nach einer Verdienstgrenze

Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 2026 grundsätzlich höchstens 603 Euro betragen. Daraus ergibt sich eine jährliche Verdienstgrenze von 7.236 Euro. Die Grenze steigt mit dem gesetzlichen Mindestlohn, der seit Januar 2026 bei 13,90 Euro je Stunde liegt.

Entscheidend ist regelmäßig der voraussichtliche durchschnittliche Verdienst. Ein schwankendes Monatsentgelt schließt einen Minijob deshalb nicht automatisch aus. Arbeitgeber müssen bei Beginn der Beschäftigung abschätzen, wie hoch der Verdienst innerhalb eines Jahres voraussichtlich sein wird.

Ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten kann unschädlich bleiben. Nach den für 2026 geltenden Regeln darf die monatliche Grenze in höchstens zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres bis zum Doppelten überschritten werden.

Ein planbares Weihnachtsgeld oder regelmäßig anfallende Mehrarbeit muss dagegen grundsätzlich bereits in die Verdienstprognose einbezogen werden.

Ein Minijob ist nicht automatisch steuerfrei

Der Arbeitslohn aus einem Minijob ist grundsätzlich steuerpflichtig. In der Praxis übernimmt der Arbeitgeber jedoch häufig eine pauschale Lohnsteuer. Bei einem klassischen gewerblichen Minijob kann sie zusammen mit Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag als einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent erhoben werden.

Der Arbeitgeber kann die pauschale Steuer selbst tragen oder sie unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Vereinbarung vom Lohn abziehen. Alternativ ist eine individuelle Besteuerung nach den persönlichen elektronischen Lohnsteuermerkmalen möglich. Dann hängt der Abzug insbesondere von Steuerklasse und weiteren Beschäftigungen ab. Die gesetzliche Grundlage für die Pauschalierung enthält § 40a Einkommensteuergesetz.

Für Beschäftigte ist der Unterschied praktisch wichtig:

  • Pauschal versteuerter Minijob: Der Arbeitslohn wird normalerweise nicht nochmals in der persönlichen Einkommensteuerveranlagung besteuert.
  • Individuell versteuerter Minijob: Der Verdienst wird über die Lohnsteuermerkmale abgerechnet und kann in der Steuererklärung eine Rolle spielen.
  • Minijob neben einer Hauptbeschäftigung: Ein Minijob mit Verdienstgrenze kann grundsätzlich neben dem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob bestehen.

Wer neben seinem Hauptberuf mehrere Minijobs ausübt, sollte genau hinsehen. Grundsätzlich bleibt nur der zuerst aufgenommene Minijob neben der Hauptbeschäftigung geringfügig. Weitere Minijobs werden regelmäßig mit dem Hauptjob zusammengerechnet und sozialversicherungspflichtig.

Der Midijob beginnt oberhalb der Minijobgrenze

Minijob, Midijob, kurzfristige Beschäftigung und regulärer Nebenjob unterscheiden sich vor allem bei Verdienstgrenzen, Sozialversicherung und Lohnsteuerabzug. Ein Minijob ist nicht gesetzlich steuerfrei, wird aber häufig pauschal besteuert. Der Midijob ist sozialversicherungspflichtig, entlastet Beschäftigte im Übergangsbereich jedoch bei den eigenen Beiträgen."

Ein Midijob liegt 2026 grundsätzlich bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 603,01 Euro bis 2.000 Euro vor. Anders als der Minijob ist er in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Die Arbeitnehmerbeiträge beginnen am unteren Rand des Übergangsbereichs jedoch reduziert und steigen mit dem Einkommen schrittweise an.

Der Arbeitgeber zahlt dagegen grundsätzlich einen höheren, nach besonderen Regeln berechneten Anteil. Beschäftigte erwerben trotz ihrer reduzierten Eigenbeiträge grundsätzlich Sozialversicherungsansprüche auf Grundlage des tatsächlichen Verdienstes.

Steuerlich ist der Midijob kein eigener Sonderfall. Der Arbeitgeber berechnet die Lohnsteuer nach den persönlichen Lohnsteuermerkmalen. Bei einem alleinigen Arbeitsverhältnis und einem eher niedrigen Einkommen kann der laufende Lohnsteuerabzug gering sein oder ganz entfallen. Ob endgültig Einkommensteuer entsteht, zeigt sich aber erst anhand des gesamten Jahreseinkommens.

Die kurzfristige Beschäftigung richtet sich nach der Dauer

Bei der kurzfristigen Beschäftigung steht nicht die monatliche Verdiensthöhe, sondern die zeitliche Begrenzung im Mittelpunkt. Sie muss von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt sein.

Eine feste Verdienstgrenze wie beim Minijob gibt es nicht. Übersteigt der monatliche Verdienst jedoch 603 Euro, darf die Tätigkeit grundsätzlich nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Die kurzfristige Beschäftigung eignet sich beispielsweise für:

  • Saisonarbeit während der Semesterferien,
  • eine zeitlich begrenzte Aushilfe bei Veranstaltungen,
  • eine vorübergehende Vertretung,
  • einen Ferienjob.

Sozialversicherungsbeiträge fallen bei erfüllten Voraussetzungen grundsätzlich nicht an. Steuerfrei ist die Tätigkeit trotzdem nicht. Der Arbeitgeber kann den Arbeitslohn unter engen Voraussetzungen pauschal oder ansonsten nach den persönlichen Lohnsteuermerkmalen versteuern. Ein kurzfristiger Job und ein Minijob mit Verdienstgrenze können bei unterschiedlichen Arbeitgebern nebeneinander bestehen.

Ein regulärer Nebenjob kann zu Steuerklasse VI führen

Wer bereits eine Hauptbeschäftigung hat und zusätzlich einen weiteren regulären Job aufnimmt, wird im zweiten Arbeitsverhältnis grundsätzlich nach Steuerklasse VI abgerechnet. Dort werden bestimmte Freibeträge nicht nochmals berücksichtigt, weil sie normalerweise bereits beim Hauptarbeitgeber wirken.

Der monatliche Abzug kann deshalb vergleichsweise hoch ausfallen. Das bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass der Nebenjob endgültig besonders hoch besteuert wird. In der Einkommensteuererklärung werden die Arbeitslöhne zusammengeführt und die tatsächliche Jahressteuer berechnet. Zu viel einbehaltene Lohnsteuer kann erstattet werden; bei insgesamt zu niedrigen Abzügen kann eine Nachzahlung entstehen.

Anders ist die Situation bei einem pauschal versteuerten Minijob. Dieser wird in der Regel nicht nach Steuerklasse VI abgerechnet und bleibt bei der persönlichen Einkommensteuerberechnung grundsätzlich außen vor.

Die richtige Einordnung ist wichtiger als die Bezeichnung

Ein Arbeitgeber und ein Beschäftigter können eine Tätigkeit nicht allein dadurch zum Minijob machen, dass sie sie so nennen. Entscheidend sind der regelmäßige Verdienst, die Beschäftigungsdauer und weitere parallel ausgeübte Tätigkeiten.

Ein Beispiel: Eine Arbeitnehmerin verdient im Hauptberuf 3.200 Euro monatlich und übernimmt zusätzlich einen Minijob für 500 Euro. Wird dieser pauschal versteuert, bleibt er grundsätzlich ein eigenständiger Minijob. Nimmt sie daneben noch einen zweiten Minijob für 300 Euro auf, wird dieser regelmäßig mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Alternativ könnte eine von vornherein auf wenige Wochen beschränkte kurzfristige Beschäftigung unter eigenen Voraussetzungen zusätzlich möglich sein.

Fazit

Minijob, Midijob, kurzfristige Beschäftigung und regulärer Nebenjob unterscheiden sich vor allem bei Verdienstgrenzen, Sozialversicherung und Lohnsteuerabzug. Ein Minijob ist nicht gesetzlich steuerfrei, wird aber häufig pauschal besteuert. Der Midijob ist sozialversicherungspflichtig, entlastet Beschäftigte im Übergangsbereich jedoch bei den eigenen Beiträgen.

Bei mehreren Arbeitsverhältnissen kommt es besonders auf die Kombination an. Ein einzelner pauschal besteuerter Minijob kann grundsätzlich neben einer Hauptbeschäftigung bestehen. Weitere Minijobs oder ein reguläres zweites Arbeitsverhältnis können dagegen steuer- und sozialversicherungspflichtig werden.

Die Einordnung hängt von Verdienst, Dauer, Besteuerungsart und weiteren Beschäftigungen ab. Grenzbeträge und Vorschriften können sich zudem ändern. Der Beitrag vermittelt daher nur einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Prüfung.