Steuern verstehen Steuern für Kapitalgesellschaften
Verträge müssen einem Fremdvergleich standhalten.
Eine GmbH oder Aktiengesellschaft wird steuerlich anders behandelt als ein Einzelunternehmen. Die Kapitalgesellschaft ist eine eigene juristische Person und damit ein selbstständiges Steuersubjekt. Ihr Gewinn wird zunächst auf Ebene der Gesellschaft besteuert. Erst wenn Geld an die Gesellschafter ausgeschüttet oder als Vergütung gezahlt wird, entsteht möglicherweise eine weitere steuerliche Belastung auf deren persönlicher Ebene.
Diese Trennung ist ein zentrales Merkmal der Kapitalgesellschaft. Das Vermögen und die Einkünfte der Gesellschaft sind grundsätzlich nicht mit dem privaten Vermögen ihrer Gesellschafter gleichzusetzen. Inländische Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz in Deutschland sind grundsätzlich unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
Körperschaftsteuer auf den Unternehmensgewinn
Die Körperschaftsteuer ist vereinfacht die Einkommensteuer der Kapitalgesellschaften. Ausgangspunkt ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss, der nach steuerlichen Vorschriften korrigiert wird. Nicht jede handelsrechtliche Ausgabe mindert auch den steuerpflichtigen Gewinn. Umgekehrt können steuerliche Abschreibungen oder besondere Vorschriften zu Abweichungen führen.
Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2027 beträgt der Körperschaftsteuersatz 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Nach derzeitiger Gesetzeslage soll er ab 2028 schrittweise sinken und ab 2032 noch 10 Prozent betragen. Zusätzlich wird auf die Körperschaftsteuer ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent erhoben. Bei einem Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent ergibt sich dadurch eine Belastung von insgesamt 15,825 Prozent vor Gewerbesteuer.
Anders als bei natürlichen Personen gibt es für eine gewöhnliche Kapitalgesellschaft keinen persönlichen Grundfreibetrag. Bereits ein vergleichsweise kleiner steuerpflichtiger Gewinn kann deshalb Körperschaftsteuer auslösen.
Gewerbesteuer kommt zusätzlich hinzu
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Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft gilt steuerlich stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Das gilt beispielsweise auch für eine GmbH, die ausschließlich vermögensverwaltend oder in einem Bereich tätig ist, der bei einer natürlichen Person möglicherweise als freiberuflich eingeordnet würde.
Die Gewerbesteuer wird in zwei Schritten berechnet:
- Das Finanzamt ermittelt den Gewerbeertrag und wendet darauf die Steuermesszahl von 3,5 Prozent an.
- Die Gemeinde multipliziert den Steuermessbetrag mit ihrem örtlichen Gewerbesteuerhebesatz.
Kapitalgesellschaften erhalten dabei nicht den Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro, der natürlichen Personen und Personengesellschaften zustehen kann. Außerdem darf die gezahlte Gewerbesteuer den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn nicht als Betriebsausgabe mindern.
Bei einem Hebesatz von 400 Prozent beträgt die Gewerbesteuer rechnerisch 14 Prozent des Gewerbeertrags. Zusammen mit Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag ergibt sich damit bei vereinfachter Betrachtung eine Belastung von 29,825 Prozent. Da die Gemeinden ihre Hebesätze selbst festlegen und bei der Gewerbesteuer Hinzurechnungen oder Kürzungen auftreten können, fällt die tatsächliche Belastung je nach Standort und Unternehmen unterschiedlich aus.
Gehalt und Ausschüttung wirken unterschiedlich
Kapitalgesellschaften werden unabhängig von ihren Gesellschaftern besteuert. Auf den Unternehmensgewinn fallen grundsätzlich Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer an. Wie hoch die Gesamtbelastung ausfällt, hängt insbesondere vom kommunalen Gewerbesteuerhebesatz und von der steuerlichen Gewinnermittlung ab."
Ein Gesellschafter kann Geld aus seiner Gesellschaft auf verschiedene Weise erhalten. Die steuerliche Wirkung hängt davon ab, auf welcher Grundlage die Zahlung erfolgt.
Typische Formen sind:
- ein Geschäftsführergehalt für eine tatsächlich erbrachte Tätigkeit,
- eine Gewinnausschüttung aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses,
- Zinsen oder Miete aus wirksam vereinbarten Verträgen,
- die Rückzahlung eines zuvor gewährten Darlehens.
Ein angemessenes Geschäftsführergehalt ist bei der Gesellschaft grundsätzlich eine Betriebsausgabe und mindert ihren Gewinn. Beim Geschäftsführer unterliegt es dagegen regelmäßig der persönlichen Einkommensteuer. Eine Gewinnausschüttung darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern. Sie wird aus dem bereits versteuerten Ergebnis gezahlt und ist beim privaten Gesellschafter grundsätzlich nochmals steuerlich zu erfassen.
Für private Beteiligungen gilt bei Dividenden regelmäßig ein Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei einer wesentlichen Beteiligung oder unternehmerischem Einfluss, können andere Besteuerungsverfahren zur Anwendung kommen.
Verträge müssen einem Fremdvergleich standhalten
Geschäfte zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern werden steuerlich besonders genau betrachtet. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer darf beispielsweise nicht beliebig hohe Gehälter, Mieten oder Zinsen vereinbaren, um den Gewinn der Gesellschaft zu vermindern.
Erhält ein Gesellschafter einen Vorteil, den ein fremder Dritter unter vergleichbaren Bedingungen nicht erhalten hätte, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. Diese darf das steuerpflichtige Einkommen der Gesellschaft nicht mindern und kann beim Gesellschafter als Kapitalertrag behandelt werden. Deshalb sollten Verträge im Voraus klar vereinbart, tatsächlich durchgeführt und wirtschaftlich angemessen ausgestaltet werden.
Fazit
Kapitalgesellschaften werden unabhängig von ihren Gesellschaftern besteuert. Auf den Unternehmensgewinn fallen grundsätzlich Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer an. Wie hoch die Gesamtbelastung ausfällt, hängt insbesondere vom kommunalen Gewerbesteuerhebesatz und von der steuerlichen Gewinnermittlung ab.
Bleibt der Gewinn in der Gesellschaft, entsteht zunächst nur die Belastung auf Unternehmensebene. Wird er ausgeschüttet, kann zusätzlich Steuer beim Gesellschafter anfallen. Gehälter und andere vertragliche Vergütungen können den Unternehmensgewinn dagegen mindern, müssen aber nachvollziehbar, angemessen und tatsächlich durchgeführt sein.
Die Besteuerung von Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern hängt stark von Rechtsform, Beteiligungsverhältnissen, Verträgen und Gewinnverwendung ab. Der Beitrag vermittelt daher nur einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle steuerliche Prüfung oder Beratung.
Freiräume schaffen für ein gutes Leben.











