Trennung und Scheidung Versorgungsausgleich und Rentenansprüche

Bei einer Scheidung wird nicht nur das vorhandene Vermögen betrachtet.

Auch die während der Ehe erworbenen Ansprüche auf Alters- und Invaliditätsversorgung werden grundsätzlich zwischen den Partnern geteilt. Der Versorgungsausgleich soll insbesondere Nachteile ausgleichen, die entstehen, wenn ein Partner wegen Kinderbetreuung oder Familienarbeit zeitweise weniger gearbeitet und deshalb geringere eigene Rentenansprüche aufgebaut hat.

Ehezeit bestimmt den Ausgleich

Für den Versorgungsausgleich beginnt die Ehezeit mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde. Sie endet am letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags. Nur die innerhalb dieses Zeitraums erworbenen Versorgungsanrechte werden einbezogen. Ansprüche aus der Zeit vor der Ehe und nach dem gesetzlichen Ehezeitende bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.

Bei einer Ehezeit von höchstens drei Jahren führt das Familiengericht den Versorgungsausgleich nur durch, wenn einer der Partner ihn beantragt. Bei längeren Ehen gehört er regelmäßig zum Scheidungsverfahren und muss nicht gesondert beantragt werden. Das Familiengericht fordert die erforderlichen Auskünfte direkt bei den Versorgungsträgern an.

Diese Versorgungsanrechte werden erfasst

Der Versorgungsausgleich kann deutlich mehr umfassen als die gesetzliche Rente. Berücksichtigt werden grundsätzlich Anrechte, die der Absicherung im Alter oder bei Invalidität dienen und durch Arbeit oder Vermögen aufgebaut wurden.

Dazu können gehören:

  • gesetzliche Rentenversicherung und Beamtenversorgung
  • berufsständische Versorgungswerke, etwa für Ärzte oder Rechtsanwälte
  • betriebliche Altersversorgung und Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
  • private Renten- und Invaliditätsversicherungen

Nicht jede Geldanlage gehört deshalb automatisch zum Versorgungsausgleich. Ein gewöhnliches Wertpapierdepot oder Sparguthaben wird regelmäßig im Vermögens- und gegebenenfalls im Zugewinnausgleich betrachtet. Eine private Rentenversicherung kann dagegen dem Versorgungsausgleich unterliegen.

Jedes Anrecht wird einzeln geteilt

Beim Versorgungsausgleich werden nicht zunächst alle Rentenansprüche beider Partner zusammengerechnet und anschließend verrechnet. Jeder Versorgungsträger berechnet den Anteil, der während der Ehezeit entstanden ist. Die Hälfte dieses Ehezeitanteils bildet grundsätzlich den Ausgleichswert. Die Berechnung kann je nach Versorgungssystem in Entgeltpunkten, Rentenbeträgen oder Kapitalwerten erfolgen.

Beide Partner können daher gleichzeitig Anrechte abgeben und neue Anrechte erhalten. Hat beispielsweise ein Partner Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung und der andere eine betriebliche Altersversorgung aufgebaut, werden beide Versorgungen grundsätzlich getrennt behandelt.

Der Versorgungsausgleich führt normalerweise nicht zu einer sofortigen Geldzahlung an den früheren Partner. Vielmehr entstehen eigenständige Versorgungsanrechte, die später nach den jeweiligen Regeln des Versorgungssystems zu einer Rente oder anderen Leistung führen.

Interne Teilung innerhalb des Systems

Die interne Teilung ist der Regelfall. Dabei wird für den ausgleichsberechtigten Partner beim selben Versorgungsträger ein eigenes Anrecht eingerichtet. Ein Teil der während der Ehe erworbenen Ansprüche wird vom Konto des einen Partners abgezogen und dem anderen gutgeschrieben.

Bei Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten beide Partner eigene Rentenanrechte. Haben beide beim selben Träger gleichartige Ansprüche erworben, kann der Versorgungsträger die abzugebenden und zu erhaltenden Werte miteinander verrechnen.

Die neuen Anrechte sind vom früheren Partner unabhängig. Ob dieser später früher oder später in Rente geht, erneut heiratet oder verstirbt, entscheidet grundsätzlich nicht darüber, wann der andere seine eigene Versorgung beziehen kann.

Externe Teilung bei einem anderen Träger

Der Versorgungsausgleich teilt die während der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsanrechte grundsätzlich zur Hälfte. Entscheidend sind die gesetzliche Ehezeit, die einzelnen Versorgungssysteme und die vom Familiengericht festgelegten Ausgleichswerte."

Bei der externen Teilung wird das neue Anrecht nicht beim bisherigen Versorgungsträger, sondern bei einem anderen Träger begründet. Der abgebende Versorgungsträger zahlt dafür einen Kapitalbetrag an die gewählte Zielversorgung. Die externe Teilung ist gegenüber der internen Teilung nachrangig und nur in bestimmten Fällen vorgesehen.

Sie kann insbesondere bei einzelnen betrieblichen Versorgungen oder bestimmten Beamtenversorgungen vorkommen. Der ausgleichsberechtigte Partner kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Zielversorgung auswählen. Erfolgt keine Wahl, greifen gesetzliche Auffanglösungen, beispielsweise die gesetzliche Rentenversicherung oder die Versorgungsausgleichskasse.

Die Wahl sollte nicht beiläufig getroffen werden. Kosten, Garantien, Anlagechancen, Rentenbeginn und Hinterbliebenenschutz können sich zwischen den möglichen Versorgungen erheblich unterscheiden.

Geringfügige Anrechte und Vereinbarungen

Das Familiengericht kann einzelne geringfügige Anrechte vom Ausgleich ausnehmen. Auch bei weitgehend gleichwertigen Anrechten gleicher Art kann ein Ausgleich unterbleiben. Dadurch soll ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden werden.

Ehepartner dürfen den Versorgungsausgleich außerdem durch Vereinbarung verändern, teilweise ausschließen oder vollständig ausschließen. Sie können ihn auch mit anderen Vermögensregelungen verbinden. Eine solche Vereinbarung unterliegt jedoch rechtlichen Formvorgaben und der Kontrolle des Familiengerichts. Der Verzicht eines Partners darf nicht ohne angemessene Absicherung zu einer offensichtlich einseitigen Belastung führen.

Auskünfte sorgfältig prüfen

Beide Partner erhalten im Verfahren Fragebögen und Auskünfte zu den ermittelten Versorgungsanrechten. Diese Angaben sollten vollständig und sorgfältig geprüft werden. Fehlende Beschäftigungszeiten, nicht aufgeführte Betriebsrenten oder ausländische Versicherungszeiten können das Ergebnis beeinflussen.

Wichtige Unterlagen sind insbesondere:

  • Versicherungsverläufe und aktuelle Rentenauskünfte
  • Unterlagen zu Betriebsrenten und Versorgungswerken
  • Verträge über private Rentenversicherungen
  • Nachweise über ausländische Beschäftigungs- und Versicherungszeiten

Die Versorgungsträger erklären ihre eigenen Berechnungen. Eine gemeinsame neutrale Beratung kann helfen, die Auskünfte und Teilungsarten zu verstehen. Geht es jedoch um einen Ausschluss, die Wahl einer externen Zielversorgung oder die Verrechnung mit anderen Vermögenswerten, sollte jeder Partner die Folgen zusätzlich unabhängig prüfen lassen.

Fazit

Der Versorgungsausgleich teilt die während der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsanrechte grundsätzlich zur Hälfte. Entscheidend sind die gesetzliche Ehezeit, die einzelnen Versorgungssysteme und die vom Familiengericht festgelegten Ausgleichswerte.

Da die Auswirkungen häufig erst viele Jahre später sichtbar werden, sollten die Angaben der Versorgungsträger nicht nur formal abgearbeitet werden. Besonders bei Betriebsrenten, Versorgungswerken, privaten Renten oder einem geplanten Verzicht ist eine sorgfältige rechtliche und finanzielle Prüfung wichtig.

Dieser Artikel bietet einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage in Deutschland. Er ersetzt keine individuelle familienrechtliche, versicherungsrechtliche oder finanzielle Beratung.

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