Finanzwissen für Studierende Finanzielle Unterstützung durch die Eltern

Mit dem Beginn eines Studiums verändert sich nicht nur der Alltag. Häufig stellt sich erstmals ganz konkret die Frage, wer Miete, Lebensmittel, Semesterbeitrag, Lernmittel und Versicherungen bezahlt.

Viele Studierende gehen davon aus, dass die Unterstützung ihrer Eltern freiwillig ist. Tatsächlich können Eltern jedoch verpflichtet sein, ihren Kindern eine angemessene erste Ausbildung zu finanzieren. Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Familie einen festen Betrag zahlen muss. Entscheidend sind unter anderem die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern, die Wohnsituation und das eigene Einkommen des studierenden Kindes.

Das Studium gehört grundsätzlich zur ersten Ausbildung

Eltern müssen ihren Kindern grundsätzlich eine angemessene Berufsausbildung ermöglichen. Dazu kann auch ein Hochschulstudium gehören.

Die Unterhaltspflicht endet daher nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag oder mit dem Schulabschluss.

Voraussetzung ist allerdings, dass das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Eltern müssen normalerweise keine beliebig lange Ausbildungsphase finanzieren.

Ein üblicher Studienverlauf mit kleineren Verzögerungen ist meist unproblematisch. Häufige Fachwechsel, längere Unterbrechungen oder ein Studium ohne erkennbare Fortschritte können dagegen zu Konflikten führen.

Auch ein Wechsel des Studienfachs beendet den Unterhaltsanspruch nicht automatisch. Gerade in den ersten Semestern wird jungen Menschen eine gewisse Orientierungsphase zugestanden.

Je später der Wechsel erfolgt und je mehr Studienzeit dadurch verloren geht, desto genauer muss er jedoch begründet werden.

Wohnen bei den Eltern oder am Studienort

Solange ein Kind im Haushalt der Eltern lebt, können diese einen Teil des Unterhalts unmittelbar leisten. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Unterkunft und Nebenkosten
  • Lebensmittel und Haushaltskosten
  • Beiträge für Versicherungen
  • Fahrtkosten oder Lernmittel
  • ein angemessener Geldbetrag für persönliche Ausgaben

Studiert das Kind an einem anderen Ort und führt einen eigenen Haushalt, wird der Unterhalt meist als monatlicher Geldbetrag gezahlt. Nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Richtwert für ein studierendes Kind mit eigenem Haushalt im Jahr 2026 monatlich 990 Euro. Darin sind bis zu 440 Euro für Warmmiete enthalten. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren können zusätzlich anfallen. Der Betrag ist kein automatischer Anspruch in genau dieser Höhe, sondern ein Orientierungswert. Bei höheren notwendigen Wohnkosten oder einer besonders guten finanziellen Situation der Eltern kann der Bedarf abweichen.

Ein Student zahlt beispielsweise 520 Euro Warmmiete. Hinzu kommen Lebensmittel, Semesterbeitrag, Fahrkosten und Krankenversicherung. Der tatsächliche Bedarf kann damit über dem allgemeinen Richtwert liegen. Das bedeutet aber noch nicht, dass die Eltern sämtliche Ausgaben übernehmen müssen. Zunächst werden andere Einnahmen berücksichtigt.

Kindergeld gehört zur Finanzierung

Unterhalt ist nicht nur eine rechtliche Frage. Eine transparente Vereinbarung verhindert Missverständnisse und schafft Planungssicherheit. Sie sollte regelmäßig überprüft werden - etwa nach einem Umzug, bei steigenden Versicherungsbeiträgen, nach Aufnahme eines Nebenjobs oder bei einer veränderten finanziellen Situation der Eltern."

Während eines Erststudiums kann grundsätzlich bis zum 25. Geburtstag Kindergeld gezahlt werden. Seit Januar 2026 beträgt es 259 Euro monatlich. Ausgezahlt wird es normalerweise an einen Elternteil. Für die Unterhaltsberechnung wird das Kindergeld jedoch dem Bedarf des volljährigen Kindes zugerechnet.

Bei einem monatlichen Bedarf von 990 Euro vermindert das Kindergeld den noch offenen Betrag somit auf 731 Euro. Dieser verbleibende Bedarf wird anschließend zwischen den Eltern entsprechend ihrer finanziellen Möglichkeiten aufgeteilt.

Das gilt auch bei getrennten oder geschiedenen Eltern. Ab der Volljährigkeit sind grundsätzlich beide Elternteile für den sogenannten Barunterhalt verantwortlich. Verdient ein Elternteil deutlich mehr, trägt er regelmäßig auch einen größeren Anteil.

Eigenes Einkommen wird berücksichtigt

Studierende müssen nicht jedes Einkommen vollständig zusätzlich zum Unterhalt behalten können. Regelmäßige Einkünfte, etwa aus einem Werkstudentenjob, können den Unterhaltsbedarf reduzieren. Allerdings werden dabei berufsbedingte Aufwendungen und notwendige Mehrkosten berücksichtigt.

Ein Nebenjob ist während eines Vollzeitstudiums grundsätzlich nicht automatisch verpflichtend. Das Studium soll im Mittelpunkt stehen. Wer allerdings dauerhaft umfangreich arbeitet und ein nennenswertes Einkommen erzielt, muss damit rechnen, dass dieses bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird.

Auch BAföG kann den von den Eltern zu zahlenden Betrag reduzieren. Bei der Berechnung des BAföG-Anspruchs wird wiederum regelmäßig das Einkommen der Eltern berücksichtigt. Beide Systeme greifen somit ineinander.

Wenn Eltern nicht zahlen können

Eine Unterhaltspflicht besteht nur im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit. Eltern müssen ihren eigenen angemessenen Lebensunterhalt weiterhin bestreiten können. Haben sie ein geringes Einkommen, hohe unvermeidbare Belastungen oder weitere unterhaltsberechtigte Kinder, kann sich ihre Zahlungspflicht deutlich verringern.

In diesem Fall sollte BAföG beantragt werden. Eine Ablehnung oder ein niedriger Förderbetrag sollte nicht allein aufgrund einer groben Selbsteinschätzung der Familie angenommen werden. Erst die offizielle Berechnung schafft Klarheit.

Wenn Eltern nicht zahlen wollen

Schwieriger ist die Situation, wenn Eltern finanziell leistungsfähig wären, aber die Unterstützung verweigern. Zunächst sollten Studierende versuchen, den eigenen Bedarf nachvollziehbar darzustellen. Hilfreich ist eine einfache monatliche Aufstellung der notwendigen Ausgaben und vorhandenen Einnahmen.

Wird das Kindergeld einbehalten, obwohl kein oder nur unzureichender Unterhalt geleistet wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen bei der Familienkasse eine direkte Auszahlung an das Kind beantragt werden. Dies wird als Abzweigung bezeichnet.

Beim BAföG gibt es außerdem die Möglichkeit einer Vorausleistung, wenn Eltern die erforderlichen Angaben verweigern oder den angerechneten Unterhalt tatsächlich nicht zahlen. Das Amt kann die Förderung dann zunächst auszahlen und mögliche Ansprüche gegenüber den Eltern selbst prüfen.

Unterstützung frühzeitig klären

Am besten wird die Finanzierung nicht erst wenige Tage vor Studienbeginn besprochen. Studierende und Eltern sollten frühzeitig klären, welche Kosten entstehen, welche Einnahmen vorhanden sind und welchen Beitrag jede Seite leisten kann.

Unterhalt ist dabei nicht nur eine rechtliche Frage. Eine transparente Vereinbarung verhindert Missverständnisse und schafft Planungssicherheit. Sie sollte regelmäßig überprüft werden - etwa nach einem Umzug, bei steigenden Versicherungsbeiträgen, nach Aufnahme eines Nebenjobs oder bei einer veränderten finanziellen Situation der Eltern.

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung dar. Ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch besteht, hängt stets von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten ab. Für eine verbindliche Beurteilung sollten eine entsprechend befugte Beratungsstelle oder ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.