Steuern konkret Handwerker und Haushaltshilfen absetzen

Eine reparierte Heizung, die Reinigung der Wohnung oder die Pflege des Gartens sind zunächst private Ausgaben.

Unter bestimmten Voraussetzungen beteiligt sich der Staat jedoch über eine Steuerermäßigung an den Arbeitskosten. Begünstigt werden haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Anders als Werbungskosten oder Sonderausgaben mindern diese Aufwendungen nicht nur das zu versteuernde Einkommen. Ein Teil der Kosten wird unmittelbar von der berechneten Einkommensteuer abgezogen. Dadurch lässt sich die Wirkung vergleichsweise leicht erkennen.

Drei Arten von Aufwendungen werden unterschieden

Das Einkommensteuergesetz sieht unterschiedliche Höchstbeträge vor:

  • Für einen angemeldeten Minijob im Privathaushalt können 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 510 Euro im Jahr, von der Steuer abgezogen werden.
  • Für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie bestimmte Pflege- und Betreuungsleistungen sind 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro jährlich, begünstigt.
  • Für Handwerkerleistungen können 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr, berücksichtigt werden.

Die Höchstbeträge beziehen sich jeweils auf den gesamten Haushalt. Leben beispielsweise zwei unverheiratete Personen zusammen, können sie die Beträge nicht jeweils vollständig doppelt nutzen.

Haushaltshilfen übernehmen typische Arbeiten des Alltags

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die gewöhnlich auch von Mitgliedern des privaten Haushalts erledigt werden könnten. Dazu gehören beispielsweise:

  • Reinigung der Wohnung,
  • Gartenpflege, Rasenmähen oder Heckenschneiden,
  • Winterdienst auf dem zum Haushalt gehörenden Grundstück,
  • Betreuung oder Pflege im Haushalt,
  • Unterstützung beim Einkaufen oder bei der Essenszubereitung.

Beauftragt ein Haushalt etwa einen Reinigungsdienst für jährlich 2.400 Euro, können bei erfüllten Voraussetzungen 20 Prozent und damit 480 Euro unmittelbar von der Einkommensteuer abgezogen werden.

Eine regelmäßig beschäftigte Reinigungskraft sollte ordnungsgemäß angemeldet sein. Wird sie als Minijobberin im Privathaushalt beschäftigt, gelten der eigene Höchstbetrag von 510 Euro und die besonderen Regeln für das Haushaltsscheckverfahren.

Bei Handwerkern zählen vor allem die Arbeitskosten

Begünstigte Handwerkerleistungen umfassen Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten im bestehenden Haushalt. Typische Beispiele sind:

  • Reparatur oder Wartung von Heizung, Elektroanlage und Sanitärtechnik,
  • Maler-, Tapezier- und Bodenarbeiten,
  • Austausch von Fenstern oder Türen,
  • Schornsteinfeger- und Wartungsleistungen,
  • Reparatur von Haushaltsgeräten im Haushalt.

Steuerlich berücksichtigt werden grundsätzlich Arbeitslohn, Fahrtkosten sowie Maschinen- und Verbrauchskosten einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Materialkosten sind dagegen nicht begünstigt. Deshalb sollte die Rechnung den Arbeitsanteil getrennt ausweisen.

Ein Beispiel: Eine Handwerkerrechnung beträgt 5.000 Euro. Davon entfallen 3.000 Euro auf Material und 2.000 Euro auf Arbeits- und Fahrtkosten. Begünstigt sind 20 Prozent von 2.000 Euro, also 400 Euro. Dieser Betrag wird unmittelbar von der Einkommensteuer abgezogen.

Die Leistung muss zum Haushalt gehören

Haushaltshilfen, Pflegedienste und Handwerker können die Einkommensteuer unmittelbar mindern. Je nach Art der Leistung gelten unterschiedliche Höchstbeträge. Besonders wichtig ist die Trennung zwischen Arbeits- und Materialkosten, da bei Handwerkerrechnungen grundsätzlich nur der Arbeitsanteil begünstigt ist."

Die Arbeiten müssen in einem bestehenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder in dessen unmittelbarem räumlichen Zusammenhang ausgeführt werden. Begünstigt können deshalb auch Arbeiten auf dem Grundstück, im Garten, in einer selbst genutzten Ferienwohnung oder in einem Haushalt innerhalb der Europäischen Union beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums sein.

Nicht jede außerhalb der Wohnung erbrachte Leistung genügt. Wird beispielsweise ein Möbelstück vollständig in der Werkstatt eines Handwerkers repariert, kann dieser Teil regelmäßig nicht als Leistung im Haushalt gelten. Wird die Reparatur dagegen vor Ort ausgeführt, kann sie begünstigt sein.

Neubaumaßnahmen sind grundsätzlich von den Handwerkerleistungen abzugrenzen. Die Steuerermäßigung richtet sich vor allem auf Arbeiten an einem bereits bestehenden Haushalt, nicht auf die erstmalige Herstellung eines neuen Gebäudes oder einer neuen Wohnfläche.

Rechnung und Überweisung sind zwingend

Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen verlangt das Gesetz eine Rechnung und eine Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Barzahlungen werden auch dann grundsätzlich nicht anerkannt, wenn eine ordnungsgemäße Quittung vorliegt.

Aufbewahrt werden sollten daher:

  • Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeits- und Materialkosten,
  • Kontoauszug oder Überweisungsnachweis,
  • gegebenenfalls Vertrag oder Bescheinigung der Hausverwaltung.

Mieter können ebenfalls profitieren. In Betriebskosten- oder Jahresabrechnungen sind häufig begünstigte Aufwendungen für Hausmeister, Gartenpflege, Treppenhausreinigung, Wartung oder Schornsteinfeger enthalten. Die Hausverwaltung oder der Vermieter sollte den auf die einzelne Wohnung entfallenden Anteil gesondert ausweisen.

Keine doppelte steuerliche Berücksichtigung

Dieselben Kosten dürfen nicht mehrfach genutzt werden. Sind Aufwendungen bereits Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, kommt eine zusätzliche Steuerermäßigung nach den Regeln für Haushaltsleistungen grundsätzlich nicht nochmals in Betracht.

Das ist beispielsweise bei einer vermieteten Wohnung wichtig. Reparaturkosten gehören dort regelmäßig zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung. Die Steuerermäßigung für private Handwerkerleistungen ist dagegen vor allem für den selbst genutzten Haushalt vorgesehen.

Auch Versicherungsleistungen, Zuschüsse oder Erstattungen mindern grundsätzlich den selbst getragenen begünstigten Betrag.

Die Steuerermäßigung ist auf die tatsächliche Steuer begrenzt

Der errechnete Betrag wird unmittelbar von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen. Wer 500 Euro Steuerermäßigung beanspruchen kann, zahlt daher grundsätzlich 500 Euro weniger Einkommensteuer.

Die Ermäßigung kann jedoch nicht zu einer negativen Einkommensteuer führen. Ist die festgesetzte Einkommensteuer bereits null Euro oder niedriger als der mögliche Abzugsbetrag, wird der ungenutzte Teil grundsätzlich nicht ausgezahlt und nicht in ein späteres Jahr übertragen.

Fazit

Haushaltshilfen, Pflegedienste und Handwerker können die Einkommensteuer unmittelbar mindern. Je nach Art der Leistung gelten unterschiedliche Höchstbeträge. Besonders wichtig ist die Trennung zwischen Arbeits- und Materialkosten, da bei Handwerkerrechnungen grundsätzlich nur der Arbeitsanteil begünstigt ist.

Voraussetzung sind regelmäßig eine ordnungsgemäße Rechnung und eine unbare Zahlung. Auch Mieter sollten ihre Nebenkostenabrechnung prüfen, weil darin häufig anteilige haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen enthalten sind.

Welche Tätigkeiten im konkreten Fall begünstigt sind, hängt vom Leistungsort, der Art der Arbeiten und einer möglichen anderweitigen steuerlichen Berücksichtigung ab. Der Beitrag vermittelt daher nur einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle steuerliche Prüfung oder Beratung.

 

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