Finanzberater: Wer darf was?“ Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO

Provisionsfreie Anlageberatung mit besonderen regulatorischen Anforderungen.

Die Vergütung von Finanzberatern wird immer wieder kontrovers diskutiert. Während viele Berater ihre Leistungen über Provisionen vergütet bekommen, gibt es in Deutschland auch die Möglichkeit einer reinen Honorarberatung. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet die Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h der Gewerbeordnung (GewO).

Diese Zulassung soll sicherstellen, dass die Beratung im Bereich bestimmter Kapitalanlagen ausschließlich im Interesse des Kunden erfolgt und nicht durch Provisionen beeinflusst wird.

Beratung gegen Honorar statt gegen Provision

Der Honorar-Finanzanlagenberater berät Kunden zu bestimmten Kapitalanlagen und erhält seine Vergütung unmittelbar vom Kunden. Provisionen oder andere Zuwendungen von Produktanbietern dürfen grundsätzlich nicht angenommen werden.

Dadurch unterscheidet sich diese Tätigkeit deutlich von der klassischen Finanzanlagenvermittlung nach § 34f GewO.

Typische Beratungsfelder sind:

  • Vermögensaufbau
  • Altersvorsorge mit Kapitalanlagen
  • Depotstrukturierung
  • Auswahl von Investmentfonds
  • Überprüfung bestehender Geldanlagen

Die Vergütung erfolgt üblicherweise auf Stundenbasis, als Pauschalhonorar oder als projektbezogenes Beratungshonorar.

Hohe regulatorische Anforderungen

Auch Honorar-Finanzanlagenberater benötigen eine behördliche Erlaubnis. Die Voraussetzungen entsprechen in vielen Bereichen denen anderer Finanzberater.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Nachweis der erforderlichen Sachkunde
  • Persönliche Zuverlässigkeit
  • Geordnete Vermögensverhältnisse
  • Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Registrierung im Vermittlerregister
  • Laufende Weiterbildung

Zusätzlich gelten umfangreiche Dokumentations- und Informationspflichten.

Eine seltene Zulassung

Nicht jede Beratung gegen Honorar erfolgt automatisch als Honorar-Finanzanlagenberatung. Erst Zulassung, Erstinformation und Impressum zeigen, ob tatsächlich eine Erlaubnis nach § 34h GewO vorliegt.“

Obwohl das Thema Honorarberatung regelmäßig diskutiert wird, ist die Zahl der zugelassenen Honorar-Finanzanlagenberater in Deutschland vergleichsweise gering.

Viele Marktteilnehmer arbeiten weiterhin auf Provisionsbasis oder kombinieren unterschiedliche Geschäftsmodelle. Für Verbraucher kann es deshalb sinnvoll sein, bereits vor dem ersten Gespräch die genaue Zulassung des Beraters zu prüfen.

Ein Blick in Impressum und Erstinformation zeigt häufig bereits:

  • die konkrete Erlaubnis
  • die Registrierungsnummer
  • die Art der Vergütung
  • mögliche Einschränkungen der Tätigkeit

Gerade bei Begriffen wie "Honorarberatung", "Honoraranlageberatung" oder "Honorarberater" lohnt sich eine genaue Prüfung, da diese Begriffe im Alltag nicht immer einheitlich verwendet werden.

Die Zulassung bestimmt den rechtlichen Rahmen

Nicht jede Beratung gegen Honorar erfolgt automatisch auf Grundlage einer § 34h-Erlaubnis. Ebenso arbeitet nicht jeder Finanzberater mit dieser Zulassung vollständig provisionsfrei in sämtlichen Geschäftsbereichen.

Entscheidend bleibt daher stets die konkrete Erlaubnis und die dort festgelegte Tätigkeit.

 

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