Trennung und Scheidung Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung
Haben Ehepartner keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Viele Ehepartner gehen davon aus, dass ihnen nach der Hochzeit automatisch alles gemeinsam gehört. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Zugewinngemeinschaft trennt das Eigentum während der Ehe weitgehend, sieht aber bei ihrer Beendigung einen Ausgleich des Vermögenszuwachses vor. Bei der Gütertrennung entfällt dieser spätere Ausgleich grundsätzlich.
Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand
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Haben Ehepartner keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dafür müssen sie nichts erklären oder eintragen lassen.
Der Begriff ist missverständlich: Durch die Eheschließung entsteht kein gemeinsames Gesamtvermögen. Jeder Partner behält grundsätzlich das Vermögen, das ihm bereits vor der Ehe gehörte. Auch während der Ehe erworbene Vermögenswerte gehören zunächst demjenigen, der sie gekauft, erhalten oder rechtlich erworben hat.
Das betrifft beispielsweise:
- persönliche Bankkonten, Depots und Unternehmensanteile
- allein erworbene Immobilien und Fahrzeuge
- Erbschaften und Schenkungen
- persönliche Schulden und Verpflichtungen
Jeder Ehepartner verwaltet sein eigenes Vermögen grundsätzlich selbstständig. Nur für bestimmte außergewöhnliche Verfügungen gelten gesetzliche Einschränkungen, etwa wenn praktisch über das gesamte Vermögen verfügt werden soll.
Eigentum richtet sich nicht nach der Nutzung
Wer einen Gegenstand überwiegend nutzt, muss nicht automatisch dessen Eigentümer sein. Bei einer Immobilie ist vor allem entscheidend, wer im Grundbuch steht. Bei einem Fahrzeug können Kaufvertrag, Finanzierung, Zahlung und weitere Unterlagen Hinweise auf das Eigentum geben.
Haben beide Partner gemeinsam etwas gekauft, können sie Miteigentümer sein. Das gilt unabhängig davon, ob sie in Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung leben. Der Güterstand und das Eigentum an einem bestimmten Gegenstand sind zwei verschiedene Fragen.
Bei Haushaltsgegenständen kann die Zuordnung schwierig werden, wenn Kaufbelege fehlen und beide Partner die Sachen gemeinsam genutzt haben. Für persönliche Gegenstände besteht grundsätzlich die Vermutung, dass sie demjenigen gehören, für dessen persönlichen Gebrauch sie bestimmt sind. Gegenüber Gläubigern gelten teilweise besondere Eigentumsvermutungen.
Eigene Schulden bleiben grundsätzlich eigene Schulden
Auch die Schulden eines Ehepartners werden durch die Zugewinngemeinschaft nicht automatisch zu gemeinsamen Schulden. Wer allein einen Kredit, Kaufvertrag oder sonstigen Vertrag unterschreibt, haftet grundsätzlich selbst.
Gemeinsam haften können die Partner insbesondere, wenn sie:
- einen Darlehens- oder Kaufvertrag gemeinsam unterschrieben haben
- füreinander eine Bürgschaft übernommen haben
- gemeinsam eine Finanzierung oder einen Dispositionskredit nutzen
- bestimmte Geschäfte für den angemessenen Familienbedarf abgeschlossen haben
Während des Zusammenlebens können Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs beide Ehepartner berechtigen und verpflichten. Diese gesetzliche Wirkung gilt jedoch nicht mehr, wenn die Ehepartner getrennt leben.
Gütertrennung ist daher nicht erforderlich, um sich generell vor den Schulden des anderen Partners zu schützen. Entscheidend ist vielmehr, wer welche Verträge unterschreibt und welche Sicherheiten übernommen werden.
Der Zugewinn entsteht erst rechnerisch
Die Zugewinngemeinschaft macht das Vermögen der Ehepartner nicht automatisch zu gemeinsamem Eigentum. Jeder behält grundsätzlich sein eigenes Vermögen und haftet für seine eigenen Verpflichtungen. Erst bei der Beendigung des Güterstands wird der unterschiedliche Vermögenszuwachs ausgeglichen."
Während der Ehe wird kein Vermögen laufend zwischen den Partnern aufgeteilt. Erst wenn die Zugewinngemeinschaft endet, wird geprüft, wie stark sich das Vermögen jedes Partners während des Güterstands erhöht hat.
Der Partner mit dem höheren Zugewinn muss grundsätzlich die Hälfte der Differenz ausgleichen. Der Anspruch richtet sich normalerweise auf eine Geldzahlung. Er bedeutet nicht, dass automatisch jedes Konto, jede Immobilie oder jedes Unternehmen hälftig geteilt wird. Die genaue Berechnung von Anfangsvermögen, Endvermögen, Schulden, Schenkungen und Erbschaften ist Gegenstand des folgenden Artikels.
Gütertrennung schließt den Ausgleich aus
Gütertrennung bedeutet, dass beide Partner ihr Vermögen getrennt halten und bei einer Scheidung grundsätzlich kein Zugewinnausgleich stattfindet. Sie entsteht nicht allein dadurch, dass getrennte Konten geführt werden oder jeder seine Ausgaben selbst bezahlt.
Die Gütertrennung muss durch einen Ehevertrag vereinbart werden. Ein Ehevertrag kann sowohl vor als auch während der Ehe geschlossen werden und bedarf der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner.
Auch bei Gütertrennung können weiterhin gemeinsame Vermögenswerte und Verpflichtungen bestehen. Eine gemeinsam gekaufte Immobilie bleibt gemeinsames Eigentum. Ein gemeinsam unterschriebener Kredit bindet weiterhin beide. Gütertrennung beseitigt daher keine bereits vorhandenen finanziellen Verbindungen.
Modifizierte Zugewinngemeinschaft als Alternative
Nicht immer muss der Zugewinnausgleich vollständig ausgeschlossen werden. In einem Ehevertrag können die Partner die Zugewinngemeinschaft auch an ihre Lebenssituation anpassen. Beispielsweise können ein Unternehmen, bestimmte Immobilien oder einzelne Wertsteigerungen von der Berechnung ausgenommen werden.
Eine solche modifizierte Zugewinngemeinschaft kann ausgewogener sein als eine vollständige Gütertrennung. Sie erhält grundsätzlich den gesetzlichen Güterstand, begrenzt den späteren Ausgleich aber für klar bezeichnete Vermögensbereiche. Die Bundesnotarkammer weist darauf hin, dass diese individuellere Gestaltung häufig weniger einschneidend ist als eine vollständige Gütertrennung.
Neutrale und eigene Beratung unterscheiden
Die Notarin oder der Notar berät beide Partner unabhängig und unparteiisch, erklärt die rechtlichen Folgen und formuliert den Vertrag. Die notarielle Beratung ersetzt jedoch keine einseitige Interessenvertretung.
Befinden sich die Partner bereits in einer Trennung oder bestehen deutliche Unterschiede bei Vermögen, Einkommen oder Verhandlungsmacht, kann zusätzlich eine getrennte anwaltliche Beratung sinnvoll sein. So kann jeder Partner prüfen lassen, welche Folgen eine Gütertrennung, ein Verzicht oder eine modifizierte Regelung für ihn persönlich hätte.
Fazit
Die Zugewinngemeinschaft macht das Vermögen der Ehepartner nicht automatisch zu gemeinsamem Eigentum. Jeder behält grundsätzlich sein eigenes Vermögen und haftet für seine eigenen Verpflichtungen. Erst bei der Beendigung des Güterstands wird der unterschiedliche Vermögenszuwachs ausgeglichen.
Bei der Gütertrennung entfällt dieser Ausgleich grundsätzlich. Gemeinsames Eigentum und gemeinsam eingegangene Schulden bleiben dennoch bestehen. Vor einer vertraglichen Änderung sollten deshalb nicht nur die Folgen einer möglichen Scheidung, sondern auch die langfristigen Auswirkungen auf Vermögen, Absicherung und Nachlassplanung geprüft werden.
Dieser Artikel bietet einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage in Deutschland. Er ersetzt keine individuelle rechtliche, notarielle oder steuerliche Beratung.
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