Auch die Betriebsrente beachten Betriebliche Altersvorsorge und die Steuererklärung

Viele Arbeitnehmer nutzen die betriebliche Altersvorsorge - kurz bAV - im Rahmen der Entgeltumwandlung, um sich finanziell fürs Alter abzusichern. Dafür sprechen unter anderem die Steuer- und Abgabenfreiheit der Beiträge. Doch wie ist die betriebliche Altersvorsorge in der Steuererklärung zu erfassen? Diese Frage stellt sich mancher Arbeitnehmer, der in den Steuerformularen vergeblich nach entsprechenden Positionen sucht.

Die Anlage AV (Altersvorsorgebeiträge) und die Anlage Vorsorgeaufwand der Einkommensteuererklärung sind vermeintlich prädestiniert, um Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge zu berücksichtigen. Doch keine der in den Formularen genannten Angaben scheint zu passen. Das hat einen guten Grund. Denn - von ganz wenigen Ausnahmen - abgesehen, hat die betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung nichts in der Steuererklärung zu suchen.

bAV-Beiträge meist nicht in der Steuererklärung anzugeben

In der Steuererklärung sind nur die Einkünfte zu deklarieren, die tatsächlich steuerpflichtig sind. Das ist aber bei den bAV-Beiträgen meist gerade nicht der Fall. Die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge werden bereits vorab vom Einkommen abgezogen. Das in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesene Bruttogehalt ist schon das "Gehalt nach bAV". Der in der Anlage N entsprechend anzugebende (niedrigere) Bruttoarbeitslohn berücksichtigt so automatisch die bereits zur bAV geleisteten Beiträge. Sonst werden in der Steuererklärung nur noch die Sachverhalte erfasst, die das steuerpflichtige Einkommen mindern.

Die Anlagen AV und Vorsorgeaufwand kommen beide grundsätzlich nicht für Angaben in Betracht:

  • in der Anlage AV sind Beiträge zur privaten Altersvorsorge im Rahmen der Riester-Rente anzugeben, um die steuerliche Förderung zu erhalten;
  • in der Anlage Vorsorgeaufwand werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur Kranken- und Pflegeversicherung, sowie ggf. zu weiteren Versicherungen erfasst, die als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Hier wirkt sich die bAV nur indirekt aus, weil die einzutragenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung niedriger ausfallen als ohne bAV.

Mögliche Ausnahme - Sonderzuwendungen durch Arbeitgeber

Es gibt nur eine Konstellation, bei der Arbeitnehmer doch Angaben zu bAV-Beiträgen in der Steuererklärung machen müssen. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer im Veranlagungsjahr Sonderzuwendungen durch den Arbeitgeber erhalten hat, die in die bAV geflossen sind. Hier ergibt sich eine Steuerpflicht, wenn die Beiträge dadurch insgesamt die Betragsgrenzen für die Steuerfreiheit überschreiten. Solche einmaligen Sonderzuwendungen, die "den Rahmen sprengen", kommen gelegentlich am Ende eines Arbeitsverhältnisses vor. Beträge, die den steuerfreien Betrag überschreiten, werden wie steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt und sind in der entsprechenden Anlage N zu deklarieren.

Während die Beiträge zur bAV normalerweise kein Fall für die Steuererklärung sind, sieht das bei den später gezahlten Betriebsrenten anders aus. 

Betriebsrenten - ein Fall für die Anlage R

Dabei handelt es sich grundsätzlich um steuerpflichtiges Einkommen. Es spielt dabei auch keine Rolle, auf welche Art und Weise die betriebliche Altersvorsorge erfolgt ist. Betriebsrenten aus freiwilligen Versorgungszusagen des Arbeitgebers sind genauso zu versteuern wie Betriebsrenten durch Entgeltumwandlung.

Die steuerliche Angabe erfolgt in der Anlage R der Einkommensteuererklärung - und zwar konkret auf der Seite 2 unter "Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung". Hier sind verschiedene Positionen und Angaben zu Betriebsrenten vorgesehen. Leistungsbezieher erhalten in der Regel jährlich eine Leistungsmitteilung von der Institution, über die die betriebliche Altersversorgung läuft. Darin sind die Angaben bereits "steuererklärungskonform" aufbereitet und müssen nur noch in das Steuerformular übertragen werden.

Es ist auch möglich, Werbungskosten für den Bezug von Betriebsrenten geltend zu machen. Dafür ist in der Anlage R explizit eine Angabemöglichkeit vorgesehen Das Finanzamt berücksichtigt automatisch eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro. Der Ansatz macht daher nur dann Sinn, wenn die tatsächlichen Werbungskosten höher liegen.

Kranken- und Pflegeversicherung geltend machen

Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die auf die Betriebsrente anfallen, können in der Anlage Vorsorgeaufwand als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Sie mindern in voller Höhe das steuerpflichtige Einkommen. Für Betriebsrentner, die die Beiträge zu hundert Prozent selbst zahlen müssen, bedeutet das wenigstens eine gewisse Entlastung.

Dieser Text dient lediglich der unverbindlichen Information. In dem Text wird die Steuerlage abstrakt dargestellt. Er stellt keine Steuerberatung dar und kann auch keine Steuerberatung ersetzen. Die Hinweise sollen lediglich einen ersten Überblick geben.

 

Ein Artikel von Thomas Vollkommer.