Die Entscheidung des BFH steht im Kontext einer Klage eines Steuerzahlers

Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) Keine Absetzbarkeit vom Fitnessstudio

Im jüngst veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) wird eine wichtige Entscheidung zur steuerlichen Absetzbarkeit von Fitnessstudio-Beiträgen getroffen, die auch Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von gesundheitsfördernden Maßnahmen wie ärztlich verordnetem Funktionstraining haben.

Der BFH stellte klar, dass sowohl die Beiträge für ein Fitnessstudio als auch für das Funktionstraining, auch wenn letzteres ärztlich verordnet ist, nicht als „zwangsläufige“ Krankheitskosten angesehen werden und somit nicht steuerlich absetzbar sind. Diese Entscheidung betrifft eine wachsende Zahl von Steuerpflichtigen, die sich in den letzten Jahren zunehmend mit der Frage auseinandergesetzt haben, ob sie ihre Gesundheitsausgaben in ihrer Steuererklärung geltend machen können. Das Urteil hat auch weitreichende Implikationen für die Praxis der Steuererklärung und Gesundheitsvorsorge.

Hintergrund der Entscheidung

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Die Entscheidung des BFH steht im Kontext einer Klage eines Steuerzahlers, der die Beiträge für sein Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung in seiner Steuererklärung geltend machen wollte. Der Kläger führte an, dass das Fitnessstudio eine notwendige Maßnahme zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes sei und die Beiträge daher als Kosten im Zusammenhang mit Krankheitsbehandlung absetzbar sein sollten. Zudem berief er sich auf ärztliche Verordnungen für Funktionstraining, die in bestimmten Fällen zur Rehabilitation von körperlichen Beschwerden eingesetzt werden.

Der Kläger argumentierte, dass sowohl das Fitnessstudio als auch das Funktionstraining ihm dabei halfen, Gesundheitsprobleme zu lindern oder zu verhindern, und damit eine Art medizinische Notwendigkeit darstellten, die nach dem Steuerrecht als außergewöhnliche Belastung absetzbar sei. Für viele Steuerzahler eine naheliegende Vorstellung: wenn Gesundheitsmaßnahmen von einem Arzt verschrieben werden, müssten die damit verbundenen Kosten auch steuerlich absetzbar sein.

Die Rechtliche Grundlage

Laut dem deutschen Steuerrecht können Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wenn sie aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls höhere Ausgaben haben als im Allgemeinen üblich. Diese Kosten müssen jedoch zwangsläufig sein, was bedeutet, dass sie nicht nur zur Verbesserung des allgemeinen Wohlbefindens, sondern in direkter medizinischer Notwendigkeit anfallen müssen.

Der BFH prüfte im konkreten Fall, ob Fitnessstudio-Beiträge sowie ärztlich verordnetes Funktionstraining in diese Kategorie der außergewöhnlichen Belastungen fallen. Es wurde entschieden, dass diese Art von Ausgaben nicht zwangsläufig, sondern freiwillig und nicht direkt medizinisch notwendig sind. Dies bedeutet, dass, auch wenn Fitness und Prävention eine wichtige Rolle in der Gesundheitsvorsorge spielen, sie nicht denselben Status wie ärztlich verordnete Behandlungen oder Medikamente besitzen, die notwendigerweise zur Heilung oder Linderung von Krankheiten erforderlich sind.

Das Urteil und seine Begründung

Das Urteil des Bundesfinanzhofs hat in vielerlei Hinsicht für Klarheit gesorgt, wenn es um die steuerliche Absetzbarkeit von Gesundheitsausgaben geht. Es bleibt jedoch weiterhin unklar, inwieweit zukünftige Rechtsprechung und Gesetzesänderungen möglicherweise neue Kriterien für die Absetzbarkeit von Gesundheitsvorsorge und Prävention schaffen werden. Für Steuerzahler ist es ratsam, sich im Zweifelsfall von einem Steuerberater beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass sie alle abzugsfähigen Kosten korrekt in ihrer Steuererklärung angeben."

Der Bundesfinanzhof erklärte, dass Beiträge für Fitnessstudio-Mitgliedschaften und auch das ärztlich verordnete Funktionstraining nicht unter den Begriff der „zwangsläufigen Krankheitskosten“ fallen. Es wurde klargestellt, dass die Kosten für Präventionsmaßnahmen wie Fitnessstudio-Mitgliedschaften oder Fitnessprogramme nicht als unmittelbar notwendige Krankheitsbehandlung eingestuft werden können.

  • Fitnessstudio-Mitgliedschaften: Der BFH stellte klar, dass Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios keine zwangsläufige Folge einer Erkrankung sind, auch wenn sie von Ärzten empfohlen oder in Einzelfällen ärztlich verordnet werden. Sie zählen nicht zu den typischen medizinischen Ausgaben, die zur Heilung oder Linderung von Krankheiten erforderlich sind, und sind daher nicht absetzbar.
  • Ärztlich verordnetes Funktionstraining: Obwohl Funktionstraining in vielen Fällen zur Therapie von Krankheiten oder zur Verbesserung der physischen Fitness beitragen kann, wird es vom BFH ebenfalls nicht als steuerlich absetzbare, zwangsläufige Maßnahme anerkannt. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass Funktionstraining eine freiwillige, präventive Maßnahme zur Gesundheitsförderung ist, die nicht mit den medizinisch notwendigen Behandlungskosten gleichgesetzt werden kann.

Das Gericht erklärte weiter, dass nur Kosten für medizinische Behandlungen, die zur Linderung oder Heilung einer konkreten Krankheit erforderlich sind, steuerlich absetzbar sind. Zu diesen außergewöhnlichen Belastungen gehören beispielsweise Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte und Medikamente, die zur Behandlung einer Krankheit notwendig sind.

Reaktionen und Auswirkungen des Urteils

Das Urteil des Bundesfinanzhofs stieß auf unterschiedliche Reaktionen. Auf der einen Seite gab es eine Vielzahl von Steuerzahlern, die enttäuscht auf die Entscheidung reagierten, da sie gehofft hatten, ihre Beiträge für Gesundheitsvorsorge und präventive Maßnahmen steuerlich geltend machen zu können. Auf der anderen Seite begrüßten Steuerexperten und Finanzrechtler das Urteil, da es zu einer klareren Abgrenzung zwischen medizinisch notwendigen Ausgaben und freiwilligen gesundheitsfördernden Maßnahmen führt.

Für viele Steuerzahler stellt sich nun die Frage, welche Gesundheitsausgaben tatsächlich als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind. Es ist weiterhin möglich, bestimmte Gesundheitsausgaben steuerlich geltend zu machen, jedoch nur in den Fällen, in denen diese Ausgaben direkt im Zusammenhang mit einer Krankheit oder einer medizinischen Notwendigkeit stehen. Das Urteil erinnert daran, dass der Gesetzgeber eine klare Trennung zwischen präventiven Maßnahmen und medizinischen Behandlungen zieht.

Ein weiteres interessantes Detail ist die Tatsache, dass die Entscheidung des BFH auch Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Krankenkassenleistungen haben könnte, insbesondere im Hinblick auf alternative oder ergänzende Therapien, die von Krankenkassen erstattet werden. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Entscheidung auf zukünftige Steuererklärungen und die Praxis der Steuerberatung auswirken wird.

Ausblick

Zusammenfassend zeigt das Urteil des BFH, dass der Gesetzgeber eine strikte Linie verfolgt, wenn es darum geht, was als „zwangsläufig“ und damit als absetzbare außergewöhnliche Belastung angesehen wird. Fitnessstudio-Beiträge und auch ärztlich verordnetes Funktionstraining gehören nicht dazu, was für viele Steuerzahler eine enttäuschende, aber wichtige Klarstellung ist.

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