Das Thema Besteuerung der Investmenterträge ist ohnehin komplex und nicht in allen Punkten EU-konform

Vereinfachung war einmal das Ziel Das Investmentsteuer-reformgesetz kommt

Das Thema Besteuerung der Investmenterträge ist ohnehin komplex und nicht in allen Punkten EU-konform. Das Investmentsteuerreformgesetz soll dies ab 2018 ändern - zumindest war das die Absicht, die Realität sieht anders aus.

Schon die letzte Investmentsteuerreform 2008/2009 sollte Vereinfachung bringen, offensichtlich ist jedoch ein weiteres Gesetz notwendig - und auch das dürfte diesem Anspruch nicht gerecht werden. Zu Beginn des nächsten Jahres treten nun Änderungen in Kraft, die auf den ersten Blick kaum zu durchschauen sind.

Die Eckpunkte: Trennungsprinzip und Teilfreistellungen 

Bislang zeichnen die Anleger für die Versteuerung der Erträge von Publikumsfonds verantwortlich, aber 2018 verkehrt sich die Lage: Die Fonds unterliegen zumindest teilweise der Körperschaftsteuer, was unter dem Strich eine Doppelbesteuerung der Erträge zur Folge hat. Deswegen dürfen die Anleger im Privatvermögen wiederum Teilfreistellungsbeträge steuerlich geltend machen. Diese sind keinesfalls einheitlich geregelt, sondern richten sich nach der Art der Fonds:

  • 15 Prozent für Mischfonds
  • 30 Prozent für Aktienfonds
  • 60 Prozent für Immobilienfonds
  • 80 Prozent bei Immobilienfonds mit Anlageschwerpunkt im Ausland

Um diese Vergünstigung zu erhalten, wurden wiederum gewisse Auflagen festgeschrieben: 

  • Mischfonds müssen einen Aktienanteil von wenigstens 25 Prozent aufweisen.
  • Aktienfonds müssen zu mindestens 51 Prozent in Aktien investiert sein.
  • Immobilienfonds müssen eine Immobilienquote von wenigstens 51 Prozent belegen.

Unter dem Strich heißt das, die Fonds sind in ihrer Entscheidungsfreiheit beschnitten, wollen sie für ihre Anleger die steuerlichen Voraussetzungen erfüllen.

Die Kursgewinne: Vorabpauschale als Neuerung

Bislang wurden bei thesaurierenden Fonds nur die im Laufe des Jahres erwirtschafteten Erträge besteuert, sämtliche Kursgewinne blieben verschont. Hier eröffnet sich der Fiskus nun einen Zugriff: Die laufenden Wertgewinne sind ab 2018 zu besteuern - bei Ausschüttung mit der Abgeltungssteuer, bei Wiederanlage mit der sogenannten Vorabpauschale. Grundlage ist ein angenommener Basisertrag, dessen Zinssatz jedes Jahr von der Bundesbank vorgegeben wird.

Beispiel: Für 2016 wären das 1,1 Prozent gewesen, als Basisertrag werden 70 Prozent davon herangezogen. Beträgt der Wert des thesaurierenden Fondsanteils 100 Euro, hätte ein Anleger 0,77 Euro im Vorab an den Fiskus abzuführen. Es wird erwartet, dass dieser Basiszinssatz sich im Zuge der Leitzinsanpassung entwickeln wird.

Künftig werden Anleger bei Umschichtungen auch die steuerlichen Aspekte berücksichtigen müssen."

Schüttet der Fonds jedoch aus, unterliegen die Erträge sowieso der Abgeltungssteuer. Hier wird nur darauf geachtet, dass die Ausschüttung mindestens dem Basisertrag entspricht.

Die große Frage: Wie werden die Bestände gehandhabt?

Alle Fondsanteile werden zum 31.12.2017 fiktiv verkauft, um den bis dahin erwirtschafteten Gewinn zu ermitteln. Wie dieser behandelt wird, hängt vom Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile ab:

Wurden sie vor dem 1.1.2009 gekauft, genießen die Anleger noch bis zum Ende dieses Jahres Bestandsschutz und damit Steuerfreiheit. Ab dem 1.1.2018 können sie einen Steuerfreibetrag in Höhe von 100.000 Euro pro Person geltend machen - erwirtschaftet der Fonds Gewinne, nimmt der Freibetrag ab, bei Verlusten wird er wieder größer.

Alle Gewinne, die zum 31.12.2017 für jüngere Fondsanteile konstatiert werden, müssen erst bei Verkauf versteuert werden - ohne Freibetrag. Die Erträge ab 2018 werden nach den neuen Richtlinien behandelt.

Künftig werden Anleger aller Größenordnungen bei Umschichtungen also auch die steuerlichen Aspekte berücksichtigen müssen - die Anlageschwerpunkte der Fonds tritt dabei zwangsläufig zunächst in den Hintergrund.

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