Nicht immer hilfreich - in jedem Fall aber teuer: Der Makler

Bestellerprinzip bei Wohnungsvermietung Endlich keine Maklerprovision mehr

Zusammen mit den Vorschriften zur Mietpreisbremse wurde zum 1. Juni auch das Bestellerprinzip eingeführt. Danach muss künftig grundsätzlich derjenige die Maklerprovision zahlen, der auch den Makler beauftragt hat. Die Regelung soll dem Schutz von Wohnungssuchenden dienen.

Bisher war es - vor allem auf angespannten Wohnungsmärkten - üblich, dass der Mieter die Maklerprovision bezahlte. Vermieter und Makler einigten sich dabei zu Lasten des schwächeren Marktteilnehmers. Um überhaupt eine Chance bei der Wohnungsvergabe zu erhalten, bissen die meisten Wohnungssuchenden in den sauren Apfel und zahlten. 

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Bestellerprinzip - Makler wenig begeistert 

Die Maklerprovision bedeutete für sie so etwas wie ein unvermeidliches Eintrittsgeld. Vermieter machten sehr gerne von dem Modell Gebrauch. Die Maklerleistung war für sie de facto kostenlos und sie mussten sich nicht um die Vermarktung und lästige Besichtigungen kümmern. Dieser Praxis schiebt die neue gesetzliche Regelung jetzt einen Riegel vor. 

Es ist kaum verwunderlich, dass das Bestellerprinzip die Maklerbranche nicht begeistert. Die Makler fürchten um ein für sie bislang lukratives Geschäftsfeld, bei dem mit vergleichsweise überschaubarem Aufwand gut zu verdienen war. Der Nachschub an Wohnungsangeboten war bisher gesichert. Doch künftig werden Vermieter rechnen und zweimal überlegen, ob sie einen Makler beauftragen, wenn sie ihn selbst bezahlen müssen. Hier lassen Makler schon mit sich reden und senken die Provision. Gerade in Gebieten mit hoher Nachfrage dürften viele Wohnungseigentümer ab sofort verstärkt auf die Eigenvermarktung setzen. 

Ohne Tricks zur passenden Wohnung

Schon im Vorfeld sann die Branche daher über mögliche Auswege nach, um das Bestellerprinzip zu umgehen. Hier sind drei mögliche Tricks, von den Sie sich nicht überraschen lassen sollten: 

  • Makler könnten Vermieter dazu überreden, höhere Abstandszahlungen für Einbauküchen und -möbel zu verlangen als die  Gegenstände eigentlich wert sind. Diesem Gebaren setzt der Gesetzgeber allerdings eine Grenze. Mehr als 50 Prozent über dem tatsächlichen Zeitwert darf der verlangte Preis nicht liegen. Diese Option steht dem Vermieter auch nur einmal offen. Daher sind die Erfolgsaussichten dieser Methode begrenzt. 
  • Ein anderer Ansatz könnte darin bestehen, dass Makler Wohnungsinteressenten bei Besichtigungen ein Auftragsformular unterzeichnen lassen. Die formale Beauftragung wäre dann quasi die Eintrittskarte für die Besichtigung. Bezahlen müssen Mieter jedoch nur für eine eigens für ihn neue gesuchte Wohnung. Daher ist dieses Vorgehen rechtlich mehr als bedenklich und dürfte bei Gerichtsverfahren kaum Bestand haben. 
  • Eine weitere Möglichkeit wäre der Versuch, Vermieter zu noch höheren Mietforderungen zu überreden. Die Maklerprovision würde dann auf dem Umweg über die Miete doch auf den Mieter abgewälzt. Das Bestellerprinzip wäre konterkariert. Bestehende Mietpreisbegrenzungen und die neue Mietpreisbremse schränken diesen Weg allerdings ein. Außerdem dürften Vermieter auch jetzt schon die maximal erzielbare Miete fordern. 

Seine Rechte zu kennen, ist auch hier von Vorteil.

Lassen Sie sich nicht von solchen zweifelhaften Versuchen beirren. Die Rechtslage beim neuen Bestellerprinzip ist eindeutig. Hilfreich sind auch Wohnungsbörsen im Internet, die Angeobte von Privat an Privat aufzeigen. Eine Suche auf diesen Seiten kann sich immer lohnen. 

Seine Rechte zu kennen, ist auch hier von Vorteil. Makler müssen mit ihrem Leistungsangebot überzeugen, wenn sie Provisionen verdienen wollen.

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