Bundesarbeitsgericht in Erfurt

Wichtig für alle Unternehmer/innen Handlungsbedarf bei der bAV

Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Urteil die versicherungsvertragliche Lösung in der bAV aufgegriffen und ein enormes Haftungspotenzial für Arbeitgeber geschaffen - aktives Risikomanagement ist jetzt dringend angeraten.

In seinem Urteil vom 19. Mai 2016 (3 AZR 794/14) befasste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit den Ansprüchen, die ein vorzeitig ausscheidender Arbeitnehmer an seine Direktversicherung oder Pensionskassenzusage erheben kann. Selbst die als Alternative entwickelte versicherungsvertragliche Lösung gibt demnach nicht ausreichend Sicherheit, sowohl der alte als auch der neue Arbeitgeber sind hier in der Pflicht.

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Wichtiges Thema in der bAV: Anspruchsbegrenzung bei vorzeitigem Ausscheiden 

Um die Risiken für den Arbeitgeber beim vorzeitigen Ausscheiden eines Arbeitnehmers überschaubar zu halten, wurde die Möglichkeit der Begrenzung der Verpflichtung auf die Versicherungsleistung eingeräumt. Dies kommt infrage, wenn der Versicherungsvertrag mit dem unwiderruflichen Bezugsrecht ausgestattet ist, sich nicht im Beitragsrückstand befindet, weder abgetreten noch beliehen ist und die Überschussanteile zur Verbesserung der Leistung verwendet werden. Neu ist, dass diese Begrenzung nun innerhalb von drei Monaten nach dem Unternehmensaustritt des Arbeitnehmers schriftlich erklärt werden muss - sowohl gegenüber dem Arbeitnehmer als auch gegenüber dem Versicherer. 

Bislang sind die bAV-Spezialisten davon ausgegangen, dass eine solche Erklärung schon bei Zusage-Erteilung abgegeben werden könne. Dem folgte das Bundesarbeitsgericht nicht, wie dem am 17. August 2016 veröffentlichten Urteil zu entnehmen ist. In der Begründung wird ausgeführt, dass erst ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang vorliegen müsse, um die Anspruchsbegrenzung wirksam zu machen. Andernfalls müssten die unverfallbaren Ansprüche des Arbeitnehmers nach dem sogenannten ratierlichen Verfahren berechnet werden. 

Selbst die als Alternative entwickelte versicherungs-vertragliche Lösung gibt nicht ausreichend Sicherheit." 

Folgen für die Praxis - bAV-Verträge prüfen 

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber nun reagieren, sollten sie vom vorzeitigen Ausscheiden eines Arbeitnehmers Kenntnis erhalten: Die Erklärung zur Anspruchsbegrenzung muss innerhalb der vorgeschriebenen Frist von drei Monaten überstellt werden.

Es ist zu erwarten, dass die Versicherungsunternehmen hier in einer Übergangsphase Unterstützung bieten, bis die jeweiligen Formulare und Druckstücke an die neue Rechtsprechung angepasst sind - der zuständige Vermittler kann bei dieser Gelegenheit auf fachliche Fitness getestet werden. 

Gleichzeitig sollten die mit der bAV befassten Versicherungsunternehmen neue Abläufe entwickeln, um für die Arbeitgeber größtmögliche Sicherheit zu schaffen, sonst drohen finanzielle Nachteile. Die Anspruchsbegrenzung muss bei jedem Wechsel neu und in jedem Fall mit Empfangsbestätigung überstellt werden. Außerdem muss sie das genaue Datum des Ausscheidens enthalten. Für den übernehmenden Arbeitgeber ist das Urteil ebenso relevant: Sind die Ansprüche aus dem alten Arbeitsverhältnis nämlich nicht abgeklärt, übernimmt er auch die Einstandspflicht des vorigen Arbeitgebers für den quotierten Teil. Die Brisanz des Themas legt nahe, bei Bedarf eine unabhängig Beratung in Anspruch zu nehmen. Alternativ sollte hier auch Durchführungswege geprüft werden, wo eine solche Problematik erst gar nicht auftritt.

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