Gerichte urteilen in der Regel zugunsten des Mieters, wenn vernünftige Gründe für die Tierhaltung bestehen

Was Vermieter dürfen Haustiere in der Wohnung

Mehr als jeder dritte Haushalt in Deutschland lebt mit einem Haustier. Insgesamt schätzt man die Zahl der tierischen Mitbewohner hierzulande auf über 33 Millionen. Besonders beliebt sind Hunde und Katzen, gefolgt von Kleintieren wie Hamstern, Meerschweinchen oder Ziervögeln. Während viele Vermieter tierische Begleiter akzeptieren oder selbst Tierliebhaber sind, kommt es immer wieder zu Konflikten.

Die zentrale Frage lautet: Darf der Vermieter Haustiere grundsätzlich verbieten – oder haben Mieter ein Recht auf tierische Gesellschaft? Die Antwort ist differenziert, denn die Rechtsprechung berücksichtigt sowohl die Vertragsfreiheit des Vermieters als auch die schutzwürdigen Interessen des Mieters – inklusive seiner persönlichen Lebensgestaltung. Entscheidend ist immer der Einzelfall, doch es gibt mittlerweile klare Leitlinien, die sowohl Mietern als auch Vermietern Orientierung bieten.


Kleintiere: Grundsätzlich erlaubt

Die Haltung von sogenannten Kleintieren ist in Mietwohnungen generell erlaubt, auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters.

Dabei handelt es sich um Tiere, die in Käfigen, Terrarien oder Aquarien gehalten werden, keinen nennenswerten Lärm verursachen und weder Geruchs- noch Hygienebelastung darstellen.

Dazu zählen unter anderem:

  • Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen.
  • Zierfische, Schildkröten, kleine Reptilien.
  • Wellensittiche und andere kleine Ziervögel.

Diese Tierarten fallen in den Bereich der üblichen Nutzung der Mietwohnung und dürfen nicht pauschal verboten werden – selbst wenn der Mietvertrag das anders vorsieht.

Ein generelles Verbot solcher Tiere wäre rechtlich unwirksam, da es die Persönlichkeitsrechte des Mieters unverhältnismäßig einschränken würde.

Allerdings kann es Ausnahmen geben, etwa bei exotischen oder potenziell gefährlichen Tieren, auch wenn sie klein sind – etwa bei Spinnen, Giftschlangen oder Skorpionen.

In solchen Fällen kann ein Verbot gerechtfertigt sein, insbesondere wenn es begründete Ängste anderer Mieter gibt.


Hunde und Katzen: Erlaubnispflicht – mit Einschränkungen

Anders verhält es sich bei größeren Haustieren wie Hunden und Katzen. Hier dürfen Vermieter grundsätzlich eine Zustimmung zur Haltung verlangen. Diese Zustimmung kann nicht willkürlich verweigert werden, muss aber individuell begründet sein.

Ein pauschales Verbot im Mietvertrag – etwa durch eine Klausel wie „Haustierhaltung verboten“ – ist laut Bundesgerichtshof unwirksam (BGH, Urteil vom 20.03.2013 – VIII ZR 168/12). Stattdessen müssen Interessen beider Seiten abgewogen werden. Dabei spielen folgende Aspekte eine Rolle:

  • Größe und Rasse des Tiers.
  • Anzahl der Tiere.
  • Wohnumfeld (Mehrfamilienhaus vs. Einzelhaus).
  • Verhalten des Tiers (Lärm, Geruch, Sauberkeit).
  • Empfindlichkeit oder Allergien der Nachbarn.
  • Vorherige Erfahrungen mit dem Mieter.

Gerichte urteilen in der Regel zugunsten des Mieters, wenn vernünftige Gründe für die Tierhaltung bestehen – etwa ein therapeutischer Nutzen, familiäre Umstände oder die Tatsache, dass andere Mieter ebenfalls Tiere halten dürfen.


Wann darf der Vermieter die Haltung untersagen?

Mit gegenseitigem Respekt, klaren Absprachen und ein bisschen Toleranz lassen sich auch sensible Fragen wie die Tierhaltung meist einvernehmlich lösen – ganz im Sinne von Mensch und Tier."

Ein Verbot oder die nachträgliche Untersagung der Tierhaltung ist nur dann möglich, wenn von dem Tier nachweislich eine Störung des Hausfriedens oder eine Beeinträchtigung anderer Mieter ausgeht. Dazu gehören:

  • Lärmbelästigung, etwa durch ständiges Bellen.
  • Geruchsbelästigung, die über das übliche Maß hinausgeht.
  • Verschmutzungen in Hausfluren oder auf dem Grundstück.
  • Aggressives Verhalten gegenüber Nachbarn oder deren Kindern.

In solchen Fällen kann der Vermieter die Tierhaltung untersagen – allerdings muss er zuvor nachweislich abgemahnt haben. Ein sofortiger Rauswurf des Tiers ist nur in besonders schwerwiegenden Fällen zulässig.


Was ist bei der Anschaffung zu beachten?

Mieter, die sich einen Hund oder eine Katze anschaffen wollen, sollten sich im Vorfeld immer mit dem Vermieter abstimmen – auch wenn kein ausdrückliches Verbot im Mietvertrag steht. Das offene Gespräch hilft, Konflikte zu vermeiden und kann eine einvernehmliche Lösung ermöglichen. Zudem kann der Vermieter bestimmte Bedingungen an seine Zustimmung knüpfen, etwa:

  • Leinenpflicht im Treppenhaus.
  • Versicherungsschutz für etwaige Schäden.
  • Begrenzung auf ein Tier pro Wohnung.

Ein „Heimlichhalten“ von Hunden oder Katzen ist in jedem Fall riskant – denn wenn der Vermieter davon erfährt und berechtigte Einwände hat, kann es zu einer Abmahnung oder im schlimmsten Fall sogar zur Kündigung kommen.


Streitfall Gericht: Worauf Richter achten

Kommt es doch zum Streit, entscheiden Gerichte stets nach Abwägung der Interessen. Dabei steht oft die Frage im Mittelpunkt, ob von dem Tier eine konkrete Beeinträchtigung ausgeht oder ob das Verbot sachlich gerechtfertigt ist.

Interessant ist dabei: Allein die Tierart oder die Größe sind selten entscheidend – vielmehr zählt das Verhalten im Alltag. So kann ein großer, aber ruhiger Hund weniger problematisch sein als ein kleiner, ständig kläffender Terrier. Auch das Verhalten des Halters spielt eine Rolle: Wer sich um Rücksicht bemüht, stößt bei Richtern eher auf Verständnis als jemand, der Konflikte eskaliert.


Fazit: Rechte und Pflichten in Balance bringen

Die Haltung von Haustieren in Mietwohnungen ist rechtlich möglich, aber nicht grenzenlos frei. Während Kleintiere nahezu immer erlaubt sind, erfordert die Haltung von Hunden und Katzen Zustimmung und Rücksichtnahme.

Für Mieter gilt: Wer fair kommuniziert, transparent informiert und die Interessen der Nachbarschaft berücksichtigt, kann meist auf das Wohlwollen des Vermieters bauen.

Für Vermieter wiederum gilt: Pauschale Verbote sind rechtlich angreifbar – differenzierte, sachlich begründete Regelungen hingegen haben vor Gericht deutlich bessere Chancen.

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