Ein 450 Euro-Job Krankengeld beim Minijob

Es gibt in Deutschland rund 6,8 Mio. Minijobber. Eine geringfügige Beschäftigung bietet in vielen Fällen eine gute Möglichkeit, sich etwas hinzu zu verdienen. Oft wird ein 450 Euro-Job als Nebenberuf, neben eine häuslichen Tätigkeit oder als "Zubrot" zur Rente ausgeübt. Gelegentlich wird mit mehreren Minijobs sogar der Lebensunterhalt bestritten.

Minijobber sind in vielen Bereichen "normalen" Arbeitnehmern gleichgestellt, in anderen bestehen wichtige Unterschiede. Gemeinsamkeiten und Unterschiede gibt es auch im Krankheitsfall. Entgeltfortzahlung und Krankengeld-Ansprüche sind davon unmittelbar betroffen. Mehr dazu erfahren Sie im Folgenden.

Geringfügige Beschäftigung, Steuern und Sozialversicherung

Eine geringfügige Beschäftigung ist gegeben, wenn das monatliche Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungs-Verhältnis 450 Euro nicht überschreitet. Auch wenn es sich um geringfügige Einkünfte handelt, sind diese nicht grundsätzlich steuerfrei. Häufig wird von der gesetzlichen gebotenen Möglichkeit der pauschalen Besteuerung Gebrauch gemacht. Der Arbeitgeber führt dann den jeweils relevanten Pauschalsteuerbetrag über die Minijob-Zentrale an das Finanzamt ab.

Für den Arbeitnehmer ergeben sich keine weiteren steuerlichen Konsequenzen. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen besteht zwar Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, allerdings können sich Minijobber auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Minijobs sind dagegen generell versicherungsfrei in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Dennoch müssen Arbeitgeber bei geringfügig Beschäftigten einen Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung leisten. Der kommt dort der Rücklagenbildung zugute, da keine entsprechenden Leistungen abgerufen werden können.

Was gilt bei der Krankenversicherung?

Ein 450 Euro-Job an sich begründet daher auch keinen Krankenversicherungsschutz. In der Regel besteht eine Krankenversicherung aufgrund einer sonstigen Tätigkeit bzw. aufgrund der sonstigen Lebensverhältnisse. Arbeitnehmer, die den Minijob als Nebenberuf ausüben, sind üblicherweise im Rahmen ihres Hauptberufs bereits Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer sonst überwiegend nur im Haushalt tätig ist und einen Minijob ausübt, ist häufig über die Familienversicherung kostenlos krankenversichert.

Bei Rentnern ist meist ebenfalls gesetzlicher Krankenversicherungsschutz aufgrund des Rentner-Status vorhanden. Da in Deutschland allgemein Krankenversicherungspflicht besteht, müssen sich Minijobber, die nicht bereits anderweitig über eine Krankenversicherung verfügen, selbst um Krankenversicherungsschutz kümmern - entweder über eine freiwillige gesetzliche oder eine private Krankenversicherung. Das gilt auch, wenn mehrere Minijob-Verhältnisse ohne sonstige Tätigkeit bestehen. Diese gelten generell nicht mehr als geringfügige Beschäftigung und unterliegen uneingeschränkt der Besteuerung und Sozialversicherungspflicht.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sind Minijobber "herkömmlichen" Arbeitnehmern nahezu gleichgestellt. Der Arbeitgeber ist hier in der Pflicht, den Lohn bis zu sechs Wochen unverändert lang weiter zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung besteht allerdings nur für die Tage, an denen sonst zu arbeiten gewesen wäre. Wie im Allgemeinen bei Arbeitsverhältnissen setzt die Pflicht zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erst ein, wenn das Minijob-Verhältnis mindestens vier Wochen besteht. Bei kürzeren Arbeitsverhältnissen gibt es keine Lohnfortzahlung und ebenso keine Lohnersatzleistung. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist auch bei Minijobbern Pflicht, um den Lohnfortzahlungsanspruch zu begründen - ohne Bescheinigung keine Lohnfortzahlung. Wenn die Krankheit innerhalb der sechs Wochen nach dem Auslaufen einer ersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiterhin besteht, muss eine sich zeitlich lückenlos anschließende Folgebescheinigung vorgelegt werden.

Da in Deutschland allgemein Krankenversicherungspflicht besteht, müssen sich Minijobber selbst um den Schutz kümmern."

Krankengeld bei Minijobs? 

Das Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, das bei längeren Erkrankungen als Lohnersatzleistung erfolgt. Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse ist Voraussetzung, denn die private Krankenversicherung kennt kein Krankengeld. Die Leistung setzt nach dem Ende der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ein und wird bis zu 78 Wochen lang gezahlt - entsprechende Krankheitsdauer vorausgesetzt.

Da Minijobs versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, können aus der geringfügigen Beschäftigung grundsätzlich keine Krankengeld-Ansprüche entstehen. Bei Arbeitnehmern, die den Minijob als Nebentätigkeit ausüben, ergibt sich allerdings in der Regel ein Krankengeld-Anspruch aufgrund des Hauptberufs. Dieser beträgt 70 Prozent des letzten Brutto-Arbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts.

Das Minijob-Einkommen bleibt dabei unberücksichtigt. Rentner und überwiegend im Haushalt Tätige erhalten dagegen trotz gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes als Minijobber kein Krankengeld und es können auch anderweitig keine Krankengeld-Ansprüche entstehen.

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