Serie Finanzwissen: Finanzwissen Investmentfonds KVG, Anbieter von Investmentfonds
Seit 2013 ist in Deutschland das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) zur Umsetzung einer EU-Richtlinie in Kraft, die eine neue Ära in der Finanzwelt einläutete: Jeder Anbieter von Investmentfonds benötigt seither eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG).
Auch wenn der Begriff Kapitalanlagegesellschaft (KAG) noch präsent ist, gehört er doch der Vergangenheit an: Das KAG schreibt nun einheitliche Regeln für alle Publikums- und Spezial-Investmentvermögen und damit die entsprechenden Fonds vor. Neben einer konkreten Anlagestrategie ist demnach eine den Anforderungen entsprechende Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) unerlässlich, um die obligatorische Zulassung von der Finanzaufsicht zu erhalten.
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Anforderungen an die KVG - Sicherheit für die Anleger
Dem Grundsatz nach kann eine Kapitalverwaltungsgesellschaft für mehrere Fonds verantwortlich zeichnen, allerdings darf ein Fonds nicht von mehreren Gesellschaften verwaltet werden. Alternativ können Investmentvermögen eine interne oder externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen, was nicht zuletzt von der Gesellschaftsform abhängt. Entsprechend gestalten sich die Auflagen in Bezug auf die Kapitalausstattung auch unterschiedlich: Muss eine interne KVG 300.000 Euro nachweisen, reichen 150.000 Euro für die externe Variante aus - in beiden Fällen wird jedoch ein volumenabhängiger Betrag aufgeschlagen.
In Bezug auf die Rechtsform gelten für die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft ebenso strenge Vorgaben. Infrage kommen die AG, die GmbH und die GmbH & Co. KG, die jeweils von mindestens zwei Geschäftsführern geleitet werden müssen. Deren Zuverlässigkeit steht ebenfalls auf dem Prüfstand, bevor die Finanzaufsicht die erforderliche Erlaubnis erteilt. Die Anlageentscheidungen wiederum werden vom jeweiligen Fondsmanager getroffen, der von der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu beauftragen ist.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft getrennte Verwahrung des Fondsvermögens."
Effektive Trennung: Kapitalverwaltungsgesellschaft - Verwahrstelle
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, wofür eine Bank als Verwahrstelle fungiert. Um maximale Sicherheit für Anleger zu erreichen, dürfen Gesellschaftsvermögen der KVG und Fondsvermögen nicht vermischt werden: Die Guthaben, Wertpapiere und Zertifikate der Anleger müssen auf vor dem Zugriff Dritter gesperrten Konten und Depots geführt werden. Die Auflagen dienen den Interessen aller Anleger und schaffen ein solides Sicherheitsnetz.
Die vom Autor als Basis für diesen Artikel verwendeten Informationen sind vom Rechteinhaber des Grundlagenwissen: Investmentfonds und die Risiken, der fundsware GmbH, zur Verfügung gestellt worden.