Das neue Volksbank Gebäude in Duisburg

Wegweisendes Urteil erwartet Negativzinsen rechtswidrig?

Die Zeiten, in denen Banken und Sparkassen verkündeten, EZB-Negativzinsen würden die Sparer nicht treffen, sind längst vorbei. Je länger die Euro-Notenbank an ihrem geldpolitischen Kurs festhält, umso mehr bröckelt das Zinsversprechen von einst. Anfang Dezember könnte ein Urteil die Richtung weisen, ob Negativzinsen im Privatkundengeschäft zulässig sind oder nicht.

Zuerst galten Zinsen unter Null allenfalls für Firmenkunden und vermögende Privatkunden. Bei der großen Masse der Sparer hielt man sich zurück, um die eigene Wettbewerbsposition nicht zu gefährden. Doch immer mehr Kreditinstitute sind inzwischen dazu übergegangen, Negativzinsen quasi durch die Hintertür einzuführen - durch das Drehen an der Gebührenschraube und phantasievolle Bezeichnungen wie "Aufbewahrungsentgelt". Diese Entwicklung hat u.a bewirkt, dass das kostenlose Girokonto zum Auslaufmodell wird.

Baden-Württembergs Verbraucherschützer gegen Volksbank Reutlingen

Besonderes Aufsehen erregte vor einigen Monaten die Volksbank Reutlingen, als sie in ihrem Preisverzeichnis erstmals explizit Negativzinsen auch schon für kleinere Bankeinlagen aufführte. So sollten bereits Tagesgelder ab 10.000 Euro und Termineinlagen ab 25.000 Euro negativ verzinst werden. Die öffentliche Empörung war groß und die Bank ruderte schnell zurück - nach dem Motto "Alles nicht so gemeint". Die Nennung im Preisverzeichnis sei rein vorsorglich gewesen und solle für "Ottonormalsparer" nicht gelten. 

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hielt das für wenig glaubhaft. Sie mahnte die Bank ab und reichte Klage ein. Das Verfahren läuft vor dem Landgericht Tübingen, am 8. Dezember findet eine mündliche Verhandlung statt, in der beide Seiten ihre Argumente vortragen werden. Die Verbraucherzentrale sieht Negativzinsen im Widerspruch zum BGB. Dort sei geregelt, dass bei Darlehen der Darlehensnehmer zur Zahlung von Zinsen verpflichtet sei, nicht der Darlehensgeber (§ 488 BGB). Das wäre aber bei Negativzinsen auf Einlagen der Fall, denn der Sparer sei hier in der Rolle des Darlehensgebers gegenüber der Bank.

Zinsen unter Null würden außerdem Verbraucher unangemessen benachteiligen, was gegen eine weitere BGB-Norm verstoße." 

Zinsen unter Null würden außerdem Verbraucher unangemessen benachteiligen, was gegen eine weitere BGB-Norm verstoße. Auch wirtschaftliche Argumente lassen die Verbraucherschützer nicht gelten und verweisen auf die vom Kreditgewerbe selbst vorgelegten positiven Zahlen zur Ertragslage.

Die betroffene Bank sieht das naturgemäß anders und man darf gespannt sein, zu welcher Entscheidung man in Tübingen kommen wird.

Anderer Fall bei der Kreissparkasse Tübingen

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat mit der Kreissparkasse Tübingen auch noch ein weiteres Institut wegen Negativzinsen verklagt. Hier liegt der Fall allerdings etwas anders. Die Bank hatte einen variabel verzinsten Riester-Sparplan mit einem negativen Grundzins ausgestattet.

Die Sparkasse hatte aber betont, dass es sich um eine reine Rechengröße handele und durch das Verzinsungsmodell trotzdem eine positive Verzinsung gewährleistet sei.

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