Die Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sind zu beachten

Rechtliche Einordnung Reduzierung von Versorgungszusagen

Versorgungszusagen zu erhöhen ist sicher angenehmer, als Reduzierungen vornehmen zu müssen. Manchmal macht die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens das aber unumgänglich. Doch eine Anpassung nach unten ist gar nicht so einfach. Das gilt insbesondere für Zusagen im Rahmen von Betriebsvereinbarungen. Hier sind besondere rechtliche Vorgaben zu beachten.

Grundsätzlich sind Eingriffe in bestehende Betriebsvereinbarungen zur Alterssicherung zulässig. Dazu bedarf es einer entsprechenden abändernden Betriebsvereinbarung, die mit dem Betriebsrat auszuhandeln ist. Bei Anpassungen nach unten sind die Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung Vorgaben entwickelt, die bei der Reduzierung von Versorgungszusagen berücksichtigt werden müssen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese im vergangenen Jahr in einer Entscheidung (BAG-Urteil vom 16.06.2015; Az: 3 AZR 391/13) nochmals zusammenfassend dargestellt.

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Nur abgestufte Eingriffe in Versorgungszusagen möglich 

Danach sind bei Betriebsvereinbarungen nur abgestufte Eingriffe in bestehende Versorgungszusagen möglich. Es gilt Folgendes: 

  1. für bereits erdiente Ansprüche auf Grundlage der bestehenden Vereinbarung bzw. im Sinne des Betriebsrentengesetzes existiert ein sehr weitgehender Bestandsschutz. Hier darf nur in seltenen Ausnahmefällen eine Anpassung nach unten erfolgen. Die Gründe dafür müssen zwingend sein; 
  2. bei Zuwächsen, die sich dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben - bei sogenannter "erdienter Dynamik"-, kann eine Reduzierung aus "triftigem Grund" vereinbart werden; 
  3. sind die Zuwächse dienstzeitabhängig und wurden die Ansprüche noch nicht erdient, genügen "sachlich-proportionale Gründe", um Anpassungen zu verhandeln. 

Triftige und sachlich-proportionale Gründe 

Das BAG beschäftigt sich eingehender mit der Abgrenzung der unbestimmten Rechtsbegriffe "triftige Gründe" und "sachlich-proportionale Gründe". Während triftige Gründe gegeben sind, wenn die (ernste) wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers im Sinne des Betriebsrentengesetzes ( § 16 Abs. 1 BetrAVG) Anpassungen erfordert , ist die Konkretisierung der sachlich-proportionalen Gründe schwieriger. Sie können sich auf eine Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung oder auf eine ungünstigere Situation des Unternehmens beziehen. Das BAG geht in diesem Zusammenhang näher darauf ein, was unter "sachlich" und unter "proportional" zu verstehen ist: 

  • Sachlichkeit: hier wird vor allem auf die Abgrenzung zur "Triftigkeit" abgestellt. Sachliche Gründe müssen nicht so gewichtig sein wie triftige Gründe. Es genügen daher bereits wirtschaftliche Schwierigkeiten unterhalb einer akuten Wettbewerbsgefährdung oder drohenden Insolvenz als Anlass für die Reduzierung.
  • Proportionalität: ist bereits gegeben, wenn sich die Anpassung bei der Altersversorgung sinnvoll und plausibel in ein Gesamtkonzept zur Beseitigung wirtschaftlicher Schwierigkeiten einfügt. Ein Sanierungsplan ist keine zwingende Voraussetzung. 

Eingriffe von der Lage abhängig 

Im Ergebnis bleibt festzuhalten: Je schwieriger die Lage des Unternehmens ist, umso weitreichender sind die Eingriffsmöglichkeiten in bestehende Versorgungszusagen - et vice versa.

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