Falls Sie Ihre Steuererklärung selber machen, sollten Sie diese bis 31.Juli 2020 beim Finanzamt eingereicht haben

Das ist machbar Steuererklärung selber machen

Falls Sie Ihre Steuererklärung selber machen, sollten Sie diese bis 31.Juli 2020 beim Finanzamt eingereicht haben. Verpassen Sie diesen Termin, müssen Sie unter Umständen mit einem Verspätungszuschlag rechnen.

Sie haben den wichtigen Termin verpasst? Dann sollten Sie zunächst überprüfen, ob Sie überhaupt zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Falls Sie als Arbeitnehmer ausschließlich Lohn beziehungsweise Gehalt beziehen, können Sie freiwillig eine Steuererklärung machen. In diesem Falle haben Sie vier Jahre Zeit. Unter gewissen Voraussetzungen müssen jedoch auch Arbeitnehmer dem  Fiskus bis zum 31.07. des Folgejahres ihre Einkünfte offenlegen. Wer zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist, können Sie im §46 EStG nachlesen:

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Die Abgabepflicht gilt unter anderem für:

  • Pensionäre mit Bezügen ab 11.600 Euro.
  • Rentner mit steuerpflichtigem Einkommen oberhalb des Grundfreibetrages (2019: 9.168 Euro).
  • Bezieher von Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Kranken- , Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Mutterschafts- oder Elterngeld) von mehr als 410 Euro.
  • Eheleute mit der Steuerklassenkombination III/V.
  •  Arbeitnehmer, die beim Lohnsteuerabzug einen Freibetrag in Anspruch genommen haben, um ihr Nettogehalt zu erhöhen.

Sie schaffen es nicht, die Steuererklärung bis zum 31.07. einzureichen?

Dann sollten Sie umgehend bei Ihrem Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. Haben Sie einen triftigen Grund (zum Beispiel Krankheit, Umzug, Todesfall in der Familie), wird diesem Antrag in der Regel stattgegeben. Alternativ könnten Sie Ihre Steuererklärung von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater bearbeiten lassen. Nutzen Sie professionelle Unterstützung, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 28.2. des übernächsten Jahres. Das heißt: Die Steuererklärung 2019 müsste dann bis zum 28.2.2021, beziehungsweise bis zum 1.März 2021 eingereicht sein, weil der 28.2.2021 ein Sonntag ist.

Haben Sie Ihre Steuererklärung bisher immer pünktlich eingereicht, kann der Bearbeiter ein Auge zudrücken."

Was passiert im Falle einer verspäteten Abgabe?

Bei verspäteter Abgabe müssen Sie damit rechnen, dass Sie mit einem Versäumniszuschlag sanktioniert werden. Die Strafe beträgt pro Monat Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer oder mindestens 25 Euro pro Monat. Das Bußgeld wird auf die Steuerschuld aufgeschlagen oder vom Erstattungsbetrag abgezogen. Haben Sie Ihre Steuererklärung bisher immer pünktlich eingereicht, kann der Bearbeiter ein Auge zudrücken. Reichen Sie Ihre Unterlagen jedoch erst nach dem 1.März 2021 ein, wird der Versäumniszuschlag automatisch erhoben. In diesem Falle gibt es keinen Ermessensspielraum mehr.

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