Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung der Krankenversicherung

Absicherung im Krankheitsfall Wann gibt es Krankengeld?

Für pflichtversicherte Arbeitnehmer ist das Thema Einkommensausgleich bei einer langen Arbeitsunfähigkeit gesetzlich geregelt, schwieriger stellt sich die Situation für freiwillig oder privat Versicherte dar. Hier ein Überblick.

Eine langwierige Arbeitsunfähigkeit ist mit Einkommenseinbußen verbunden - und das unabhängig davon, ob der Betroffene gesetzlich oder privat krankenversichert ist. Allerdings unterscheiden sich die Möglichkeiten der Absicherung:

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Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung

Abhängig Beschäftigte können sich darauf verlassen, dass sie zunächst für sechs Wochen ab dem Tag der Krankschreibung eine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber erhalten. Danach tritt die gesetzliche Krankenversicherung mit einem Krankengeld ein, das jedoch deutlich unter dem Netto-Gehalt liegt. Nach SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1 hat Anspruch auf Krankengeld, wer als pflichtversicherter Arbeitnehmer medizinisch indiziert Behandlungen in einem Krankenhaus oder auch in einer Reha-Einrichtung in Anspruch nimmt und

  • in dieser Zeit kein Gehalt vom Arbeitgeber erhält oder
  • bei denen die Lohnfortzahlung bereits ausgelaufen ist.

Nach diesem Grundsatz werden auch Bezieher von ALG I behandelt, zunächst tritt die Agentur für Arbeit als Arbeitgeber mit Lohnfortzahlung auf, danach übernimmt die Krankenkasse die Leistung von Krankengeld. Mitversicherte Familienangehörige haben jedoch ebenso wenig Anspruch auf Krankengeld wie Bezieher von ALG II oder pflichtversicherte Studenten und Praktikanten.

Selbstständige als freiwillige Versicherte in der GKV

Auch Selbstständigen steht der Weg in die gesetzliche Krankenversicherung offen, um beispielsweise bei gesundheitlichen Problemen Versicherungsschutz zu erhalten. Das Thema Krankengeld können die freiwillig versicherten Selbständigen folgendermaßen gestalten:

  • Leistungsausschluss: Der Versicherte zahlt den ermäßigten Beitrag, der sich aus 14,0 Prozent sowie dem individuellen Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse zusammensetzt.
  • Basisschutz - Leistung ab dem 43. Tag der Krankschreibung: Der Versicherte bezahlt den normalen Betrag, der aktuelle 14,6 Prozent zuzüglich Zusatzbeitrag beträgt.
  • Wahltarif - verbesserter Leistungsumfang: Die Krankenkassen bieten in der Regel Wahltarife an, die einen früheren Leistungseintritt, beispielsweise ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit, umfassen.
  • Private Absicherung: Eine separate Krankentagegeldversicherung kann individuell auf die konkreten Bedürfnisse zugeschnitten werden.

Abhängig Beschäftigte können sich darauf verlassen, dass sie zunächst für sechs Wochen eine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber erhalten."

In jedem Fall muss der freiwillig Versicherte selbst aktiv werden, um die Einkommenseinbußen wegen einer langen Krankschreibung bedarfsgerecht zu gestalten.

Obligatorische Voraussetzung - ununterbrochene Krankschreibung

Um Krankentagegeld in Anspruch nehmen zu können, muss ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit feststellen und bestätigen - und das ununterbrochen. Überlappungen sind nicht mehr notwendig, rückwirkende Krankschreibungen jedoch nicht möglich. Die bürokratischen Hürden werden etwas abgebaut, sodass es nicht mehr so viele Ablehnungen von Leistungsanträgen gibt.

Die Höhe der Krankentagegeld-Leistungen bemisst sich bei abhängig Beschäftigten am Netto-Einkommen und bei Selbständigen am zu versteuernden Einkommen, von dem zwischen 70 und 80 Prozent zur Auszahlung gelangen. Allerdings sind Höchstgrenzen zu beachten, die individuell betrachtet werden sollten.

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