Geldwerter Vorteil bei Dienstwagen

Fahrtenbuch oder 1-Prozent-Regel Wie wird ein Dienstwagen besteuert?

Es kommt häufig vor, dass einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung steht, der auch für private Zwecke genutzt werden darf. Das hat steuerliche Konsequenzen. Denn der Fiskus wertet die Privat-Nutzung wie einen Gehaltsbestandteil. Es handelt sich um einen "geldwerten Vorteil".

Auch wenn kein Geld fließt, sind geldwerte Vorteile steuertechnisch als Einkünfte zu sehen und unterliegen der Besteuerung. Für Dienstwagen gelten dabei besondere Regeln, was die Bewertung betrifft. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, nach der 1-Prozent-Regel zu verfahren oder auf Basis eines Fahrtenbuchs vorzugehen.

Geldwerter Vorteil bei Dienstwagen - zwei unterschiedliche Verfahren 

Bei der 1-Prozent-Regel wird die private Nutzung monatlich mit einem Prozent des inländischen Listenpreises angesetzt. Das gilt nicht nur für gekaufte Fahrzeuge, sondern auch bei Miet- und Leasing-Wagen. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Arbeitgeber für das Auto tatsächlich den Listenpreis oder einen anderen - im Zweifel günstigeren - Preis gezahlt hat. Bei einem Listenpreis von 40.000 Euro beträgt der geldwerte Vorteil monatlich 400 Euro. Aufs Jahr gesehen bedeutet das ein zusätzlich zu versteuerndes Einkommen von 4.800 Euro. Wird der Wagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, erhöht sich der geldwerte Vorteil monatlich zusätzlich um 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer. 

Beim Fahrtenbuch werden die tatsächlich privat gefahrenen Kilometer als Grundlage der Bewertung genommen. Dazu muss ein Fahrtenbuch geführt werden, in dem alle Fahrten zu erfassen sind. Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils werden die Privat-Kilometer mit den kilometerbezogenen Kosten der Fahrzeugnutzung multipliziert. Zu den jährlichen Kosten zählen Abschreibungen, aber auch Versicherungen, Steuern, Wartung, Benzin usw.. Bei den Abschreibungen wird von einer sechsjährigen Nutzungsdauer ausgegangen. Zugrunde gelegt wird der tatsächliche Anschaffungspreis, nicht der Listenpreis. 

Meist ist die 1-Prozent-Regel steuerlich vorteilhafter." 

Wann ist was günstiger? 

Grundsätzlich können Arbeitnehmer wählen, ob die 1-Prozent-Regel oder die Fahrtenbuch-Methode angewandt werden soll. Auch ein Methodenwechsel ist möglich. Unterjährig darf der Wechsel allerdings nur vorgenommen werden, wenn das Fahrzeug gewechselt wird. Es ist selbsterklärend, dass die Fahrtenbuch-Methode aufwändiger ist. 

Die Führung des Fahrtenbuchs ist mühsam, selbst wenn das in elektronischer Form geschieht. Meist ist die 1-Prozent-Regel steuerlich auch vorteilhafter. Das Fahrtenbuch kann sich dagegen rechnen, wenn der Listenpreis sehr hoch ist oder das Fahrzeug nur wenig privat genutzt wird.

 

 

 

Wichtiger Hinweis: Dieser Text dient lediglich der unverbindlichen Information. In dem Text wird die Rechtslage abstrakt dargestellt. Er stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar und kann auch keine Steuer- oder Rechtsberatung ersetzen. Die Hinweise sollen Ihnen einen ersten Überblick geben. Wenn Sie Fragen zu dieser Thematik haben, sollten Sie sich unbedingt an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt wenden.

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