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Ganz ohne Zuhilfenahme Dritter können Sie eine Vermögensanlage in Investmentfonds nicht tätigen. Für die Verwahrung der Fondsanteile benötigen Sie in jedem Fall ein Wertpapierdepot. Die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere ist ein Bankgeschäft und Kreditinstituten vorbehalten. Im Zusammenhang mit der Depotführung und der Verwahrung und Verwaltung der Wertpapiere bietet Ihnen Ihre Bank in der Regel verschiedene Dienstleistungen an. Je nachdem, über wie viele Kenntnisse und Erfahrungen bei der Vermögensanlage in Wertpapieren Sie verfügen und je nachdem, wie viel Zeit Sie bereit sind zu investieren, sollten Sie die Wahl unter den angebotenen Dienstleistungen treffen. Die von Ihnen gewählte Dienstleistung bestimmt den Umfang der Pflichten der Bank, insbesondere in Bezug auf Information, Beratung und Dokumentation. Dies gilt entsprechend, wenn Sie Dienstleistungen eines Dritten, z. B. eine unabhängigen Anlageberaters, in Anspruch nehmen.
In den letzten 10 Jahren haben sich sog. „Fondsbanken“ als Abwicklungs- und Vertriebsplattformen für Investmentfonds etabliert. Hierbei handelt es sich um Direktbanken ohne eigenes Filialnetz, die sich auf die Zusammenarbeit mit qualifizierten und unabhängigen Fondsvermittlern konzentrieren. In der Regel können Anleger selbst über das Internet oder über einen Fondsvermittler ein Depot bei einer Fondsbank eröffnen. Anlageberatungen zu einzelnen Wertpapieren bieten diese Banken nicht an, der Anleger kann aber unabhängig von der Bank die Dienstleistungen eines freien Anlageberaters oder Fondsvermittlers in Anspruch nehmen. Ansonsten ist die Depotführung auch bei Ihrer Hausbank oder fast jeder Direktbank möglich.
Unter Vermögensverwaltung wird die Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum verstanden. Im Gesetz wird hierfür der Begriff „Finanzportfolioverwaltung“ verwendet. Der Vermögensverwalter trifft im Rahmen des ihm vom Anleger erteilten Mandats nach eigenem Ermessen Anlageentscheidungen, ohne dass der Anleger jeden einzelnen Kauf oder Verkauf von Wertpapieren beauftragt. Für den Anleger bedeutet das, dass er mit der Verwaltung seines Vermögens selbst nur noch wenig zu tun hat, sondern dies einem Profi überlässt. Aufgrund des weitreichenden Entscheidungsspielraums, den der Vermögensverwalter hat, treffen ihn auch weitreichende (Interessenwahrungs-)Pflichten gegenüber dem Anleger.
Der Vermögensverwalter muss von dem Anleger alle Informationen einholen über Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen, über die Anlageziele des Anlegers und über seine finanziellen Verhältnisse, die erforderlich sind, um dem Anleger im Rahmen der Vermögensverwaltung ein für ihn geeignetes Finanzinstrument oder eine für ihn geeignete Wertpapierdienstleistung empfehlen zu können (sog. „Geeignetheitsprüfung“). Die Geeignetheit beurteilt sich danach, ob das konkrete Geschäft den Anlagezielen des betreffenden Anlegers entspricht, die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den Anleger seinen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind und ob der Anleger mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die hieraus erwachsenden Anlagerisiken verstehen kann.
Auf der Basis der Geeignetheitsprüfung vereinbart der Vermögensverwalter gemeinsam mit dem Anleger eine Anlagestrategie. Die Anlageentscheidungen für den Anleger trifft der Vermögensverwalter auf der Basis dieser Anlagestrategie. Erlangt der Vermögensverwalter die erforderlichen Informationen vom Anleger nicht, so darf er im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung keine Empfehlung abgeben. Dies führt faktisch dazu, dass er die gewünschte Dienstleistung Vermögensverwaltung für den Anleger nicht erbringen kann. Die Kosten für die Vermögensverwaltung bestehen aus einer laufenden Verwaltungsgebühr und ggfs. einer Gewinnbeteiligung. Sie sind abhängig von der Mandatsart, von der Depotgröße und ggf. der erzielten Rendite. Diese Kosten fallen ggf. zusätzlich zu den Kosten für den Kauf und Verkauf von Wertpapieren an. Eine wirtschaftliche Streuung des Vermögens über verschiedene Anlageklassen wird häufig auch erst ab einem Anlagebetrag von mehreren hunderttausend EUR als sinnvoll angesehen. Die Beauftragung eines Vermögensverwalters im Rahmen einer individuellen Vermögensverwaltung eignet sich daher hauptsächlich für institutionelle Kunden und vermögende Privatkunden.
Zu den Pflichten des Vermögensverwalters gehört es, dem Kunden periodisch eine Aufstellung der in seinem Namen erbrachten Vermögensverwaltungsdienstleistungen zu übermitteln, soweit nicht der Kunde von anderer Stelle (z.B. von seiner Depotbank) eine derartige Aufstellung erhalten hat (sog. „Reporting“). Der Zeitraum der periodischen Aufstellung beträgt sechs, auf Antrag des Kunden drei Monate. Das Reporting muss die wesentlichen Informationen über die im Namen des Kunden getätigten Geschäfte enthalten. Dazu gehören auch Angaben zu den Dividenden-, Zins- und sonstigen Zahlungen, die im Berichtszeitraum auf dem Kundendepot eingegangen sind, sowie zu den im Berichtszeitraum angefallenen Gebühren und Entgelten. In den letzten Jahren haben sich verschiedene Angebote am Markt etabliert, die es auch Privatanlegern ermöglichen, ihr Vermögen professionell verwalten zu lassen, ohne dass sie einen Vermögensverwalter mit der Betreuung ihres individuellen Depots beauftragen müssen. Eine Möglichkeit ist die Investition in einen Vermögensverwaltungsfonds (hierzu in Kapitel C.). Eine weitere Möglichkeit ist die „standardisierte Vermögensverwaltung“ (siehe hierzu in Kapitel F. „Fondsbasierte Vermögensverwaltung“). Die Anbieter standardisierter Vermögensverwaltungen bieten in der Regel verschiedene Anlagestrategien an, von denen der Anleger eine auswählen kann.
Die Anlagestrategien werden unter anderem durch das angestrebte Anlageziel, den Anlagezeitraum und die Risikobereitschaft bestimmt. Es kann daher im Rahmen der standardisierten Vermögensverwaltung sowohl eine risikoarme als auch eine risikoreichere Strategie verfolgt werden. Da es sich um eine standardisierte Vermögensverwaltung handelt, in die viele Anleger wie in einen Investmentfonds investieren können, kann der einzelne Anleger im Unterschied zur individuellen Vermögensverwaltung keine Vorgaben in Bezug auf die Anlagestrategie machen.
Anlageberatung ist die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden (Anleger) oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird. Wesentliches Merkmal der Anlageberatung ist, dass dem Anleger ein bestimmtes Wertpapier als für ihn geeignet empfohlen wird und dass die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt ist. Produktwerbung in Print- oder sonstigen Medien stellt daher keine Anlageberatung dar.
Bei der Anlageberatung gilt wie bei der Vermögensverwaltung, dass der Anlageberater eine Geeignetheitsprüfung durchführen muss. Erlangt der Anlageberater die hierfür erforderlichen Informationen vom Anleger nicht, so kann er ihm kein Wertpapier empfehlen.
Der Anlageberater kann unabhängig sein von der Bank, bei der Ihr Depot geführt wird. Dies ist die Regel, wenn Ihr Depot bei einer sog. Fondsbank bzw. Fondsdepotbank geführt wird. Sie können heute – auch bedingt durch sich ständig ändernde gesetzliche Vorschriften – die Dienstleistung Anlageberatung in verschiedenen Varianten in Anspruch nehmen. Es gibt Anlageberater, die ausschließlich die Anlageberatung durchführen und es dem Kunden überlassen, ggf. die empfohlenen Transaktionen in Form von Wertpapierkäufen und –verkäufen umzusetzen. Sie vermitteln dem Kunden das gewünschte Geschäft bzw. Wertpapier nicht. Anlageberater, die keine Vergütung von einem Produktanbieter erhalten, sondern ihre Vergütung direkt vom Anleger bekommen, können die Berufsbezeichnung „Honorar-Finanzanlagenberater“ oder „Honorar-Anlageberater“ tragen.
Sie müssen ihrer Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde legen, die nach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend gestreut und nicht beschränkt sind auf Anbieter oder Emittenten, die in einer engen Verbindung zu ihnen stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungen bestehen.Derzeit überwiegt die Zahl der Anlageberater, die sowohl die Anlageberatung als auch die Anlagevermittlung (hierzu im folgenden Abschnitt) anbieten oder zumindest den Anleger bei der Umsetzung seiner Anlageentscheidungen unterstützen. Unterschiede können bei ihrer Vergütung bestehen (siehe Kapitel H.).
Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass über jede Anlageberatung unverzüglich nach Abschluss der Beratung, aber vor dem Abschluss eines Geschäfts ein Protokoll in Schriftform angefertigt wird. Eine Abschrift hiervon ist dem Anleger unverzüglich nach Abschluss der Beratung und ebenfalls vor Abschluss eines Geschäfts zur Verfügung zu stellen. Wenn sich der Anleger ausdrücklich hiermit einverstanden erklärt, kann ihm auch eine elektronische Abschrift zur Verfügung gestellt werden. Das Beratungsprotokoll hat vollständige Angaben zu enthalten über
Wählt der Anleger für die Anlageberatung und den Geschäftsabschluss Kommunikationsmittel, die die Übermittlung des Protokolls vor Abschluss des Geschäfts nicht gestatten - findet die Anlageberatung z. B. auf Wunsch des Anlegers telefonisch statt -, so ist ihm eine Abschrift des Protokolls unverzüglich nach Abschluss des Beratungsgesprächs zuzusenden. Das beabsichtigte Geschäft (z. B. der Kauf von Fondsanteilen) darf in diesem Fall nur ausgeführt werden, wenn der Anleger ausdrücklich den Wunsch erklärt, dass das Geschäft bereits ausgeführt wird, bevor er das Protokoll erhalten hat.
Stellt der Anleger anschließend bei Protokollerhalt fest, dass dieses falsch oder unvollständig ist, so steht ihm ein innerhalb einer Woche nach Zugang des Protokolls auszuübendes Rücktrittsrecht zu. Der Anlageberater muss auf das Rücktrittsrecht und die Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts hinweisen. Liegen diese besonderen Voraussetzungen nicht vor, besteht auch bei im Anschluss an eine Anlageberatung vermittelten Geschäften ein Rücktrittsrecht nicht.
Anlagevermittlung ist die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten. Der Anlagevermittler stellt dem Anleger möglicherweise ein Wertpapier vor, stellt ihm Produktinformationen zur Verfügung und leitet Aufträge des Anlegers weiter, er berät den Anleger aber nicht dahingehend, dass er prüft, ob das Wertpapier für den Anleger geeignet ist. Der Anlagevermittler wird wie ein Bote tätig, der Willenserklärungen des Anlegers weiterleitet an denjenigen, mit dem der Anleger ein Geschäft über den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren abschließen möchte. Anders als der Vermögensverwalter hat der Anlagevermittler keinen eigenen Ermessensspielraum, die Anlageentscheidungen trifft in jedem Fall allein der Anleger.
Gegenüber dem Kunden bestehen bei der reinen Anlagevermittlung geringere Prüf- und Aufklärungspflichten als bei der Anlageberatung. Der Anlagevermittler muss Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen einholen, soweit diese Informationen erforderlich sind, um die Angemessenheit der Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleistungen für den Kunden beurteilen zu können. Die Angemessenheit beurteilt sich danach, ob der Kunde über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit der Art der Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleistungen angemessen beurteilen zu können.
Bei dieser sog. „Angemessenheitsprüfung“ werden im Gegensatz zur Geeignetheitsprüfung die Anlageziele des Kunden und seine finanziellen Verhältnisse nicht berücksichtigt. Gelangt der Anlagevermittler aufgrund der erhaltenen Informationen zu der Auffassung, dass das vom Kunden gewünschte Finanzinstrument für den Kunden nicht angemessen ist, muss er den Kunden darauf hinweisen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, das Wertpapier trotz dieses Hinweises zu kaufen. Erlangt der Anlagevermittler die erforderlichen Informationen zur Durchführung der Angemessenheitsprüfung nicht, so muss er dem Kunden dies mitteilen. Findet die Anlagevermittlung ausschließlich in Bezug auf Anteile an OGAW statt, so muss eine Angemessenheitsprüfung nicht durchgeführt werden. Der Anlagevermittler muss den Kunden darauf hinweisen, dass eine Angemessenheitsprüfung nicht erfolgt.
Wie oben ausgeführt, gibt es Anlagevermittler, die sowohl die Anlageberatung als auch die Anlagevermittlung anbieten. Sie beraten den Anleger zunächst und leiten die Aufträge des Anlegers dann weiter an die ausführende Stelle, in der Regel die Depotbank. Von beratungsfreiem Geschäft ist dagegen die Rede, wenn keinerlei Beratung stattfindet, sondern nur Informationen, verschiedene Konditionen und Abwicklungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden und der Anbieter dem Anleger die gewünschten Geschäfte vermittelt. Diverse Anlagevermittler, die ausschließlich beratungsfreies Geschäft anbieten, finden Sie im Internet - in der Regel als sog. „Fondsvermittler“.
Häufig wird auch der Begriff „Fondsdiscounter“ verwendet, da sie den Kauf von Investmentfondsanteilen zu günstigen oder günstigeren Konditionen im Vergleich zu Wettbewerbern anbieten. Dies bezieht sich nicht auf den Preis der Fondsanteile, auf den die Vermittler naturgemäß keinen Einfluss haben, sondern auf die Fonds-Erwerbskosten. Fondsdiscounter ermöglichen Ihnen in der Regel den Kauf von Fondsanteilen mit einem Rabatt auf den Ausgabeaufschlag bis zu 100 %. Wenn Sie ohnehin keine Anlageberatung in Anspruch nehmen, sondern Ihr Vermögen in Eigenregie verwalten wollen, dann kann es für Sie sinnvoll sein, die Dienstleistungen eines Fondsdiscounters in Anspruch zu nehmen.
Wenn die Leistung Ihrer Bank sich darauf beschränkt, auf Ihre Veranlassung Wertpapiergeschäfte in Bezug auf sog. „nicht-komplexe“ Finanzinstrumente auszuführen, dann spricht man von reinem Ausführungsgeschäft oder auch von „Execution only“. Die Besonderheit hierbei ist, dass die Bank nicht prüft, ob das von dem Kunden gewünschte Finanzinstrument seinen Kenntnissen und Erfahrungen entsprechend angemessen für ihn ist. Die Bank muss den Kunden lediglich darauf hinweisen, dass sie diese Angemessenheitsprüfung nicht vornimmt.
Im Gesetz wird aufgezählt, welche Finanzinstrumente als nicht-komplex gelten, hierzu zählen z. B. börsengehandelte Aktien, Geldmarktinstrumente und auch Investmentfondsanteile. Maßgebliche Kriterien für die Einstufung als nicht-komplexe Finanzinstrumente sind u.a.:
Daraus ergibt sich, dass komplexe Finanzinstrumente regelmäßig solche Finanzinstrumente sind, für die kein liquider Markt mit öffentlich zugänglichen Preisen existiert. Im Wesentlichen zählen zu den komplexen Finanzinstrumenten Optionen, Termingeschäfte und Swaps. Komplexe Finanzinstrumente bergen Risiken, die nicht immer einfach zu verstehen sind. Sie unterliegen hohen und oftmals auch kurzfristig eintretenden Wertschwankungen. Aus diesem Grund dürfen komplexe Finanzinstrumente Privatkunden ohne Beratung nicht angeboten werden.
Wie sich aus dem Begriff ergibt, kann reines Ausführungsgeschäft nur von denjenigen angeboten werden, die ein Geschäft tatsächlich zur Ausführung bringen. Derjenige, der einen Auftrag vom Anleger annimmt und ihn weiterleitet, damit ein Dritter, z.B. die Depotstelle, das Geschäft ausführt, führt kein reines Ausführungsgeschäft durch, vielmehr vermittelt er ein Geschäft.
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