Vermögensanlage Investmentfonds

I. Anlagekriterien

II. Das Risikoprofil des Anlegers

III. Asset Allocation

IV. Das Risiko- und Ertragsprofil von Investmentfonds

V. Vermögensanlage und Vermögensaufbau mit Investmentfonds

1. Vermögensverwaltung in Eigenregie

2. Kauf und Verkauf von Fondsanteilen

3. Fondssparplan

4. Fondsbasierte Vermögensverwaltung

5. Lebenszyklusfonds

6. Riester-Verträge

a. Der Anspruch auf staatliche Förderung

b. Riestern mit Fonds

aa. Fondsgebundene Riester-Rentenversicherung

bb. Riester-Fondssparplan

c. Risiken von Riester-Verträgen

d. Schädliche Verwendung

e. Eingeschränkte Vererbbarkeit

aa. Todesfall während der Ansparphase

bb. Todesfall während der Rentenphase

cc. Hinterbliebenen- und Erwerbsunfähigkeitsschutz

f. Riester-Verträge und Auslandsbezug

g. Alternativen zur Kündigung des Riester-Vertrages

h. Die Versteuerung des Riester-Vertrages

i. Kosten von Riester-Verträgen

7. Vermögenswirksame Leistungen (VL)

a. Die Anlage in einem Aktienfondssparplan

b. Chancen und Risiken

c. Altersvorsorgewirksame Leistungen (AVWL)


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Anlagekriterien und Möglichkeiten der Vermögensanlage in Investmentfonds

In diesem Kapital wird aufgezeigt, welche Möglichkeiten für die Vermögensanlage in Investmentfonds bestehen und welche Kriterien Sie bei Ihrer persönlichen Anlagestrategie berücksichtigen sollten.

I. Anlagekriterien

Die Entscheidung für oder gegen eine Kapitalanlage richtet sich nicht nur nach dem Risikopotential dieser Anlage. Die Kriterien für die Erstellung Ihrer persönlichen Anlagestrategie lassen sich im Wesentlichen in drei Kriterien zusammenfassen: 

  1. Rendite/Ertrag (Rentabilität)
  2. Sicherheit
  3. Liquidität (zeitlicher Anlagehorizont) 

Man spricht in diesem Zusammenhang auch von dem „Magischen Dreieck der Vermögensanlage“.

Zwischen diesen drei Kriterien bestehen Wechselwirkungen. So ist das Risiko einer Kapitalanlage in der Regel umso höher, je höher die Renditechancen (Rentabilität) sind. Der Chance auf einen hohen Ertrag steht in der Regel das Risiko gegenüber, einen (hohen) finanziellen Verlust zu erleiden, der bis zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen kann. Umgekehrt muss zur Erzielung eines möglichen hohen Grads an Sicherheit tendenziell auf hohe Renditechancen verzichtet werden. Über längere Anlagezeiträume können kurz- und mittelfristige Kursrückgänge eher ausgeglichen werden, so dass Sie grundsätzlich umso riskanter anlegen können, desto weiter Ihr Spar- bzw. Investmentziel (z. B. Urlaubsreise, Immobilienkauf) entfernt ist. Andererseits gilt, dass die Anlage umso sicherer sein sollte, je mehr Sie auf das investierte Kapital, etwa für Ihre Altersvorsorge, angewiesen sind. Vor dem Hintergrund dieser drei Kriterien sollten Sie sich vor Ihrer Anlageentscheidung die folgenden Fragen stellen:

1. Was für eine Gewinnerwartung habe ich bei meiner Vermögensanlage, was sind meine Anlageziele?

2. Kann ich es mir leisten, Geld zu verlieren und bin ich bereit, Wertschwankungen hinzunehmen?

3. Wann muss mir das investierte Kapital wieder zur Verfügung stehen?

Es kommt unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit der Vermögensanlage nicht allein darauf an, ob Sie es sich leisten können, Geld zu verlieren (Risikotragfähigkeit), sondern auch, ob Sie es sich leisten wollen (Risikobereitschaft), d. h. ob Sie auch dazu bereit sind, ein entsprechendes Risiko einzugehen.

Wenn Sie sich bei der Anlageentscheidung beraten lassen, wird Sie Ihr Berater zu Ihren Anlagezielen und zu Ihren finanziellen Verhältnissen befragen, um beurteilen zu können, ob die von Ihnen gewünschte Anlage Ihren Anlagezielen entspricht und ob die aus der Anlage erwachsenden Anlagerisiken für Sie Ihren Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind. Die Güte einer Anlageberatung hängt daher ganz entscheidend auch von Ihrer Mitwirkung ab.

 

 

II. Das Risikoprofil des Anlegers

Ihr Anlageberater oder Ihre Depotbank erstellt in der Regel ein Risikoprofil für Sie. Ihr Risikoprofil ist die Basis für Anlageempfehlungen und für Ihre Anlageentscheidungen und entscheidend für Ihre Anlagestrategie und Ihren Vermögensaufbau. Es setzt sich zusammen aus Ihren Anlagezielen, Ihren finanziellen Verhältnissen und Ihren Erfahrungen bei der Vermögensanlage. Ihr Risikoprofil ist nicht starr, sondern es kann sich verändern, wie sich auch Ihre Lebensumstände oder –pläne verändern. Änderungen in Ihren persönlichen (z. B. Heirat, Scheidung, Kinder) oder finanziellen Verhältnissen (z. B. Jobwechsel, Arbeitslosigkeit) wirken sich auf Ihr Risikoprofil aus. Eine Veränderung Ihres Risikoprofils sollten Sie nicht nur bei Neuanlagen berücksichtigen, sondern ggf. sind auch bestehende Kapitalanlagen unter diesem Gesichtspunkt zu überprüfen.

Ihr Risikoprofil kann sich zudem je nach Anlagewunsch ändern bzw. Sie können mehrere Risikoprofile haben. Angenommen, Sie wollen einen Teil Ihres Vermögens langfristig für die Altersvorsorge anlegen, mit einem Teil Ihres Vermögens wollen Sie sich in fünf Jahren ein neues Auto kaufen und einen weiteren Teil Ihres Vermögens wollen Sie spekulativ anlegen, so haben Sie für jedes dieser drei Anlageziele ein anderes Risikoprofil.

Es lassen sich 3 Hauptanlegertypen voneinander unterscheiden.

Risikoprofil 1: Sicher bzw. konservativ

Bei dem sicherheitsorientierten Anleger steht der Erhalt des eingesetzten Kapitals an erster Stelle. Für diese Sicherheit verzichtet er auf höhere Renditen. Er setzt auf Zins- und Dividendenzahlungen und möchte dafür keine oder nur geringe Kursschwankungen in Kauf nehmen. Man kann ihn auch als risikoscheu oder risikoavers bezeichnen.

Risikoprofil 2: Renditeorientiert bzw. risikobewusst

Der renditeorientierte bzw. risikobewusste Anleger legt Wert auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Risiko und Ertrag. Häufig findet sich in seinem Depot eine ausgewogene Mischung aus sicheren und spekulativen Anlagen. Er nimmt kurzfristige Kursschwankungen in Kauf. Der Blick ist auf eine positive Kursentwicklung gerichtet.

Risikoprofil 3: Spekulativ

Das Risikoprofil des spekulativen Anlegers zeigt eine sehr hohe Risikobereitschaft. Die Renditeerwartung steht für ihn im Vordergrund. Sicherheit ist zweitrangig. Für die Möglichkeit, hohe Gewinne zu erzielen, nimmt er hohe Risiken - bis zum Totalverlustrisiko - in Kauf.

Zwischen diesen Hauptanlegertypen sind weitere Differenzierungen möglich. Verbindliche gesetzliche Vorgaben gibt es hierfür nicht, möglicherweise arbeiten Ihr Anlageberater oder Ihre Depotbank mit mehr Anlegertypen/Risikoprofilen. In der Praxis wird häufig von 5 verschiedenen Anlegertypen ausgegangen, die Kategorisierung kann dann bspw. wie folgt aussehen:

Die meisten Anleger entsprechen nicht exakt einem Anlegertyp. Eine gewisse Kategorisierung ist aber erforderlich, um eine passende Kapitalanlage zu finden. Wie oben schon ausgeführt, muss für jede einzelne Anlage, die Sie tätigen wollen, eine Abwägung erfolgen. Die Auswahl der Kapitalanlage sollte unter der Berücksichtigung Ihres Risikoprofils, des Risiko- und Ertragsprofils der verschiedenen Kapitalanlagen und Ihres zeitlichen Anlagehorizonts stattfinden.

 

 

III. Asset Allocation

Die Aufteilung des Vermögens auf verschiedene Investmentarten (z. B. Aktien, Investmentvermögen, Edelmetalle) wird als Asset Allocation bezeichnet. „Auch wenn Sie nicht in verschiedene Vermögensanlagen investieren wollen, sondern „nur“ in Investmentfonds, so können Sie Ihr Vermögen auf verschiedene Fonds mit unterschiedlichen Chancen und Risiken verteilen. Die prozentuale Verteilung Ihres Vermögens auf verschiedene Fonds richtet sich im Rahmen Ihres Risikoprofils nach den oben genannten Kriterien Sicherheit, Rendite und Anlagehorizont. Die Asset Allocation bestimmt das Risiko und das Ertragspotential Ihres Portfolios.

 

 

IV. Das Risiko- und Ertragsprofil von Investmentfonds

Seit Einführung des KAGB ist für jedes Publikumsinvestmentvermögen ein Risiko- und Ertragsprofil zu erstellen. Jeder offene Fonds muss dabei auf einer Skala von 1 (geringstes Risiko und geringste Ertragsaussichten) bis 7 (höchstes Risiko und höchste Renditechancen) eingruppiert werden. Diese Kennziffer wird auch als synthetischer Risiko- und Ertragsindikator (engl.: Synthetic Risk and Reward Indicator – SRRI) bezeichnet. Ändern sich die Indikatoren, aus denen die Eingruppierung errechnet wird, nachhaltig, so muss die KVG eine entsprechende Anpassung vornehmen. Geschlossene Publikumsinvestmentvermögen müssen nicht entsprechend eingruppiert werden, die wesentlichen Anlegerinformationen müssen aber Risiko- und Ertragsprofil mit einer Bezeichnung der wesentlichen Risiken und Chancen, die mit einer Anlage in den geschlossenen Fonds verbunden sind, enthalten.

Die Eingruppierung in die Skala erfolgt auf der Grundlage einer Berechnung nach gesetzlich vorgegebenen mathematischen Regeln auf der Basis der Wertentwicklung des Fonds der letzten fünf Jahre. Die Eingruppierung bringt den Vorteil mit sich, dass damit eine Vergleichbarkeit verschiedener Fonds erreicht wird, allerdings muss berücksichtigt werden, dass die historische Wertentwicklung kein Indikator für die zukünftige Wertentwicklung ist und aufgrund der Berechnungsmethode auch nicht alle Risikofaktoren berücksichtigt werden. Sie können daher nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Risikoklasse eines Fonds und Ihr persönliches Risikoprofil identisch sind, nur weil sie dieselbe „Kennziffer“ tragen.

 

 

V. Vermögensanlage und Vermögensaufbau mit Investmentfonds

Die Vermögensanlage und der Vermögensaufbau mit Investmentfonds können auf verschiedene Arten erfolgen. In der Regel ist es nicht damit getan, einmal Anteilscheine zu erwerben und sich dann nicht weiter darum zu kümmern. Die gängigsten Arten der Vermögensanlage in Investmentfonds werden hier vorgestellt. In Kapitel G. wird erläutert, welche Dienstleistungen Dritter (z. B. Bank, Anlageberater) Sie im Zusammenhang mit der Vermögensanlage in Anspruch nehmen können. Die in Kapitel G. genannten Dienstleister können Ihnen u.a. dabei behilflich sein, aus den im Folgenden aufgeführten Anlagemöglichkeiten die für Sie am besten geeignete zu finden.

1. Vermögensverwaltung in Eigenregie

Sie können Ihr Vermögen selbst verwalten, indem Sie ohne Zuhilfenahme Dritter Fondsanteile kaufen und verkaufen. Dabei obliegt es allein Ihnen, sich die erforderlichen Informationen zu beschaffen und die Kursentwicklung der von Ihnen gehaltenen Fonds zu beobachten. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob diese Möglichkeit für Sie interessant ist, können Sie bei verschiedenen Anbietern zunächst (online) ein Musterdepot anlegen, bei dem Sie kein Geld anlegen müssen, aber ausprobieren können, wie sich Ihre Investmentideen entwickeln würden. Bedenken Sie, dass Sie bei der Vermögensverwaltung in Eigenregie unter Umständen einiges an Zeit aufwenden müssen, um ggf. auf starke Kursentwicklungen bzw. Marktbewegungen reagieren zu können.

2. Kauf und Verkauf von Fondsanteilen

Fondsanteile können Sie auf verschiedenen Wegen kaufen und verkaufen, z. B. über Fondsgesellschaften bzw. Kapitalanlagegesellschaften, Fondsvermittlungen, Fondsdepotbanken, ihre Hausbank und Online-Broker. Die Fondsangebote unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter. Es kann eine große Fondsauswahl geben oder auch nur konzerneigene Produkte nebst Fonds einiger ausgewählter Partnerunternehmen. Zudem können Sie teilweise Fondsanteile auch über die Börse kaufen und verkaufen. Diese Möglichkeit besteht im Grunde genommen bei jeder Bank, allerdings müssen Sie bei der Ordererteilung ausdrücklich mitteilen, dass Sie die Ausführung Ihres Auftrags über die Börse wünschen. Bei einem Handel über die Börse fällt anstatt eines Ausgabeaufschlags eine Transaktionsgebühr zzgl. börsenabhängiger Entgelte an. Es bieten aber mittlerweile viele Fondsvermittler und Banken einen rabattierten Ausgabeaufschlag an, wobei der Ausgabeaufschlag auch gänzlich entfallen kann. Dies gilt insbesondere für Online-Broker oder sog. „Fondsdiscounter“.

3. Fondssparplan

Fondssparpläne eignen sich für eher langfristige Anlageziele. Sie bestimmen im Rahmen eines Sparvertrages einen Betrag, der regelmäßig in einen oder mehrere Fonds ihrer Wahl investiert wird. Bei mehreren Fonds können Sie auch die Gewichtung der einzelnen Fonds wählen. Durch die Wahl der zu besparenden Fonds kann der Fondssparplan hinsichtlich Sicherheit, Verfügbarkeit, Rendite und Anlageschwerpunkt auf Ihre Sparziele abgestimmt werden. Je nach Anbieter können Sie die Zahlungsintervalle auswählen (i. d. R. monatlich oder vierteljährlich). Die monatliche Mindestsparrate liegt bei den meisten Anbietern bei 50 EUR, bei einigen auch darunter.

Fondssparpläne beinhalten ein hohes Maß an Flexibilität, da sie durch den Anleger jederzeit unterbrochen, beendet oder aufgehoben werden können. Bei Fondssparplänen spielt der so genannte Cost-Average-Effekt (Durchschnittspreis-Effekt) eine große Rolle. Kaufen die Anleger auch bei fallenden Kursen weiterhin konsequent Anteilscheine zu dem gleichen Geldbetrag, so erhalten sie für ihren monatlichen Sparbetrag mehr Fondsanteile als bei Höchstkursen. Bei hohen Kursen werden wenig Anteile gekauft, bei niedrigen Kursen viele. Dadurch reduziert sich der Durchschnittspreis der Anteile.

Einen gravierenden Einfluss auf die Entwicklung des angesparten Kapitals hat die Entwicklung der Investmentvermögen zum Ende der Laufzeit des Sparplans. Ein Kursrückgang zu diesem Zeitpunkt kann die Endsumme erheblich mindern.

Fondssparpläne bieten die Möglichkeit, sich mittels eines Auszahlplans eine monatliche Summe auszahlen zu lassen. Dies ist interessant, wenn Sie den Fondssparplan für die Altersvorsorge angelegt und das Rentenalter erreicht haben. Der Auszahlplan setzt erst ein, wenn Sie keine Sparraten mehr einzahlen. Benötigen Sie eine größere Summe auf einmal, können Sie nach Bedarf Fondsanteile verkaufen.

4. Fondsbasierte Vermögensverwaltung

Wenn Sie nicht über die Zeit oder die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, um Ihr Vermögen selbst erfolgreich zu verwalten, so kann Ihnen ein professioneller Vermögensverwalter dies abnehmen. Bei der fondsbasierten Vermögensverwaltung investiert ein professioneller Vermögensverwalter einen vom Anleger festgelegten Betrag in verschiedene Investmentvermögen. Es wird bei Vertragsschluss eine Anlagestrategie vereinbart, bei der das Risikoprofil des Anlegers berücksichtigt wird. Der Vermögensverwalter hat einen eigenen Ermessensspielraum, in welche Investmentvermögen er mit welcher Gewichtung investiert.

Viele Depotbanken bieten heute Fondsportfolios an, die von einem professionellen Vermögensverwalter aktiv gemanagt werden. Sie wählen das auf Ihr Risikoprofil zutreffende Fondsportfolio aus, investieren den gewünschten Betrag und Ihr Vermögen wird professionell im Rahmen der von Ihnen gewählten Strategie verwaltet. Sie müssen sich selbst nicht um die Suche und Beauftragung eines geeigneten Vermögensverwalters kümmern. Hierdurch erreichen Sie eine zweifache Diversifikation: Zum einen streut jeder einzelne Fonds die ihm zur Verfügung gestellten Mittel auf verschiedene Anlagen und zum anderen streut der professionelle Vermögensverwalter die Mittel der Anleger auf verschiedene Fonds.

Auch wenn sich ein Vermögensverwalter um Ihr Vermögen kümmert, sollten Sie generell über ein Basiswissen über die Vermögensanlage in Investmentvermögen vermögen, schon allein um die Leistungen des Vermögensverwalters beurteilen zu können.

5. Lebenszyklusfonds

Lebenszyklusfonds oder auch „Lifecyclefonds“ sind eine Sonderform von Laufzeitfonds. Auswahlkriterium ist das Jahr, in welchem der Anleger wieder frei über das eingesetzte Kapital verfügen will, um den Rest kümmert sich das Fondsmanagement. Das Ablauf- oder Zieldatum des Fonds, auf das der Fonds optimiert wird, ist häufig im Fondsnamen enthalten. Die Zusammensetzung des Portfolios hängt bei Lebenszyklusfonds davon ab, wie viel Zeit noch bis zum Zieldatum verbleibt (siehe hierzu die Beschreibung auf S. xx). In der Regel erfolgt während der Laufzeit eine Umgewichtung von Aktien zu festverzinslichen Wertpapieren mit einem niedrigeren Risikopotential. Der Anleger muss sich nicht selbst um eine Umschichtung seines Depots kümmern, dies übernimmt bereits der Fondsmanager im Rahmen der Asset Allocation des Fonds. Die Investition in einen Lebenszyklusfonds kann für die Altersvorsorge oder auch beim Sparen auf ein festes Ziel geeignet sein.

6. Riester-Verträge

Bei der Riester Rente handelt es sich um eine kapitalgedeckte, staatlich geförderte, ergänzende und freiwillige Zusatzrente. Die Bezeichnung „Riester Rente“ geht zurück auf Walter Riester, der als Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Rentenreform 2000/2001 politisch umsetzte. Die staatliche Förderung ist geregelt im Altersvermögensgesetz (AVmG). Die drei Hauptvarianten der Riester Rente sind das Fondssparen, Riester-Versicherungen und das Banksparen. Seit Ende 2008 existiert auch noch eine Variante für die Eigenheim-Finanzierung, der sogenannte "Wohn-Riester". Als Verb hat sich „riestern“ für die Vermögensanlage in Form eines Riester-Vertrages etabliert. Der wichtigste Gesetzestext zur Riester Rente ist das Einkommensteuergesetz (EStG).

Riester-Verträge bieten viele Chancen und Möglichkeiten, sie können aber auch Nachteile mit sich bringen. Sie eignen sich in der Regel nicht als ausschließliche Form der Vermögensanlage, sondern sind als Baustein für die Altersvorsorge konzipiert. Damit von einem Riester-Vertrag gesprochen werden darf, muss dieser die gesetzlichen Voraussetzungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) erfüllen. Nur wenn der Vertrag die Voraussetzungen erfüllt und die Zertifizierungsstelle dem Anbieter dieses Vertrags ein Zertifikat mit einer sechsstelligen Zertifizierungsnummer erteilt, ist gewährleistet, dass die auf den Vertrag gezahlten Altervorsorge- bzw. Basisrentenverträge steuerlich förderfähig sind.

 


Wichtiger Hinweis

Die Regelungen zu Riester-Verträgen sind sehr komplex. Es gibt diverse Anbieter mit verschiedenen Produkten, die wiederum untereinander Besonderheiten aufweisen. Hier werden die grundsätzlichen Bedingungen für das Riestern dargestellt, es können aber nicht alle Besonderheiten berücksichtigt werden. Wegen besonderer Details oder vertraglicher Vereinbarungen (z. B. die Vereinbarung eines Hinterbliebenenschutzes, siehe unten) sollten Sie sich direkt an den Produktanbieter oder Ihren persönlichen Anlageberater wenden


 
a. Der Anspruch auf staatliche Förderung

Nicht jeder kann von der staatlichen Förderung profitieren. Anspruchsberechtigt sind im Wesentlichen Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung, z. B. Arbeitnehmer, die in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, Auszubildende, versicherungspflichtige Selbstständige, Kindererziehende für die Dauer der Kindererziehungszeit u. a.

Es zählen zudem folgende Personengruppen zum Kreis der Anspruchsberechtigten:

  • Beamte und Empfänger von Amtsbezügen,
  • Ehegatten von Begünstigten, die nicht selbst zum förderberechtigten Personenkreis gehören, hierfür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen vorliegen (u. a. beide Ehegatten haben jeweils einen auf ihren Namen lautenden Altersvorsorgevertrag abgeschlossen, die Ehegatten leben nicht dauerhaft getrennt), 
  • Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug wegen mangelnder Bedürftigkeit,
  • versicherungsfrei Beschäftigte und von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigte,
  • Bezieher von Arbeitslosengeld II (unter bestimmten Voraussetzungen),
  • Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Beamtenversorgung wegen Dienstunfähigkeit erhalten, wenn sie unmittelbar vor dem Bezug der Rente pflichtversichert waren oder unmittelbar vor dem Bezug der Versorgung wegen Dienstunfähigkeit Anwartschaften in dem betreffenden Alterssicherungssystem erworben haben.

Keinen Anspruch auf eine staatliche Förderung haben die folgenden Personengruppen: 

  • Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Selbständig Tätige, für die keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht,
  • Selbstständig Tätige, die wegen der Geringfügigkeit der Tätigkeit versicherungsfrei sind,
  • Geringfügig Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken,
  • Bezieher einer Altersente,
  • Bezieher einer Leistung der Grundsicherung,
  • Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes oder des kirchlichen Dienstes, welche als Pflichtversicherte einem Zusatzversorgungssystem angehören und bei denen der Anspruch weiterhin im Wege der Umlage finanziert und als beamtenähnliche Gesamtversorgung geleistet wird,
  • Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. Die Rentenversicherungspflicht ist ein maßgebliches Kriterium für die Förderfähigkeit. Ob Sie zum Kreis der Rentenversicherungspflichtigen gehören, teilt Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger auf Anfrage mit. Auch wenn Sie die staatliche Förderung nicht in Anspruch nehmen können, können Sie einen Riester-Vertrag abschließen. Die staatliche Förderung ist nur einer von mehreren Vorteilen von Riester-Verträgen.
b. Riestern mit Fonds

Es zwei Möglichkeiten, fondsbasiert zu „riestern“: Fondsgebundene Riester-Rentenversicherungen und Riestern im Rahmen eines Fondssparplans. Für beide Varianten gilt Folgendes:

Riester-Verträge werden vom Staat durch Zulagen gefördert, sofern beim Anleger die Voraussetzungen (siehe oben) vorliegen. Die Höhe der Grundzulage richtet sich nach der Höhe des vom Vertragsinhaber selbst eingezahlten Betrages. Nur wenn der Mindesteigenbetrag eingezahlt wird, besteht ein Anspruch auf die ungekürzte Sparzulage. Der Mindesteigenbeitrag wird aus einem festgelegten Prozentsatz der maßgeblichen Vorjahreseinnahmen abzüglich der Zulage berechnet. Er ist nach oben begrenzt. In jedem Fall, also auch wenn Sie im Vorjahr ein negatives Einkommen erzielt haben, muss ein Sockelbeitrag in Höhe von derzeit 60 EUR durch Eigenleistung pro Jahr aufgebracht werden, damit überhaupt ein Anspruch auf die Zulage entsteht. Neben der Grundzulage gibt es eine Zulage für jedes Kind des Vertragsinhabers, für das im Kalenderjahr mindestens einen Monat lang Kindergeld bezogen wurde. Entfällt der Kindergeldanspruch, entfällt auch der Anspruch auf die Kinderzulage. Eine Extraprämie gibt es für Berufseinsteiger, die bis zum 25. Lebensjahr einen Vertrag abschließen Je nach steuerlicher Situation kann als Vergünstigung ein steuerlicher Sonderausgabenabzug hinzukommen.

Riester-Verträge bieten eine Kapitalerhalts-Garantie auf die eingezahlten Beträge. Ihre Einzahlungen und die staatlichen Zulagen stehen Ihnen bei Renteneintritt garantiert zur Verfügung. Im Falle einer „schädlichen“ Verwendung (hierzu unten) gilt diese Kapitalgarantie jedoch nicht.

Oftmals können Sie einen Hinterbliebenenschutz vereinbaren. Das heißt, dass Auszahlungen an Sie oder Ihre Erben während der Rentengarantiezeit von üblicherweise zehn Jahren gesichert sind. Dies ist abhängig vom Produktanbieter.

aa. Fondsgebundene Riester-Rentenversicherung

Man spricht von einer fondsgebundenen Rentenversicherung, wenn das gesparte Geld bei einer privaten Rentenversicherung in Investmentfonds angelegt wird. Während der Ansparphase funktioniert die Riester-Rentenversicherung wie ein normaler Sparplan.

Die fondsgebundene Riester-Rentenversicherung kann ähnlich der klassischen Rentenversicherung eine angegebene Mindestrente und den Garantiezins auf den Sparanteil enthalten. Um die Zahlung der Mindestrente zu gewährleisten, wird ein Großteil des Geldes sicher angelegt. Der kleinere Teil wird in ertrags- und risikoreichere Produkte investiert.. Die Auszahlung erfolgt als lebenslange Rente. Bei Abschluss des Vertrags steht bereits die garantierte Mindestrente fest. Ihre Höhe ergibt sich aus der Kapitalgarantie auf die eingezahlten Beiträge und Zulagen.

Andere Varianten der fondsgebundenen Riester-Rentenversicherung ohne Garantiezins sichern nur die eingezahlten Beiträge und Zulagen. Hierdurch kann ein größerer Teil des Geldes in chancen- und risikoreichere Produkte investiert werden. Häufig kann der Versicherte zwischen verschiedenen Fonds, in die investiert werden soll, wählen. Da diese Variante der Riester-Rentenversicherung bis zum Rentenbeginn unmittelbar an der Wertsteigerung oder Wertminderung eines Investmentfonds beteiligt ist, kann bei ihrem Abschluss kein bestimmter Betrag im Sinne eines Garantiezinses garantiert werden. Die Kapitalerhalts-Garantie gilt jedoch auch bei diesen Varianten, d. h. Ihre Einzahlungen und die staatlichen Zulagen stehen Ihnen bei Renteneintritt garantiert zur Verfügung.

bb. Riester-Fondssparplan

Der Riester-Fondssparplan wird aktiv gemanagt. Üblicherweise wird das investierte Kapital zunächst in Aktienfonds investiert und während der Laufzeit des Sparplans erfolgt abhängig von den Entwicklungen am Kapitalmarkt eine Umschichtung in sicherere Rentenfonds.. Der Anleger soll zunächst von den Chancen des Aktienmarktes profitieren, bei zunehmendem Zeitablauf soll sein Vermögen aber nicht mehr der Volatilität der Aktienmärkte ausgesetzt sein, um seine Altersvorsorge nicht zu gefährden. In der Regel entscheidet der Anbieter des Fondssparplans, in welche Fonds investiert wird. Es gibt aber auch Produkte, bei denen der Anleger die Fonds selbst auswählen kann.

Zu Beginn der Auszahlungsphase hat der Anleger ein eingeschränktes Kapitalwahlrecht. Das Kapitalwahlrecht ist auf 30 % des Guthabens beschränkt, das Restvermögen wird verrentet. Der Anleger muss entscheiden, ob er den Teil seines Guthabens, über den er verfügen kann, in einem Betrag erhalten möchte oder ob auch dieser Teil in die Auszahlungen in Form einer lebenslangen monatlichen Rente eingehen soll. Für den Auszahlungsplan wird zu Beginn der Auszahlungsphase festgelegt, wann welche Beträge ausgezahlt werden. Der Auszahlungsplan läuft bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres des Versicherten und bis dahin muss ein Restkapital in bestimmter Höhe vorhanden sein, das in Form einer Versicherung verrentet wird. Durch diese ergänzende Rentenpolice wird sichergestellt, dass eine lebenslange Leibrente gezahlt wird.

Weitere Möglichkeiten des Riester-Fondssparplans sind das Ansparen während der gesamten Ansparphase in einem einzigen Mischfonds oder in einem Lebenszyklusfonds.

c. Risiken von Riester-Verträgen

Die Risiken von Riester-Verträgen sind hauptsächlich in ihrer Dauer begründet. In dem Fall einer schädlichen Verwendung besteht die Möglichkeit, dass Sie erhebliche Vermögenseinbußen erleiden. Vom Gesetzgeber ist vorgesehen, dass die Auszahlung des angesparten Vermögens nicht vor dem 62. Lebensjahr beginnt („Renteneintrittsalter“) und in Form einer lebenslangen Rente erfolgt. Sie können sich maximal 30 % des angesparten Guthabens zu Beginn der Rentenzeit auf einen Schlag auszahlen lassen, wenn Sie die sog. „Teilkapitalisierung“ wählen. Ein freies Kapitalwahlrecht dergestalt, dass Sie sich das gesamte Kapital auf einen Schlag auszahlen lassen, besteht jedoch grundsätzlich nicht. Bei bis zum 31.12.2011 abgeschlossenen Verträgen kann die Auszahlung bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten erfolgen, das Renteneintrittsalter wird in Zukunft in Anlehnung an die allgemeine Erhöhung des Renteneintrittsalters bis auf 67 Jahre erhöht werden.

Halten Sie sich nicht an die gesetzlich vorgeschriebenen Auszahlungsbedingungen, so handelt es sich um eine schädliche Verwendung (§ 93 EStG).

d. Schädliche Verwendung

Auszahlungen, die nicht unter den gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen erfolgen, gelten als schädliche Verwendung. Den Regelfall der schädlichen Verwendung stellen die Kündigung des Vertrages und die Auszahlung des angesparten Guthabens vor Erreichen des Renteneintrittsalters dar. Grundsätzlich können Sie den Vertrag jederzeit unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist kündigen, müssen dann aber finanzielle Einbußen hinnehmen.

Bei einer schädlichen Verwendung entfällt die Kapitalgarantie bzw. Kapitalerhalts-Garantie. Die Auszahlung, die Sie erhalten, richtet sich nach dem Wert der Fondsanteile zum Zeitpunkt der Auszahlung. Hat sich der Fonds, in den investiert worden ist, gut entwickelt, können Sie dennoch einen Wertzuwachs erreichen. Hat sich der Wert der Fondsanteile verringert, so müssen Sie den Verlust tragen.

Zudem sind bei einer schädlichen Verwendung die im Altersvorsorgevermögen enthaltenen Zulagen sowie die gegebenenfalls durch den Sonderausgabenabzug gewährten zusätzlichen Steuervorteile an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen zurückzuzahlen. Diese Beträge werden von Ihrem Anbieter (Versicherungs- oder Finanzdienstleistungsunternehmen) einbehalten und entsprechend abgeführt. Und schließlich erfolgt grundsätzlich noch eine Prüfung durch das Finanzamt, ob die im ausgezahlten Kapital enthaltenen Zinsen, Erträge und Wertsteigerungen einkommensteuerpflichtig sind.

Da auch Riester-Verträge mit Kosten für den Anleger verbunden sind, wird ein etwaiger Kursgewinn bei einer vorzeitigen Auszahlung möglicherweise durch die Kosten aufgezehrt, nachdem bereits die besonderen Vorteile des Riester-Vertrages durch die schädliche Verwendung weggefallen sind.

e. Eingeschränkte Vererbbarkeit

Grundsätzlich treten die Rechtsfolgen der schädlichen Verwendung auch dann ein, wenn der Vertragsinhaber stirbt und eine Auszahlung des geförderten Altersvorsorgevermögens an den oder die Erben erfolgt. Der Vertragsinhaber kann im Vertrag angeben, wer im Todesfall etwaige Leistungen beziehen soll. Bezüglich der Vererbbarkeit der Riester-Rente sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: Der Erbfall während der Ansparphase und der Erbfall während der Auszahlungsphase, d. h. der Rentenphase.

aa. Todesfall während der Ansparphase

Die Riester-Förderung, d. h. die Steuervorteile und die vom Staat gezahlten Zulagen, ist nur an den nicht getrennt lebenden Ehepartner vererbbar, der hierfür einen eigenen Riester-Vertrag benötigt. Die Vererbung erfolgt insofern durch Übertragung des geförderten Altersvorsorgevermögens auf den Vertrag des überlebenden Ehepartners. Dieser kann auch noch nach dem Tod des Ehepartners bis zum Ablauf des Todesjahres einen Riester-Vertrag extra zu diesem Zweck abschließen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die meisten Anbieter für den Abschluss eines Riester-Vertrages ein Höchstalter vorsehen. Auch Kinder des Vertragsinhabers können das Riester-Guthaben förderunschädlich erben, wenn noch Anspruch auf Kindergeld besteht. Letztlich erhalten die Erben dann im Alter eine entsprechend höhere Rente. Eine förderunschädliche Auszahlung des Guthabens in einem Betrag ist auch im Falle des Vererbens nicht möglich.

Einige Riester-Rentenversicherungsverträge sehen alternativ vor, dass das angesparte Kapital im Todesfall in eine Hinterbliebenenrente für den verwitweten Partner umgewandelt werden kann. Die Umwandlung in eine Waisenrente für kindergeldberechtigte Kinder ist deutlich seltener möglich.

bb. Todesfall während der Rentenphase

Der Gesetzgeber hat keine klare Regelung für den Fall vorgesehen, dass der Sparer während der Rentenphase verstirbt. Entscheidend sind allein die vom Anbieter des jeweiligen Riester-Vertrages festgelegten Bedingungen.

Bei Riester-Fondssparplänen können noch vorhandene Vertragsguthaben bis zum 85. Lebensjahr vererbt werden, wie auch während der Ansparphase förderunschädlich jedoch nur an nicht getrennt lebende Ehepartner oder an kindergeldberechtigte Kinder. Ab dem 85. Lebensjahr des Vertragsinhabers besteht kein Anspruch der Erben mehr. Denkbar ist aber, dass es in Zukunft auch Verträge mit einer entsprechenden Variante geben wird.

Bei Riester-Rentenversicherungen kann in der Regel nur innerhalb der Rentengarantiezeit vererbt werden. Der Erbe hat dann einen Anspruch gegen den Anbieter auf Zahlung dieser Rente. Je länger die vereinbarte Rentengarantiezeit ist, desto länger besteht auch ein vererbbarer Anspruch. Allerdings senkt eine lange Rentengarantiezeit die Höhe der garantierten Rentenleistung.

cc. Hinterbliebenen- und Erwerbsunfähigkeitsschutz

Bei der Riester-Rentenversicherung kann ein besonderer Hinterbliebenenschutz vereinbart werden. Die Erben erhalten ggf. eine Hinterbliebenenrente aus dem Förderkapital. Auch hierbei gelten allerdings die Beschränkungen, dass erbberechtigte Kinder noch kindergeldberechtigt sein müssen und dass der nicht dauerhaft getrennt lebende Ehepartner das Altersvorsorgevermögen nur in einen eigenen Riester-Vertrag einbringen kann. Die Produktanbieter lassen sich den Hinterbliebenenschutz bezahlen, so dass die Rente dadurch für den eigentlichen Vertragsinhaber wesentlich niedriger ausfallen kann.

Je nach Produktanbieter kann zusätzlich ein Erwerbsunfähigkeitsschutz vereinbart werden.

Riestern und Vererben Die Regelungen zur Vererbbarkeit von Riester-Verträgen sind kompliziert und gesetzlich nicht vollständig geregelt. Es kommt auf die vertraglichen Regelungen der einzelnen Anbieter an. Um eine Ihren Wünschen und Ihrer Lebenssituation entsprechende Regelung zu treffen, sollten Sie verschiedene Angebote miteinander vergleichen und Ihren Anlageberater oder die jeweiligen Anbieter explizit auf die Möglichkeiten ansprechen. Je nach Anbieter können die Unterschiede erheblich sein.

f. Riester-Verträge und Auslandsbezug

Ein Wegzug ins EU-Ausland ist unschädlich, d. h. Sie behalten die Zulagen und gewährten Steuervorteile. Bei einem dauerhaften Wegzug in ein Land außerhalb der EU müssen allerdings die Zulagen und Steuervorteile erstattet werden. Auf Antrag kann die Rückzahlung bis zum Rentenbeginn gestundet werden.

g. Alternativen zur Kündigung des Riester-Vertrages

Um wirtschaftliche Engpässe überbrücken zu können, gewähren die Produktanbieter dem Sparer die Möglichkeit zur vorübergehenden Beitragsfreistellung als Alternative zu einer Kündigung an. Die Beitragsfreistellung stellt keine schädliche Verwendung dar. Zwar werden während der Dauer der Freistellung keine staatlichen Zuschüsse gewährt und es gilt, die garantierte Rente im Alter neu berechnen zu lassen, aber Sie müssen die bereits gewährten Zulagen nicht zurückzahlen.

Sie können ferner Ihre monatlichen Beiträge an Ihre möglicherweise geänderte finanzielle Situation anpassen oder bei Vorliegen eines attraktiveren Angebots einen Wechsel des Riester-Vertrages in Erwägung ziehen. Die jeweiligen Kosten bei einem Wechsel der Riester-Rente sind vertraglich geregelt. Ihr bisheriger Anbieter darf Ihnen für den Wechsel nicht mehr als 150 EUR in Rechnung stellen. Allerdings fallen auch bei dem neuen Anbieter wieder Vertriebs- und Verwaltungskosten an. Der Wechsel stellt keine schädliche Verwendung dar.

h. Die Versteuerung des Riester-Vertrages

Die Beiträge, die Sie für Ihre Riester-Rente aufwenden, stammen aus Ihrem bereits versteuerten Einkommen. Sie können Ihren Eigenbeitrag und die Zulagen als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Bei der vom Finanzamt von Amts wegen durchzuführenden Günstigerprüfung wird festgestellt, ob die Vorteile für die Steuererklärung durch den Sonderausgabenabzug günstiger sind als der Anspruch auf die Zulagen. Das Finanzamt wählt bei der Steuerfestsetzung die für den Steuerpflichtigen insofern günstigere Variante. Der steuerliche Vorteil durch den Sonderabgabenabzug minus Zulagenanspruch ergibt den Auszahlungsbetrag. Sollte der Anspruch auf Zulagen den Vorteil bei den Steuern übersteigen, so kann keine Erstattung bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Ein Sonderausgabenabzug findet nur statt, wenn die Steuerersparnis höher ist als die Zulage.

Während der Ansparphase unterliegt das Altersvorsorgevermögen nicht der Besteuerung, d. h. auch die Zulagen und Erträge, die Sie erzielen, werden während der Ansparphase nicht versteuert. Erst bei Auszahlung der Rente wird diese mit Ihrem persönlichen Steuersatz voll der Besteuerung unterworfen. Man spricht von einer „nachgelagerten“ Besteuerung.

i. Die Kosten bei Riester-Verträgen

Auch bei einem Riester-Vertrag fallen Kosten für den Vertrieb und die Verwaltung an. Die Höhe der Kosten ist abhängig vom Produkt und vom Anbieter. In der Regel entfallen Kosten auf jeden, der an dem Produkt auf Anbieterseite beteiligt ist.

Bei fondsgebundenen Riester-Rentenversicherungen fallen neben den internen Kosten für die Versicherung (Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten) externe Kosten der Fondsgesellschaft (Ausgabeaufschläge, Management- und Depotverwaltungsgebühren) an.

Bei Riester-Fondssparplänen fallen an internen Kosten die Verwaltungskosten und Depotführungsgebühren des Anbieters an. Zusätzlich entstehen die externen Kosten der Fondsgesellschaft für den Kauf der Fondsanteile.

Die Abschlusskosten werden gemäß der gesetzlichen Regelung gleichmäßig auf die ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit verteilt. Das heißt, die Abschlusskosten werden von den eingezahlten Beiträgen abgezogen und stehen insoweit für die Vermögensanlage nicht zur Verfügung. Die Verwaltungsgebühren fallen während der gesamten Vertragslaufzeit an und werden in der Regel einmal jährlich von dem eingezahlten Kapital abgezogen.

 


Fazit:

So viele Vorteile das Riester-Sparen auch hat, es bietet nur wenig Flexibilität. Sie sollten sich vor Abschluss eines Vertrages gut überlegen, ob Sie gewillt sind, sich so fest zu binden, und auch, ob Ihre berufliche Situation dies erlaubt. Prüfen Sie in jedem Fall die verschiedenen Angebote und Anbieter, um den für Sie passendsten Vertrag zu finden.


7. Vermögenswirksame Leistungen (VL)

Vermögenswirksame Leistungen sind eine über die Gewährung einer Sparzulage staatlich geförderte Sparform. Gesetzliche Grundlage ist das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG). Nach dem 5. VermBG wird die vermögenswirksame Leistung je nach Durchführungsweg mit einer Arbeitnehmersparzulage (ANSpZ) vom Staat gefördert. Die förderfähigen Durchführungswege sind vom 5. VermBG vorgegeben und unterscheiden sich hinsichtlich der vorgegebenen Sperrzeit, dem maximal geförderten Anlagebetrag, dem Sparzulagesatz und den Einkommensobergrenzen der Sparzulageförderung. Die Anlageformen sind vielfältig und jeder Sparer kann sich die passende Anlageform selbst aussuchen. Dazu gehören u. a. Bausparverträge, Lebensversicherungen und auch Darlehenstilgungen bei selbst genutzten Immobilien. Eine Anlageform für vermögenswirksame Leistungen mit hohen Renditechancen ist der Fondssparplan. Bei diesem ist Voraussetzung, dass mindestens 60 % des Fondsvermögens in Aktien angelegt werden.

Vermögenswirksame Leistungen sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die für viele Berufe in den Tarifverträgen geregelt sind und zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden. Die vom Arbeitgeber gezahlten vermögenswirksamen Leistungen dürfen maximal 40 EUR im Monat betragen. Liegt der vom Arbeitgeber gezahlte Betrag darunter, so kann der Arbeitnehmer den Sparbetrag durch eigene Leistung bis auf maximal 40 EUR aufstocken. Die Überweisung muss in jedem Fall unmittelbar vom Arbeitgeber erfolgen, der entsprechende Betrag wird aus Ihrem Gehalt umgewandelt.

a. Die Anlage in einem Aktienfondssparplan

Wer in einen Aktienfondssparplan investiert, hat Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage, wenn sein zu versteuerndes Einkommen in dem Jahr, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt werden, 20.000 EUR nicht überschreitet (bei Zusammenveranlagung von Ehepaaren: 40.000 EUR). Die Aktienfondssparpläne sind generell auf sieben Jahre angelegt. Über sechs Jahre muss mindestens eine Einzahlung jährlich erfolgen. Nach einem weiteren Jahr Ruhezeit können Sie über Ihr Geld verfügen. Der Sparplan bleibt auch während der Ruhezeit in Aktien investiert. Wird der Sparvertrag vor Ablauf der siebenjährigen Festlegungsfrist aufgelöst, entfällt die staatliche Förderung. Die siebenjährige Festlegungsfrist wird Sperrfrist genannt. In wenigen Ausnahmefällen (z. B. längere Arbeitslosigkeit) können die vermögenswirksamen Leistungen ohne Verlust der staatlichen Förderung aufgelöst werden. Wenn Sie keine Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten haben, können Sie die vermögenswirksamen Leistungen ohnehin jederzeit auflösen.

Die Zulage muss jährlich mit der Steuererklärung beantragt werden, sie wird aber erst bei Ablauf der für die jeweilige Anlageform vorgeschriebenen Sperrfrist ausgezahlt. Beim Aktienfondssparplan beginnt die Sperrfrist am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem erstmalig Wertpapiere erworben worden sind. Wenn Sie mit den Einzahlungen erst gegen Ende eines Kalenderjahres beginnen, so läuft die Sperrfrist für Sie tatsächlich weniger als sieben Jahre, da sie ab dem 1. Januar des laufenden Jahres berechnet wird. Vor diesem Hintergrund kann es sinnvoll sein, noch kurz vor Ablauf eines Kalenderjahres einen Fondssparplan zu eröffnen.

b. Chancen und Risiken

Vermögenswirksame Leistungen sind Extrageld vom Arbeitgeber. Nur diejenigen, die einen geeigneten Sparvertrag vorlegen, erhalten diese Leistung. Eine direkte Auszahlung des entsprechenden Betrages an den Arbeitnehmer erfolgt nicht. Daher lohnt es sich in jedem Fall, die vL in Anspruch zu nehmen.

Werden die VL in einem Aktienfondssparplan angelegt, so besteht - anders als z. B. bei der Riester-Rente – kein bestimmter Verwendungszweck am Ende der Laufzeit des Sparplans. Das Guthaben muss nicht in Form einer (lebenslangen) Rente ausgezahlt werden, sondern der Sparer kann sich das Guthaben in einem Betrag auszahlen lassen. Bei dem Sparplan ist es nicht erforderlich, von vornherein einen festen Auszahlungstermin zu vereinbaren. Die Sperrfrist ist nur Voraussetzung für die staatliche Förderung. Der Sparer kann den Sparplan vor diesem Hintergrund nach Ablauf dieser sieben Jahre weiterführen. Beim Aktienfondssparplan werden allerdings weder der Kapitalerhalt noch eine bestimmte Rendite garantiert. Der Sparer hat zwar die Chance auf hohe Renditen, diesen gegenüber steht aber das Risiko eines Kapitalverlusts.

c. Altersvorsorgewirksame Leistungen (AVWL)

Altersvorsorgewirksame Leistungen sind eine Weiterentwicklung der vL durch den Tarifvertrag in der Metall- und Elektroindustrie, der am 01. Oktober 2006 in Kraft getreten ist. Danach ersetzen die AVWL die vL. Es wird nur noch der gezielte Aufbau einer Altersvorsorge gefördert und nicht mehr die generelle Vermögensbildung. Die Anlagemöglichkeiten für die AVWL definiert der Tarifvertrag. Die AVWL fließt entweder in eine förderfähige private Altersvorsorge oder in eine Altersvorsorgezusage des Arbeitsgebers, eine Barauszahlung ist ausgeschlossen. Je nach Anlageform gewährt der Staat unterschiedliche Vergünstigungen. Mögliche Anlageformen sind: 

  • Entgeltumwandlung in eine arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgungszusage des Arbeitgebers. Das umgewandelte Arbeitsentgelt ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Betriebsrente: Wenn es eine freiwillige Betriebsvereinbarung dazu gibt, kann der Arbeitgeber eine sogenannte arbeitgeberfinanzierte Altersversorgungszusage anbieten. Diese Leistungen sind beim Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Privater Altersvorsorgevertrag: Der Vertrag muss gemäß §§ 10 a, 82 ff. Einkommenssteuergesetz (EStG) förderfähig sein. Der Arbeitgeber zahlt Beiträge für eine vom Arbeitnehmer abgeschlossene Riester-Rente. Auf diesem Weg kann die AVWL für die Anlage in Investmentfonds genutzt werden und es bestehen die spezifischen Fördermöglichkeiten der Riester-Rente.

Die VL-spezifische Arbeitnehmersparzulage gibt es bei AVWL nicht. Über den AVWL-Vertrag kann anders als über den vL-Vertrag frühestens mit Erreichen des 60. Lebensjahres verfügt werden, nicht bereits nach sieben Jahren. Der Grund hierfür besteht darin, dass AVWL zweckgebunden sind, nämlich der Altersvorsorge dienen. Im Grunde genommen ist dies der einzige Nachteil von AVWL.

Bei der Einzahlung von AVWL in einen Riester-Vertrag besteht der Vorteil, dass Sie diesen Vertrag wie einen ganz normalen Riester-Vertrag weiterführen können, auch wenn keine AVWL mehr gezahlt werden.

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