Wie Indexfonds steuerlich behandelt werden Abgeltungsteuer bei ETFs
ETFs – börsengehandelte Indexfonds – sind aus der modernen Geldanlage nicht mehr wegzudenken. Sie gelten als kostengünstig, transparent und effizient.
Doch bei aller Schlichtheit in der Struktur sollten sich Anlegerinnen und Anleger bewusst sein, dass auch ETFs steuerlich mit teils komplexen Regelungen verbunden sind. Insbesondere die Abgeltungsteuer, die seit 2009 in Deutschland gilt, greift bei Kapitalerträgen aus ETFs in vielfältiger Weise. Die steuerliche Behandlung hängt dabei nicht nur von der Ertragsform, sondern auch von der Fondsstruktur und der Anlagestrategie ab.
Grundprinzip der Abgeltungsteuer
Die Abgeltungsteuer ist eine pauschale Steuer auf Kapitalerträge. Sie beträgt 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer und wird direkt von der depotführenden Stelle einbehalten und an das Finanzamt abgeführt – ein Verfahren, das sogenannte Abgeltungswirkung entfaltet. Das bedeutet: Der Steuerpflichtige muss diese Erträge nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angeben, es sei denn, er wählt eine Veranlagung zur Günstigerprüfung.
Die Steuer gilt für Zinsen, Dividenden, Kursgewinne und sonstige Kapitalerträge. Damit fallen auch die Erträge aus ETFs unter dieses Regime – allerdings mit bestimmten Besonderheiten.
Die Reform 2018: Investmentsteuerreformgesetz
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Mit dem Investmentsteuerreformgesetz, das am 1. Januar 2018 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber die Besteuerung von Fonds grundlegend verändert.
Das Ziel: mehr Vereinheitlichung und weniger Komplexität bei der Besteuerung unterschiedlicher Fondsarten.
Seither gilt für inländische und ausländische Fonds ein einheitliches Besteuerungssystem, das sich auf zwei Ebenen abspielt:
- Besteuerung auf Fondsebene: Inländische Fonds zahlen auf bestimmte inländische Erträge – etwa Dividenden deutscher Aktien – Körperschaftsteuer.
- Besteuerung auf Anlegerebene: Anleger versteuern ihre Ausschüttungen, realisierten Kursgewinne und eine sogenannte Vorabpauschale.
Damit entfiel das bis dahin bestehende „Transparenzprinzip“, bei dem alle Fondsgewinne dem Anleger direkt zuzurechnen waren – und wurde durch ein pauschales System mit Teilfreistellungen ersetzt.
Thesaurierend oder ausschüttend? Unterschiedliche Steuerfolgen
Eine wichtige Unterscheidung betrifft die Art der Ertragserfassung:
- Ausschüttende ETFs zahlen ihre Erträge regelmäßig an die Anleger aus. Diese Ausschüttungen sind unmittelbar steuerpflichtig und unterliegen der Abgeltungsteuer.
- Thesaurierende ETFs behalten die Erträge im Fonds und legen sie wieder an. Seit 2018 werden auch diese Erträge pauschal besteuert – über die Vorabpauschale, die jedes Jahr berechnet wird, selbst wenn keine Ausschüttung erfolgt.
Die Vorabpauschale ist eine fiktive Ertragsannahme, die auf einem gesetzlich definierten Basiszins basiert. Sie wird auf die Anteile im Depot berechnet und zum Jahresanfang versteuert – unabhängig von einem Verkauf. Sie kann jedoch nicht über die realisierten Kursgewinne hinausgehen, was bedeutet, dass bei Verlusten oder geringem Wertzuwachs keine Vorabpauschale anfällt.
Teilfreistellungen: Entlastung je nach Fondsart
ETFs bieten Anlegern eine klare, strukturierte und langfristig attraktive Anlagemöglichkeit. Auch steuerlich sind sie vergleichsweise effizient – besonders in Form von breit gestreuten Aktien-ETFs mit Teilfreistellung. Dennoch unterliegen auch sie der Abgeltungsteuer, sei es über Ausschüttungen, Vorabpauschalen oder bei Verkäufen mit Gewinn."
Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden – da Fonds auf bestimmte Erträge bereits auf Fondsebene Steuern zahlen – gewährt der Gesetzgeber sogenannte Teilfreistellungen. Diese reduzieren die steuerpflichtigen Erträge auf Anlegerebene um einen festgelegten Prozentsatz:
- Bei Aktienfonds mit mindestens 51 % Aktienanteil beträgt die Teilfreistellung 30 %.
- Bei Mischfonds mit mindestens 25 % Aktienanteil sind es 15 %.
- Bei reinen Rentenfonds oder Geldmarktfonds greift keine Teilfreistellung.
Für ETFs bedeutet das: Wer einen weltweit diversifizierten Aktien-ETF hält, versteuert nur 70 % der ausgeschütteten oder pauschal angenommenen Erträge. Dies wirkt sich positiv auf die Nettorendite aus und macht Aktien-ETFs steuerlich attraktiver als reine Renten-ETFs.
Verkauf von ETF-Anteilen: Besteuerung von Kursgewinnen
Beim Verkauf von ETF-Anteilen fällt Abgeltungsteuer auf die Kursgewinne an – also auf die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten, angepasst um bereits versteuerte Vorabpauschalen.
Hierbei greift wie bei anderen Kapitalanlagen der Sparerpauschbetrag, der jährlich pro Person 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro für Verheiratete) beträgt. Innerhalb dieses Freibetrags bleiben Kapitalerträge steuerfrei – bei Nutzung eines Freistellungsauftrags gegenüber der Depotbank.
Die Depotbank führt die Abgeltungsteuer automatisch ab, wenn die Freistellungssumme überschritten ist. Eine zusätzliche Versteuerung in der Einkommensteuererklärung ist nur erforderlich, wenn man freiwillig eine Günstigerprüfung beantragt oder ausländische Kapitalerträge ohne Quellensteueranrechnung bezogen wurden.
Fazit: ETFs sind steuerlich effizient – aber nicht steuerfrei
ETFs bieten Anlegern eine klare, strukturierte und langfristig attraktive Anlagemöglichkeit. Auch steuerlich sind sie vergleichsweise effizient – besonders in Form von breit gestreuten Aktien-ETFs mit Teilfreistellung. Dennoch unterliegen auch sie der Abgeltungsteuer, sei es über Ausschüttungen, Vorabpauschalen oder bei Verkäufen mit Gewinn.
Wer in ETFs investiert, sollte sich mit den steuerlichen Grundlagen vertraut machen, die Unterschiede zwischen thesaurierenden und ausschüttenden Produkten kennen und die Auswirkungen der Teilfreistellung berücksichtigen. Mit einem richtig eingestellten Freistellungsauftrag, einer durchdachten Haltepolitik und – falls erforderlich – der richtigen Deklaration in der Steuererklärung lässt sich das Potenzial von ETFs auch steuerlich optimal nutzen.
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