Gemäß der Vorgaben aus Brüssel ist hierzulande das Einlagensicherungsgesetz in Kraft getreten

Veränderung bei Einlagensicherung Banken verunsichern Kunden

Haben Sie in diesen Tagen auch Post von Ihrer Bank erhalten? Wenn nicht, dann kommt sie noch. Gegenstand der Bankmitteilung sind vielfach Informationen zur Einlagensicherung, da hier Änderungen des rechtlichen Rahmens vorgenommen wurden.

Sie ergeben sich aus dem Mitte letzten Jahres in Kraft getretenen Einlagensicherungsgesetz, das entsprechende Vorgaben der EU-Einlagensicherungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt hat. Bei etlichen Bankkunden hat das unerwartete Schreiben offenbar für Irritationen gesorgt - zumal sie sehr häufig mit Anpassungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einhergegangen sind. Dabei hat sich effektiv wenig geändert, im Zweifel bedeutete die Neuregelung des vergangenen Jahres sogar eine Verbesserung.

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Nur der Info-Pflicht Genüge getan

Die aktuelle Post ist vor allem den erweiterten Informationspflichten der Banken geschuldet. Sie müssen ihre Kunden ab sofort jährlich über die bestehende Einlagensicherung informieren. Tatsächlich hat das Einlagensicherungsgesetz das System des Einlagenschutzes nur an einigen Stellen modifiziert. So müssen jetzt auch Volks- und Raiffeisenbanken sowie Sparkassen einem gesetzlichen oder anerkannten Einlagensicherungssystem angehören. Da beide Gruppen bereits über eigene Sicherungssysteme verfügten, konnten sie sich ihre bestehenden Einrichtungen in diesem Sinne "zertifizieren" lassen. Dazu waren begrenzte organisatorische Anpassungen erforderlich. Insgesamt will das Einlagensicherungsgesetz dafür sorgen, dass die Sicherungssysteme künftig finanziell besser ausgestattet sind. Dazu müssen die Institute entsprechende (Mehr-)Beiträge leisten.

Jeder Bankkunde in Deutschland hat einen Rechtsanspruch auf Einlagenschutz bis zu einer Höhe von 100.000 Euro pro Konto. Geschützt sind praktisch alle Arten von Bankeinlagen - also typischerweise Sichtguthaben, Tagesgelder, Termineinlagen und Spareinlagen. Die 100.000 Euro-Garantie galt auch bisher schon. Für bestimmte Fälle hat das Einlagensicherungsgesetz sie sogar erweitert. So ist bei Geldern aus privaten Immobilienverkäufen und im Zusammenhang mit besonderen Lebensereignissen (Heirat, Scheidung, Rentenbeginn usw.) jetzt eine 500.000 Euro-Garantie vorgesehen.

Geschützt sind praktisch alle Arten von Bankeinlagen."

Neue Bail-in-Regel in Deutschland kaum relevant

Nicht unmittelbar damit im Zusammenhang stehend, aber bedeutsam ist die sogenannte neue Bail-in-Regelung, die ein europäisches Reglement zur Bankenabwicklung vorsieht. Bankkunden mit Einlagen über 100.000 Euro sollen danach künftig bei Bankkrisen mit an den Verlusten beteiligt werden. Dies hängt damit zusammen, dass die Staaten sich künftig ein Stück weit aus der Bankenrettung zurückziehen wollen.

In Deutschland hat die Bail-in-Regel aber eher theoretische Bedeutung. Denn neben dem gesetzlichen Einlagenschutz besteht hier noch die freiwillige Einlagensicherung der einzelnen Institutsgruppen. Bei Volks- und Raiffeisenbanken sowie Sparkassen gewährleistet sie de facto einen Institutsschutz, so dass es erst gar nicht zum Bankausfall kommt. Bei den privaten Banken sind - trotz Herabsetzung der Grenzen im vergangenen Jahr - die gesicherten Beträge so hoch, dass nur die wenigsten Bankkunden betroffen wären.

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