Es wird als lästig empfunden, kann aber für alle Beteiligten Sicherheit bringen: das Beratungsprotokoll im Rahmen einer privaten Kapitalanlage

Schutz für den Anleger Beratungsprotokoll abändern?

Es wird als lästig empfunden, kann aber für alle Beteiligten Sicherheit bringen: das Beratungsprotokoll im Rahmen einer privaten Kapitalanlage. Verbraucher sollten nicht nur genau lesen, sondern bei Bedarf auch ändern.

Schon seit 2010 müssen Anlageberatungen protokolliert werden, so sieht es § 34 Absatz 2a des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) explizit vor. Dabei handelt es sich keineswegs um Schikane, sondern um ein Instrument zur Qualitätssicherung und im Ernstfall auch um ein Beweismittel.

Autorenbox (bitte nicht verändern)

Das Beratungsprotokoll als Pflichtübung

Schon mit der Einführung der Protokollpflicht wurden kritische Stimmen laut, denn Verbraucherzentralen bemängelten die von den Banken genutzten Muster und Formulare als nicht verbraucherfreundlich. Auch die Praxis, dass Bankkunden unterzeichnen mussten, wurde als bedenklich eingestuft - das Gesetz sieht dies nämlich gar nicht vor. Vielmehr sollen Berater während ihrer Kundengespräche zur privaten Kapitalanlage dann protokollieren, wenn sie wenigstens eine Empfehlung in Bezug auf Anlageinstrumente abgeben.

Im Anschluss ist ein Exemplar des vom Berater unterzeichneten Protokolls an den Kunden auszuhändigen - wird dies unterlassen, kann dies entweder bei der Verbraucherzentrale gemeldet oder in Form einer Beschwerde der BaFin oder der Bankenaufsicht mitgeteilt werden. Insbesondere die Bankenaufsicht befasst sich regelmäßig mit den Beratungsprotokollen, aber auch mit den Berichten der Verbands- und Wirtschaftsprüfer, die die BaFin zur Einhaltung des Wertpapierhandelsgesetzes erhält. Die BaFin kann wiederum die Protokolle bei der Bank direkt anfordern und genauer prüfen; häufen sich die Verstöße, drohen Strafmaßnahmen.

Wann muss ein Protokoll erstellt werden?

Allerdings sind Beratungsprotokolle wirklich nur dann zu erstellen, wenn es sich um eine Beratung zum Thema Wertpapiere handelt - Unternehmensbeteiligungen oder Tagesgeldkonten lösen diese Pflicht also nicht aus. Wichtig ist, dass aus der Mitschrift hervorgeht, wie geeignet die Anlageempfehlung des jeweiligen Beraters tatsächlich ist. Um das zu gewährleisten, sollten folgende Punkte enthalten sein:

  • Beratungsanlass: Warum wurde eine Beratung angesetzt und welche Ziele werden damit verfolgt.
  • Beratungsdauer: Von wann bis wann dauerte das Beratungsgespräch?
  • Kundensituation: In welcher finanziellen Situation lebt der relevante Kunde? Dazu zählen beispielsweise die regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben, aber auch die Rücklagen, Sparvermögen und andere Vermögenswerte sowie die finanziellen Belastungen, die zu tragen sind.
  • Anlageinteressen: Welche Wünsche und Anlageziele sollen erfüllt bzw. erreicht werden?
  • Beraterempfehlung: Welches Produkt empfiehlt der Berater und warum?
  • Absicherungen: Welche Produkte, die vorzeitige Risiken abdecken, sind bereits vorhanden?
  • Unterschrift des Beraters.

Ob ein solches Protokoll mit Freifelder oder Multiple-Choice-Feldern umgesetzt wird, ist im Prinzip irrelevant. Fakt ist, die protokollierten Inhalte müssen den Tatsachen entsprechen. Deswegen sollten Bankkunden nach dem Gespräch genau lesen und bei Bedarf auch Änderungen verlangen. Sollte es zum Rechtsstreit kommen, gilt das Protokoll als wichtiges Beweismittel.

Kontakt zu mir

Hallo!
Schön, dass Sie mich kennenlernen möchten.