BGH überstimmt Besserstellung bei Pleite eines geschlossenen Fonds
Bei geschlossenen Fonds werden Anleger in der Regel Kommanditisten einer GmbH & Co. KG und gehen damit eine echte unternehmerische Beteiligung ein - mit allen Chancen und Risiken. Im Insolvenzfall haftet man als Kommanditist. Ob das auch für erhaltene Ausschüttungen gilt, damit hat sich das Landgericht Heilbronn in einem Rechtsstreit befasst.
Dabei ging es um einen Fall, in dem ein Insolvenzverwalter von einem Fonds-Teilhaber erhaltene Ausschüttungen zurückforderte. Die Haftung wäre damit höher gewesen als die geleistete Einlage. Der Insolvenzverwalter meinte, sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von 2020 stützen zu können. Ein Irrtum, wie das Landgericht entschied. Die BGH-Rechtsprechung sei auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar.
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Was zählt mehr - tatsächliche Lage oder Beteiligungsregelung?
In dem Fall ging es um eine Beteiligung an einem geschlossenen Lombardium-Fonds im Rahmen der "Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH und Co. KG". Über den Fonds wurde dem Hamburger Luxuspfandhaus Lombardium Geld zur Verfügung gestellt, das dieses als kurzfristige Pfandkredite an Kunden vergab. Anlegern wurden Renditen von bis zu sieben Prozent in Aussicht gestellt. Es flossen auch Ausschüttungen, tatsächlich erzielte Lombardium aber gar keinen Gewinn und musste 2016 Insolvenz anmelden. Das Ausschüttungsgebaren wies nach Ansicht des Insolvenzverwalters Merkmale eines Schneeballsystems auf - für ihn Grund genug, im Rahmen des Insolvenzverfahrens Ausschüttungen "ohne wirtschaftliche Grundlage" zurückzufordern. Dagegen wehrte sich ein Anleger.
In dem Heilbronner Verfahren stützte sich der Insolvenzverwalter auf die neuere BGH-Rechtsprechung, wonach die tatsächliche Vermögens- und Ertragssituation der Fondsgesellschaft zu Ausschüttungszeitpunkten für Rückforderungsansprüche maßgeblich sind. Wenn Ausschüttungen ohne tatsächliche Gewinnerzielung erfolgt sind, kann demnach ein Rückforderungsanspruch bestehen. Für das Landgericht Heilbronn trifft dieser Richterspruch auf die vorliegende Konstellation aber nicht zu.
Das Ausschüttungsgebaren wies nach Ansicht des Insolvenzverwalters Merkmale eines Schneeballsystems auf."
Die Regelungen der Beteiligungsverhältnisse im Gesellschaftsvertrag seien höher zu bewerten als die tatsächliche Vermögens- und Ertragslage. Wenn im Vertrag eine Gewinnbeteiligung aufgrund der festgestellten Jahresabschlüsse vereinbart wurde und auf dieser Basis vertragsgemäß Ausschüttungen erfolgt seien, dann sei das auch für den Insolvenzverwalter bindend und könne nicht nachträglich in Frage gestellt werden.
Anlegerposition gestärkt
Das Urteil verbessert die Position von Anlegern bei geschlossenen Fonds im Insolvenzfall, denn viele Gesellschaftsverträge knüpfen Ausschüttungen an den im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn. Zumindest diese Ausschüttungen bleiben vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters im Nachhinein geschützt.
Ich glaube, dass Menschen, die sich ihrer Ziele und Werte bewusst werden, sorgenfreier leben.