Eine Darlehensgebühr ist auch bei Bauspardarlehen nicht zulässig

BGH entscheidet zum Nachteil der Bausparkassen Darlehensgebühr unzulässig

Bei rund 30 Millionen Bausparverträgen in Deutschland dürfte das aktuelle BGH-Urteil für Aufsehen sorgen: Eine Darlehensgebühr ist auch bei Bauspardarlehen nicht zulässig. Gezahlte Gebühren lassen sich zurückfordern - bis zur Verjährung.

Mit seinem Urteil folgt der Bundesgerichtshof konsequent seiner Linie, die Darlehensgebühr für andere Finanzierungen wurde in den letzten Jahren bereits als ungerechtfertigt beschieden. Diese einmalig berechneten Kosten haben Banken für den Aufwand erhoben, die Kreditwürdigkeit und -tragfähigkeit des Antragstellers prüfen zu müssen. Da damit die ureigenen Interessen der Banken verfolgt werden, sah der BGH die Umlage auf den Kreditnehmer als nicht gerechtfertigt an.

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Darlehensgebühr auch bei Bausparverträgen unrechtmäßig

Nun befasste sich das oberste Gericht auch mit den Bauspardarlehen, am 8. November 2016 und unter dem Aktenzeichen XI ZR 552/15 wurde im Interesse der zahlreichen deutschen Bausparer entschieden: Bausparkassen dürfen diese Gebühr nicht erheben, selbst wenn die Vertragsbedingungen dies vorsehen. Fällig wurde die Darlehensgebühr mit Beantragung und Auszahlung des Bauspardarlehens, in der Regel wurden hier ein bis zwei Prozent der Darlehenssumme abgezogen.

Es stellt sich jetzt die Frage, wie Bausparkunden mit dieser neuen Situation umgehen sollen. Befindet sich ein Bausparvertrag noch in der Sparphase, darf die Bausparkasse bei der Zuteilung des Darlehens keine Bearbeitungsgebühr erheben. Die vertraglichen Regelungen sehen diese allerdings vor, sodass Bausparkunden in jedem Fall bei der Beantragung auf die Details achten sollten. Besteht die Bausparkasse darauf, diese Kosten zu berechnen, sollte im Zweifelsfall der Ombudsmann der Bausparkasse eingeschaltet werden.

Die Ombudsleute der Bausparkassen und die Verbraucherzentralen sind gute Ansprechpartner."

Bereits gezahlte Darlehensgebühr schnell zurückfordern

Für alle Darlehenserträge, die ab dem Jahr 2013 abgeschlossen wurden, empfiehlt sich schnelles Handeln: Der erste Kontoauszug des Bausparkontos gibt Aufschluss darüber, ob und in welcher Höhe bei der Auszahlung eine Darlehensgebühr abgezogen wurde. Im zweiten Schritt ist der Auszahlungszeitpunkt wichtig, denn die Verjährungsfrist könnte bereits Ende 2016 greifen - hier gibt es aber noch keine abschließende Rechtssicherheit. Ein schnelles Schreiben an die Bausparkasse, am besten per Einschreiben, eröffnet dann die Möglichkeit, diese Bearbeitungsgebühr zurückerstattet zu bekommen.

Sollte die Bausparkasse diesem Ansinnen nicht positiv gegenüberstehen, empfehlen sich in erster Linie die Ombudsleute der Bausparkassen und die Verbraucherzentralen als Ansprechpartner. Die nicht geklärte Frage der Verjährung wird mit Sicherheit dazu genutzt werden, die Verfahren in die Länge zu ziehen und vor Gericht zu bringen. Dann zählt die Kosten-Nutzen-Abwägung: Abhängig von der Höhe der jeweiligen Gebühren berechnen sich die Honorare für Rechtsanwälte und die Gerichtskosten. Zumindest bei den Bauspardarlehen, die vor 2013 ausgezahlt wurden, gibt es also noch Fragezeichen - alle anderen Ansprüche sind mit dem BGH-Urteil zu Gunsten der Verbraucher geklärt.

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