Das berühmte Bankgeheimnis erweist sich bei näherem Hinsehen als löchriger, als viele annehmen

Keine gesetzliche Regelung Das Bankgeheimnis

Das berühmte Bankgeheimnis erweist sich bei näherem Hinsehen als löchriger, als viele annehmen. Eine gesetzliche Grundlage gibt es nicht - hier ein Überblick.

Was bei der Bank liegt, ist sicher - diese Annahme ist in vielerlei Hinsicht ein Trugschluss. Grundsätzlich verpflichten sich Kreditinstitute gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit, allerdings handelt es sich dabei keineswegs um eine gesetzlich verankerte, sondern lediglich um eine nebenvertragliche Verpflichtung.

Diskretion nur im Zivilrecht: Bankgeheimnis greift in vielen Fällen nicht

Letztendlich vereinbaren Bankkunde und Kreditinstitut das Bankgeheimnis im Rahmen ihres Geschäftsverhältnisses miteinander: Einerseits verpflichtet sich die Bank, gegenüber Dritte keine Angaben zu den Kundendaten zu machen, andererseits kann sie eine gewünschte Offenlegung der Daten gegenüber Dritten auch verweigern. So soll der Kunde selbst darüber entscheiden können, welche Daten an wen übermittelt werden. Damit genießt das Geldinstitut selbst ebenfalls einige Vorteile, denn auch Mitbewerber erfahren nichts zu den unterhaltenen Geschäftsbeziehungen. Diese als Bankgeheimnis bezeichnete Diskretion fußt auf einem Gewohnheitsrecht, das im Jahr 1619 eingeführt wurde und Kunden die Verschwiegenheit ihrer Bank zusicherte. Dieses Recht entbehrt jedoch einer klaren gesetzlichen Regelung - und eröffnet deswegen Angriffspunkte.

So gilt das Bankgeheimnis beispielsweise im Strafrecht gar nicht und wird darüber hinaus durch einige Ausnahmeregelungen zusätzlich ausgehebelt. Andererseits greift auch für Bankkunden das im Artikel 2 des Grundgesetzes verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung - und das gilt eben auch für den Staat und die Banken. Es lohnt sich also ein genauer Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken, um die Grenzen des Bankgeheimnisses in Deutschland zu verstehen: Demnach dürfen die Geldinstitute ebenso wenig Auskünfte zu Kontoständen, Vermögenswerten oder Sparguthaben wie zu Darlehensvolumina geben - zumindest ohne ausdrückliche Erlaubnis der betroffenen Privatperson. Anders stellt sich die Situation bei Unternehmen dar, für die zwar eine Erlaubnis zur Auskunftserteilung besteht, die sich jedoch mit einer Untersagung stoppen lässt.

Die als Bankgeheimnis bezeichnete Diskretion fußt auf einem Gewohnheitsrecht, das im Jahr 1619 eingeführt wurde."

Eine der Ausnahmefälle bezieht sich auf Bankkunden, die öffentliche Gelder, Grundsicherung oder Sozialleistungen beziehen: In diesen Fällen müssen die Banken durchaus den relevanten Behörden Auskunft erteilen. Ebenso wenig greift die Diskretion, wenn bestimmte Verdachtsmomente in Bezug auf illegale Transaktionen oder Steuerhinterziehungen, die für die dann zumindest Anhaltspunkte vorgelegt werden müssen, bestehen.

Und dann wäre da noch der Erbfall, in dem die Bank dem zuständigen Finanzamt gegenüber mitteilungspflichtig ist. Diese Pflicht umfasst Kontostände, Wertpapierdepots und Spareinlagen, Bauspar- und Lebensversicherungsverträge sowie Schließfächer - allerdings die nur der Sache nach, der Inhalt muss vom Erben in Augenschein genommen werden.

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