Bei der Bemessung des Kinderunterhalts wird für den Zahlungspflichtigen ein Existenzminimum berücksichtigt

Jeder Betroffene kennt sie Die Düsseldorfer Tabelle

Kinder kosten Geld, nach einer Trennung oder Scheidung liegen die Kosten bei einem Elternteil. Zum Ausgleich muss der andere Elternteil Kindesunterhalt zahlen. Auskunft über dessen Höhe gibt die Düsseldorfer Tabelle.

Dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf obliegt es, gemeinsam mit dem Deutschen Familiengerichtstag die bundesweit anerkannte Richtlinie zur Höhe des Unterhaltsbedarfs für Kinder festzulegen. Diese Düsseldorfer Tabelle wird alle zwei Jahre an die Einkommensentwicklung angepasst, zuletzt geschah dies zum 1.1.2017. Für alle Betroffenen wird in diesem Tabellenwerk die geltende Rechtsprechung zum Thema Kindesunterhalt zusammengefasst.

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Unterhaltspflicht - dem Grunde und der Höhe nach

Nach einer Trennung hat grundsätzlich der Elternteil Anspruch auf Kindesunterhalt, bei dem sich das minderjährige gemeinsame Kind ständig aufhält. Werden die Kinder volljährig, ändert sich die Sachlage, während der Ausbildung oder des Studiums haben sich beide Elternteile für deren Unterlagen zu sorgen. Ausschlaggebend für die Höhe ist einerseits die Leistungsfähigkeit der Eltern, aber auch das Alter der Kinder. Folgende Beträge gelten ab 2017 als monatlicher Mindestunterhalt, allerdings handelt es sich nicht um die Zahlbeträge:

342 Euro - bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres

393 Euro - bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres

460 Euro - bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

Die Düsseldorfer Tabelle ist demnach einerseits unterteilt in Altersgruppen und andererseits nach dem Nettoeinkommen in bestimmten Spannen. Übersteigt das Nettoeinkommen beispielsweise die Grenze von 5.100 Euro pro Monat, greift diese Tabelle nicht mehr, es müssen Einzelfallregelungen getroffen werden.

Nach einer Trennung hat grundsätzlich der Elternteil Anspruch auf Kindesunterhalt, bei dem sich das minderjährige gemeinsame Kind ständig aufhält."

Mögliche Zuschläge und Abzüge bei der Unterhaltsberechnung

Die in der Düsseldorfer Tabelle aufgeführten Beträge dienen zur Absicherung des Unterhalts, eventuell fällige Beiträge zu Sozialversicherungen oder Studiengebühren sind dabei nicht berücksichtigt. Diese fallen unter den Begriff Mehrbedarf, der auch als einmaliger Sonderbedarf bei hohen notwendigen Ausgaben im Einzelfall geltend gemacht werden kann. Auf der anderen Seite wird das Kindergeld, das generell nur an einen Elternteil ausgezahlt wird, vom Unterhalt abgezogen - nämlich zur Hälfte, was den Zahlbetrag entsprechend reduziert. Mit Erreichen der Volljährigkeit hat das Kind Anspruch auf das Kindergeld, so dass der Unterhaltspflichtige den vollen Betrag vom Unterhalt abziehen kann - allerdings steigt auch der Betrag für den Unterhalt entsprechend des Alters.

Bei der Bemessung des Kinderunterhalts wird für den Zahlungspflichtigen ein Existenzminimum berücksichtigt, das sich für Erwerbstätige auf 1.080 Euro monatlich beläuft, solange die Kinder schulpflichtig und jünger als 21 Jahre sind. Ist der Unterhaltszahler nicht erwerbstätig, beträgt das Existenzminimum 880 Euro monatlich - inklusive 360 Euro für Wohnung und Nebenkosten. Auf der anderen Seite lassen sich bei der Ermittlung des relevanten Nettoeinkommens auch berufsbedingte Aufwendungen und Schulden absetzen, sodass der Gehaltszettel nur selten als Grundlage ausreicht.

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