Hat einer der Partner während der Ehe ein größeres Vermögen erwirtschaftet als der andere, kann dieser einen Ausgleich verlangen

Gesetzlicher Güterstand Die Zugewinngemeinschaft

Vor der Eheschließung steht das Thema Vermögensfrage: Treffen die Partner keine vertraglichen Regelungen, greift automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft - hier ein Überblick.

Gehen zwei Menschen den Bund fürs Leben ein, unterwerfen sie sich automatisch den Regelungen einer Zugewinngemeinschaft - sollten sie nichts anderweitiges für sich festgelegt haben. Der Zugewinn bezieht sich somit auf die Differenz, die sich aus dem Abzug des Anfangs- vom Endvermögen beider Partner ergibt.

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Zugewinngemeinschaft: Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns

Sollte es also zur Scheidung kommen, werden die Anfangs- und Endvermögen beider Partner ermittelt: Hat einer der Partner während der Ehe ein größeres Vermögen erwirtschaftet als der andere, kann dieser einen Ausgleich verlangen. Relevant ist der Zeitpunkt, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird. Der Ausgleich erfolgt in der Regel als Zahlung, um die Probleme bei der Verteilung von Vermögenswerten zu vermeiden. Trotzdem eröffnet sich hier natürlich ein enormes Konfliktpotenzial, das Eheleute mit expliziten Regelungen entschärfen können.

Sonderreglung

So kann zum Beispiel die modifizierte Zugewinngemeinschaft einen gangbaren Kompromiss darstellen: Einerseits profitieren die Eheleute im Todesfall eines Partners, dann unterliegt nämlich nur die Hälfte des während der Ehe angewachsenen Vermögens des oder der Verstorbenen der Erbschaftsteuer. Andererseits entfällt der Zugewinnausgleich im Falle einer Scheidung, da für diesen Fall ein Ehevertrag geschlossen und Gütertrennung vereinbart wurde. Um auf diese Weise Rechtssicherheit zu genießen, ist jedoch die notarielle Beurkundung einer solchen Vereinbarung notwendig.

Der Zugewinn bezieht sich somit auf die Differenz, die sich aus dem Abzug des Anfangs- vom Endvermögen beider Partner ergibt."

Zugewinnausgleich berechnen

Grundlage ist der § 1373 BGB, nachdem als Zugewinn der Betrag zu verstehen ist, um den das Endvermögen eines Ehepartners dessen Anfangsvermögen übersteigt. Um einen Ausgleich zu erzielen, wird der Zugewinn je Ehegatten berechnet, halbiert und entsprechend verteilt. Bei der Ermittlung des Anfangsvermögens zum Zeitpunkt der Eheschließung werden auch die zu Beginn der Ehe vorhandenen Schulden mit einbezogen, um den Zuwachs bis zum Ende der Ehe realistisch erfassen zu können. 

Irrelevant ist hingegen, welche Kosten während der Ehe von wessen Konto bezahlt wurden. Als Stichtag für die Erfassung der Vermögenswerte gilt seit 2009 nicht das Datum, an dem das Scheidungsurteil erlassen wird, sondern der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird - und das nicht ohne Grund: Diese Schutzvorschrift verhindert nämlich, dass der vermögendere Ehepartner eine Verschiebung seiner Vermögenswerte vornehmen kann.

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