Eine Sonderregelung gilt für Schenkungen von selbst bewohnten Immobilien an Ehepartner

Im Detail gar nicht so einfach Steuerfrei schenken

Schenkungen zu Lebzeiten werden oft als Möglichkeit genutzt, um einer späteren Erbschaftsteuer aus dem Weg zu gehen. Übersteigt das geschenkte Vermögen nicht den jeweils geltenden Freibetrag und findet die Schenkung mindestens zehn Jahre vor dem Tod des Schenkenden statt, bleibt die Transaktion steuerfrei.

Da die Freibeträge alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden können, sind sogar mehrere steuerbefreite Schenkungen im Zeitablauf möglich. Auch größere Vermögen können so ohne Steuerbelastung übertragen werden. Allerdings - ganz einfach wie es scheint, ist das nicht. Wie so oft, steckt der Teufel im Detail.

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Höchste Freibeträge für Ehepartner und nahe Verwandte

Grundsätzlich gilt: bis auf wenige Ausnahmen sind die Regelungen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer gleich. Das gilt zumindest für Freibeträge und Steuersätze. Geringe Unterschiede bestehen bei der Differenzierung nach Verwandtschaftsgraden. Sowohl die Erbschaft- als auch die Schenkungsteuer staffeln die Besteuerung nach dem jeweiligen Vermögensbetrag und dem Verhältnis zum Schenkenden/Erblasser. Dabei findet das Prinzip Anwendung: je enger die Beziehung, umso niedriger die Besteuerung. 

Dementsprechend profitieren Ehepartner und Kinder am meisten. Für Ehegatten gilt ein Freibetrag von 500.000 Euro, für Kinder von 400.000 Euro. Wer dagegen kein verwandtschaftliches Verhältnis zum Schenkenden aufweist, hat nur einen Freibetrag von 20.000 Euro und muss bei Schenkungen bis sechs Mio. Euro 30 Prozent Schenkungsteuer zahlen, bei darüber hinaus gehenden Schenkungen sogar 50 Prozent. Der Fiskus wird in diesen Fällen sozusagen stets mitbeschenkt.

Unbegrenzt steuerfrei - Immobilien-Schenkung an Ehepartner 

Eine Sonderregelung gilt für Schenkungen von selbst bewohnten Immobilien an Ehepartner. Ein solches Geschenk ist - und zwar unabhängig von geltenden Freibetrags-Regelungen - steuerfrei. Auf diese Weise lässt sich selbst eine Millionen-Immobilie steuerfrei übertragen.

Bei Schenkungen trifft nämlich die Redensart zu: geschenkt ist geschenkt." 

Auch jenseits dieses "Ehegatten-Falls" kommen Immobilien-Schenkungen häufig vor, wobei das Objekt vom Schenkenden weiter selbst bewohnt werden soll. Um diesen zu schützen, empfiehlt sich die Vereinbarung eines Wohnrechts, noch besser eines Nießbrauchrechts, da es de facto das wirtschaftliche Eigentum erhält. 

Eine einmal erfolgte Schenkung kann nur unter sehr engen Voraussetzungen wieder rückgängig gemacht werden. Und im schlimmsten Fall sieht das Finanzamt darin eine zweifache Schenkung mit entsprechender doppelter Schenkungsteuer-Forderung. Schenkungen sollten daher immer gut überlegt und vorbereitet sein.

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