Kinder können zur Kasse gebeten werden

Eltern als Pflegefall Die Ängste der Kinder

Werden Eltern im Alter pflegebedürftig und im Heim untergebracht, sehen sie sich nicht nur selbst mit hohen Kosten konfrontiert: Reichen nämlich deren finanzielle Mittel nicht aus, können auch die Kinder zur Kasse gebeten werden.

Die Gedanken an das Alter treiben viele Menschen um. Es sind insbesondere die hohen Kosen für eine ansprechende Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung, die für Unruhe sorgen. Die Leistungen aus der Pflegeversicherung sind limitiert: Reichen die rund 2.000 Euro monatlich, die im Extremfall für eine vollstationäre Pflege bezahlt werden, bei einer normalen Rente nicht aus, tritt das Sozialamt ein - hält sich aber auch bei den Kindern schadlos.

Wann das Sozialamt Pflegekosten einfordern kann

Viele Pflegeeinrichtungen umgehen von vornherein die Diskussionen, indem sie die Kinder Pflegebedürftiger bei Eintritt ins Heim eine Kostenübernahmeerklärung unterzeichnen lassen - sie können sich dann mit ihren Forderungen direkt an die Nachkommen wenden. Ansonsten tritt das Sozialamt für die Finanzierungslücke ein, die sich aus tatsächlichen Heimkosten einerseits und Vermögen sowie Leistungen der Renten- und Pflegeversicherung andererseits ergeben. Parallel prüft das Amt jedoch die finanzielle Situation der Verwandten in gerader Linie und direkter Abstammung. Schwiegerkinder sind nicht in Haftung zu nehmen, deren Einkommen kann aber bei der Gesamteinschätzung berücksichtigt werden.

Dieser Rückgriff kann erst erfolgen, wenn das Vermögen der Eltern verwertet wurde und das laufende Einkommen nicht ausreicht - und soweit die Kinder finanziell überhaupt dazu in der Lage sind. Verweigern können Kinder diese Unterhaltszahlungen nur, wenn sich die Eltern schwerer Verfehlungen schuldig gemacht haben. Das lässt sich erfahrungsgemäß jedoch nur in Ausnahmefällen durchsetzen, wenn das Elternteil beispielsweise früher selbst seine Pflichten zum Kindesunterhalt nicht nachgekommen ist.

Wie viel Kinder im Ernstfall beisteuern müssen

Zunächst ist zu prüfen, ob die Eltern im Alter eventuell Anspruch auf Grundsicherung  haben - diese muss dann auch beantragt werden, hat sie doch Vorrang vor den Unterhaltsleistungen der Kinder. Sollte der Pflegefall eintreten, kann darüber hinaus die Hilfe zur Pflege in Anspruch genommen werden. Erst danach kann das Sozialamt die Nachkommen zur finanziellen Mitwirkung auffordern. Die Prüfung geht von einem durchschnittlichen Monatseinkommen innerhalb der zwölf Monate vor Eintritt des Bedarfs aus. Bei Selbstständigen wird dieser Durchschnitt aus den Einkünften der letzten drei bis fünf Jahre gebildet.

Das Sozialamt überprüft die finanzielle Situation der Verwandten in gerader Linie und direkter Abstammung." 

Davon werden die anfallenden Kosten abgezogen, wie beispielsweise für berufsbedingte Aufwendungen, die Krankenvorsorge, Darlehensverbindlichkeiten - bei einer Baufinanzierung jedoch maximiert auf den angerechneten Wohnvorteil -, Altersvorsorgekosten bis zu fünf Prozent vom Bruttoeinkommen sowie Aufwendungen für die Elternbesuche.

Darüber hinaus können Selbstbehalte geltend gemacht werden: für den Unterhaltspflichtigen 1.800 Euro, für den Ehegatten 1.440 Euro pro Monat und weitere für die Kinder. Sollte die Miete inklusive Nebenkosten höher als im Selbstbehalt veranschlagt ausfallen, können Kinder dies belegen und geltend machen.

Weiterhin können Schonvermögen angemeldet werden - das Sozialamt hat also nur bedingt Zugriff.

 

Autor: Manfred Gassner

 

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