Steuerliche Behandlung ist der Unterschied Einzel- oder Gemeinschaftskonto
Für Ehe- und Lebenspartner, die Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung vereinbart haben oder diese leben, lohnt sich ein kritischer Blick auf ein eventuelles Gemeinschaftskonto: Finanzbehörden fahnden nach lukrativen Ansätzen für die Schenkungssteuer.
Das Oder-Konto ist die gebräuchlichste Form des Gemeinschaftskontos, bei der beide Kontoinhaber vollkommen unabhängig voneinander über das Guthaben verfügen können. Ist nichts Anderweitiges vereinbart, greift die gesetzliche Vermutung der hälftigen Berechtigung. Zahlt nun aber einer der Partner deutlich mehr zugunsten des anderen ein, könnten die Finanzbehörden von einer Schenkung ausgehen. Der Bundesfinanzhof sorgte im Jahr 2011 für eine Entschärfung - allerdings nur vorübergehend, denn nun rücken die Gemeinschaftskonten wieder ins Visier der Steuerbehörden.
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Gemeinschaftskonto als Steuerfalle - auch bei nichtehelichen Gemeinschaften
Das praktische Gemeinschaftskonto, von dem Paare die anfallenden Kosten direkt begleichen, zieht nun nach einer relativ ruhigen Phase wieder die Aufmerksamkeit der Finanzbehörden auf sich: Beispielsweise wird eine Schenkung unterstellt, sollte einer der Partner deutlich mehr einzahlen als der andere, der wiederum nicht nur die Aufwendungen für den laufenden Haushalt daraus bestreitet, sondern seinerseits ein Vermögen bildet.
Handelt es sich um ein Ehepaar oder eine eingetragene Lebensgemeinschaft, gilt immerhin ein Freibetrag von 500.000 Euro für alle als Schenkungen gewerteten Einzahlungen. Für eheähnliche Gemeinschaften sieht die Situation deutlich schlechter aus, denn hier lässt sich ein Freibetrag von lediglich 20.000 Euro in Anspruch nehmen. Sollte der Fiskus übersteigende Beträge feststellen, drohen heftige Steuernachzahlungen.
Sinnvolle Vorkehrungen treffen - kompetente Unterstützung nutzen
Nun bietet sich die Alternative der Einzelkonten geradezu an, sollen vom Finanzamt nicht bei jeder Überweisung auf das Gemeinschaftskonto Schenkungen unterstellt werden. Für reibungslose Abläufe wären allerdings gegenseitige Kontovollmachten vonnöten - nicht immer ist dies im Interesse des Partners, der die höheren Einzahlungen bewältigt.
Es wird eine Schenkung unterstellt, sollte einer der Partner deutlich mehr einzahlen als der andere."
Als Alternative empfiehlt sich eine ausdrückliche Vereinbarung zur Handhabung des Gemeinschaftskontos: Demnach dürfte jeder Partner nur über die Beträge verfügen, die er selbst eingezahlt hat. Als Ausnahmen dürfen jedoch die Kosten gelten, die zur allgemeinen Lebensführung bestritten werden. Wichtig ist nicht nur, dass diese Vereinbarung schriftlich niedergelegt, sondern auch praktisch gelebt wird.
Aber auch Einzelkonten zusammen veranlagter Partner können zur Steuerfalle werden, wenn nämlich Steuerzahlungen oder -rückerstattungen nur durch einen Partner überwiesen oder in Empfang genommen werden. Die Finanzbehörde unterstellt in beiden Fällen eine Schenkung, treffen die Partner nicht Vorsorge: Auch hier hilft eine schriftliche Erklärung, dass eventuelle Vorteile eines Partners ausgeglichen werden. Unter dem Strich lässt sich also festhalten, dass sowohl bei Einzel- als auch bei Gemeinschaftskonten der Umgang mit hohen Einzahlungen sowie Steuerzahlungen oder -rückerstattungen schriftlich dokumentiert werden sollte, um das Risiko der Schenkungssteuer zu umgehen.
Autor: Holger B. Nentwig, holger.nentwig@gfmsnentwig.de