Grundsätzlich kann kein gesetzlich Versicherter dazu gezwungen werden, die Krankenkasse zu verlassen

Was geht da? Freiwillig gesetzlich krankenversichert

Nicht alle Erwerbstätigen sind zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet, können diese Absicherung aber auch als freiwilliges Mitglied nutzen. Für eine sinnvolle Entscheidung sind aber einige Vorüberlegungen wichtig.

Grundsätzlich kann kein gesetzlich Versicherter dazu gezwungen werden, die Krankenkasse zu verlassen und in eine private Alternative zu wechseln - auch nicht, wenn die Versicherungspflicht erlischt. Dann eröffnet sich nämlich der Weg nach § 9 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) in Form der freiwilligen Mitgliedschaft.

Voraussetzungen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV

Zunächst muss die Versicherungspflicht enden, das ist in folgenden Konstellationen der Fall:

  • Ein Arbeitnehmer bezieht ein Brutto-Einkommen oberhalb der veränderlichen Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), die 2019 bei 60.750 Euro liegt.
  • Die kostenlose Familienversicherung erlischt.
  • Kinder sind nicht über den gesetzlich versicherten Elternteil versichert, sofern der andere Elternteil ein über die JAEG hinausgehendes Einkommen bezieht.
  • Versicherte machen sich hauptberuflich selbstständig, werden verbeamtet oder nehmen ein Studium auf, ohne das sie noch kostenlos familienversichert sein können.

Es gibt weitere Sonderfälle, die detailliert betrachtet werden müssen. So können beispielsweise Schwerbehinderte, Arbeitnehmer mit Beschäftigung im Ausland oder Rentner ebenfalls aus der Versicherungspflicht fallen; hier sollte ein kompetenter Berater hinzugezogen werden.   

Sonderfälle

In diesen Fällen steht die Entscheidung an, sich freiwillig in der GKV zu versichern oder in die PKV zu wechseln. Der Wechsel muss innerhalb von zwei Wochen erklärt werden. Sofern schon vor Ende der Versicherungspflicht eine Pflicht- oder Familienversicherung bestanden hat, müssen Betroffene gar nichts unternehmen.

Die freiwillige Versicherung beginnt dann automatisch. Damit fallen jedoch Beiträge auf alle Einkünfte an, also auch auf Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträge - bis zur Höhe der Bemessungsgrenze. Ausnahme: Angestellte, hier zählt das Brutto-Einkommen. Allerdings haben Selbstständige die Wahl zwischen dem ermäßigten und dem allgemeinen Beitragssatz, der ein Krankengeld mit beinhaltet. Ob dies ausreicht, ist eine andere Frage, hier werden in der Regel Zusatztarife angeboten.

Im Gegenzug endet die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV, sollte die Versicherungspflicht wieder einsetzen oder sind die Voraussetzung für eine kostenlose Familienversicherung erfüllen. Andernfalls kann der Vertrag fristgerecht gekündigt werden. Hier gelten dieselben Bedingungen wie bei einer Pflichtmitgliedschaft: Der Wechsel in eine andere Krankenkasse ist frühestens nach 18 Monaten möglich, sofern die aktuelle Krankenkasse die Kündigung bestätigt.

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