Banken dürfen die Zinsen für bestehende Konten nicht nachträglich ins Negative verändern

Gericht entscheidet Keine nachträglichen Strafzinsen möglich

Das Landgericht Tübingen hat eine richtungsweisende Entscheidung gefällt: Banken dürfen die Zinsen für bestehende Konten nicht nachträglich ins Negative verändern. Beklagte war eine Volksbank in Baden-Württemberg.

An diesem Urteil dürfte eine ganze Branche kräftig zu kauen haben: Das Landgericht Tübingen (Aktenzeichen 4 O 187/17) entschied, dass Banken keine Strafzinsen von ihren Kunden verlangen dürfen - zumindest bei Altverträgen. Zwar hatte die beklagte Volksbank Reutlingen die drei Produkte, für die Negativzinsen festgelegt worden waren, im Preisaushang aufgeführt, allerdings nicht zwischen Alt- und Neuverträgen unterschieden - genau hier setzte das Landgericht an.

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Nachträglich keine Änderung der Konditionen möglich

Wer bei der Volksbank Reutlingen ein Festgeldkonto mit 10.000 Euro eröffnen möchte, muss Geld mitbringen - so die Wirkung der Strafzinsen, die die Banken verstärkt an ihre Kunden weitergeben. Das ist per se nicht verboten, kann jedoch nicht im Nachhinein für bereits bestehende Konten verhängt werden. Da die betroffene Volksbank Reutlingen die neuen Konditionen nicht eindeutig auf künftige Geschäfte bezog, waren sämtliche Klauseln unwirksam - so das Landgericht Tübingen.

Seit der Einführung der Negativzinsen durch die EZB sahen sich die Kunden bei einigen Banken der Situation ausgesetzt, dass sie auf höhere Anlagebeträge ihrerseits Strafzinsen zu bezahlen hatten. Allerdings waren dies bislang Beträge von 100.000 oder 500.000 Euro, für die beispielsweise die Skatbank, die Volksbank Stendal oder die Volksbank-Raiffeisenbank Niederschlesien negative Zinsen verhängt hatten. Nun wollte dies die Volksbank Reutlingen bereits ab 10.000 Euro einführen, was den Widerstand der Bankkunden hervorrief.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg strengte bereits im vergangenen Sommer eine Unterlassungserklärung an, allerdings kam von der Volksbank keine Reaktion - nun folgte das Urteil.

Banken müssen mit jedem Kunden den Vertrag neu verhandeln, wollen sie Negativzinsen verlangen." 

Das Landgericht folgte also der Argumentation der Verbraucherzentrale, die sich dagegen verwahrte, dass eine Bank aus einer Anlage einen "kostenpflichtigen Verwahrungsvertrag" macht. Nach BGB sei die Bank als Darlehensnehmer dazu verpflichtet, den vereinbarten Zins zu bezahlen - was eine entsprechende Zahlungsverpflichtung des Kunden ausschließe. Damit ist das Urteil relevant für die gesamte Branche.

Unter dem Strich müssten Banken nämlich mit jedem Kunden den Vertrag neu verhandeln, will sie Negativzinsen verlangen. Dabei würde es sich nicht mehr um ein Anlageprodukt handeln, sondern um einen entgeltlichen Verwahrvertrag für das Vermögen der zahlreichen Bankkunden. Die Folgen bleiben abzuwarten.

 

 

Autor: https://www.alpha-finanz.com/unser-anspruch/

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