Die Frage des Elternunterhalts stellt sich oft bei Pflegebedürftigkeit

Elternunterhalt bei der Pflege Kinder haften für ihre Eltern

Dass Eltern für ihre Kinder Unterhalt zahlen müssen, kommt bei Scheidungsverfahren fast tagtäglich vor. Weniger bekannt ist die Tatsache, dass auch Kinder ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig sind. Die gesetzliche Unterhaltspflicht unter Verwandten gerader Linie (§ 1601 BGB) ist keine Einbahnstraße.

Die Frage des Elternunterhalts stellt sich oft bei Pflegebedürftigkeit. Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind vielfach nicht kostendeckend. Der Versicherungsschutz ist von Anfang an mehr auf Bezuschussung angelegt gewesen. Das gilt bis heute. Eklatante Kostenunterdeckungen zeigen sich vor allem bei stationärer Pflege. Kosten von 3.000 Euro und mehr pro Monat sind durchaus möglich. Trotz höchster Leistung bei Pflegegrad 5 - eine Rente ist da schnell aufgefressen.

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Elternunterhalt - Einkommen und Vermögen in der Pflicht

Zwar wird dann zunächst das Vermögen des Pflegebedürftigen angegriffen. Doch oft ist nicht genug vorhanden. Spätestens wenn die Rücklagen aufgebraucht sind, kommt die Unterhaltspflicht der Kinder ins Spiel. Wie hoch der zu leistende Unterhalt im Zweifel ist, das bestimmt sich nach komplizierten Regeln, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann. Grundsätzlich kann sowohl auf das Einkommen als auch auf das Vermögen von Kindern zugegriffen werden: 

- beim Einkommen wird das Nettoeinkommen zugrunde gelegt. Es zählen alle Einkünfte, nicht nur das Arbeitseinkommen. Dabei darf ein Selbstbehalt abgezogen werden, außerdem weitere Ausgaben für Krankheitsvorsorge, Alterssicherung, Kreditrückzahlungen bei selbstgenutztem Wohneigentum, berufsbedingte Aufwendungen usw.. Zum Teil gelten für die Abzugsmöglichkeiten bestimmte Grenzen;

- das Vermögen von Kindern kommt zum Einsatz, wenn das Einkommen zur Erfüllung der Unterhaltspflicht alleine nicht ausreicht. Davon ausgenommen ist nur das sogenannte Schonvermögen. Es wird nicht angegriffen. Zum Schonvermögen gehören u.a. Rücklagen, die nachweislich der eigenen Alterssicherung dienen. Ebenso geschützt sind Rücklagen für die Instandhaltung selbst genutzter Immobilien. Ein eigengenutztes Haus oder eine entsprechende Wohnung ist zwar kein Schonvermögen im engeren Sinne, aber dennoch vor Verwertung geschützt. Ansonsten bedarf die Frage, ob Vermögenswerte zum Schonvermögen zählen oder nicht, häufiger der gerichtlichen Klärung.

Auch Kinder sind ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig."

Die GenerationenBeratung

Für viele Eltern ist die Vorstellung, im Alter ihre Kinder finanziell belasten zu müssen, um die Pflegekosten zu bezahlen, ein Albtraum. 

Mit der GenerationenBeratung sorgt man für klare Verhältnisse. Man schafft für sich und die eigene Familie Sicherheit und schützt alle vor Fremdbestimmung, so die Erfahrung von Michael Minder, GenerationenBerater(IHK) und Mitautor dieses Berichts.

Autor: https://www.die-finanzkanzlei.de/startseite

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