Kosten im Heim Pflegebedürftigkeit hat ihren Preis
Die Entscheidung für ein Pflegeheim sollte gut überlegt werden, schließlich unterscheiden sich die Angebote in Bezug auf Lage, Ausstattung, Größe und Leistungen - und natürlich in puncto Preise.
Die Kosten für eine Unterbringung im Pflegeheim teilen sich auf sehr unterschiedliche Positionen auf, die teilweise vom Heim getragen, teilweise aber auch von Pflegebedürftigen bzw. dessen Angehörigen übernommen werden müssen. Wir versuchen Licht in das Vorschriftendickicht zu bringen und über grundsätzliche Fragen aufzuklären.
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Pflegeheime: Alles eine Frage der Kosten
Heimträger müssen ihre Leistungen im Einzelnen definieren - und zwar nach Art und Umfang. Einerseits die Kosten für die Pflege sowie die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, für Investitionen und Ausbildung sowie die Zusatzleistungen:
Die Pflegekosten werden nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit von der Pflegeversicherung übernommen. Ausschlaggebend ist der Pflegegrad. Während im Pflegegrad 2 monatlich 770 Euro erstattet werden, sind es im Pflegegrad 5 bereits 2.005 Euro. Bei Pflegebedürftigen im Pflegegrad 1 beschränken sich die Leistungen für die vollstationären Pflegeleistungen auf einen monatlichen Zuschuss von 125 Euro. In der Regel reichen diese Leistungen der Pflegekasse nicht aus, um die anfallenden Kosten im Pflegeheim zu decken. Seit dem 1. Januar 2017 gilt das Pflegestärkungsgesetz, das deswegen einen für jeden Heimbewohner einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) vorsieht, der jedoch von Heim zu Heim variieren kann.
Was der Pflegebedürftige zu tragen hat
Im Gegensatz dazu haben Pflegebedürftige die Kosten für Verpflegung und Unterkunft generell alleine zu tragen. Dazu kommen die Investitionskosten für Aus- oder Umbaumaßnahmen, Modernisierung und Instandhaltung. Sollten diese das Einkommen und Vermögen des Heimbewohners übersteigen, übernehmen in einigen Bundesländern auch die Sozialhilfeträger einen Teil dieser Kosten.
Grundsätzlich gilt, dass zunächst Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen zur Bestreitung der Kosten herangezogen werden."
Die gesamten Heimkosten werden also von 3 Säulen getragen von der Differenz der Rente (wenn schon in Rente) des Betroffenen zzgl. der öffentlichen Förderung aufgrund des Pflegegrades und dem privaten Vermögen. Hier können wir Ihnen Möglichkeiten aufzeigen, wie diese Differenz durch eine Pflegeversicherung oder ein Krankentagegeld geschlossen werden kann.
Grundsätzlich gilt, dass zunächst Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen zur Bestreitung der Kosten herangezogen werden. Reicht dies nicht aus, wird die Unterhaltspflicht der Angehörigen geprüft. Nach Berücksichtigung der geltenden Freibeträge können diese durchaus an den Kosten beteiligt werden. Erst danach tritt das Sozialamt in die Leistungspflicht ein und gleicht die Differenz zwischen realen Kosten einerseits und Renten- sowie Versicherungsleistungen andererseits aus.
Autor: Manfred Gassner