Viele Finanzinstitute beschränken sich bei Wertpapiergeschäften auf die reine Abwicklung

Serie Finanzwissen: Finanzwissen Geldanlage Reines Ausführungsgeschäft (Execution only)

Viele Finanzinstitute beschränken sich bei Wertpapiergeschäften auf die reine Abwicklung. Sie führen Käufe und Verkäufe im Auftrag ihrer Kunden durch, Beratung findet nicht statt. In vielen Fällen wird auch nicht geprüft, ob das Wertpapiergeschäft überhaupt für den Kunden geeignet ist.

Um allerdings auf Letzteres verzichten zu können, sind bestimmte rechtliche Vorgaben zu beachten. Den rechtlichen Rahmen für solche "reinen Ausführungsgeschäfte" bietet das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), das seinerseits entsprechende Vorschriften der EU-Richtlinie MIFID (Markets in Financial Instruments Directive) umsetzt. Rechtsgrundlage für reine Ausführungsgeschäfte ist § 31 Abs. 7 WpHG. 

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Die Prüfung der Angemessenheit 

Nach § 31 Abs. 5 WpHG sind Finanzinstitute - "Wertpapierdienstleistungsunternehmen" in der Terminologie des WpHG - eigentlich dazu verpflichtet, vor der Ausführung der Wertpapieraufträge ihrer Kunden eine sogenannte "Angemessenheitsprüfung" durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, ob der Anleger auch über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen für die beabsichtigten Wertpapiertransaktionen verfügt. Diese Regelung dient dem Anlegerschutz, weil riskante Wertpapiergeschäfte zu großen Verlusten führen können. Die Prüfung findet statt, indem das Finanzinstitut vom Anleger vor der Auftragsausführung entsprechende Informationen über seinen Kenntnisstand und Erfahrungen mit Wertpapiergeschäften in der Vergangenheit einholt. Die Angemessenheitsprüfung ist keine Anlageberatung. Es geht nicht um Empfehlungen, sondern nur um die Feststellung der "Befähigung" zum Wertpapiergeschäft. 

Verzicht bei nicht komplexen Finanzinstrumenten 

Bei "nicht komplexen" Finanzinstrumenten kann die Angemessenheitsprüfung entfallen. Das ist die Ausnahmeregelung in § 31 Abs. 7 WpHG. Das betreffende Wertpapiergeschäft ist dann ein reines Ausführungsgeschäft. Oft wird dafür auch die Bezeichnung "execution only" verwendet. Das Finanzinstitut darf dann auf die Abfrage der Kenntnisse und Erfahrungen verzichten. Es muss allerdings den Anleger explizit darauf hinweisen, dass die Angemessenheitsprüfung nicht durchgeführt wird. 

Nicht komplexe Finanzinstrumente erfüllen nach den Vorgaben des WpHG folgende Anforderungen: 

  • Sie können regelmäßig zu Marktpreisen oder anderen emittentenunabhängigen Preisen veräußert oder anderweitig eingelöst bzw. zurückgegeben werden. 
  • Über die Anschaffungskosten hinaus sind mit den Wertpapieren keine weiteren - auch keine bedingten Verpflichtungen verbunden. 
  • Zu den Wertpapieren sind öffentlich zugängliche Informationen verfügbar, die es für einen durchschnittlichen Privatkunden auch ohne "Spezialkenntnisse" möglich machen, adäquate Entscheidungen zu treffen. 

Es geht nicht um Empfehlungen, sondern nur um die Feststellung der "Befähigung" zum Wertpapiergeschäft." 

Komplexe und nicht komplexe Finanzinstrumente

Im Gesetz explizit als "nicht komplex" genannt sind an der Börse gehandelte Aktien, Geldmarktinstrumente, Schuldverschreibungen und andere Schuldtitel mit "normaler" Ausgestaltung. Damit kann bei einem großen Teil der "üblichen" Wertpapiergeschäfte die Angemessenheitsprüfung entfallen. Im Umkehrschluss fallen zum Beispiel Derivate wie Termingeschäfte, Optionen oder Swaps unter die Pflicht zur Angemessenheitsprüfung, weil sie "komplexe Finanzinstrumente" sind. Das gilt auch generell für Wertpapiere, für die kein liquider Markt mit "amtlichen" Preisen existiert.

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