Mit dem Eintritt ins Rentenalter spielt das Thema Steuern erneut eine große Rolle

Die nachgelagerte Besteuerung Steuern im Rentenalter

Mit dem Eintritt ins Rentenalter spielt das Thema Steuern erneut eine große Rolle, denn sowohl gesetzliche als auch private Renteneinkünfte unterliegen der Besteuerung - die Unterschiede können jedoch groß ausfallen.

Die Überraschung ist bei vielen Neu-Rentnern oder Pensionären groß, wenn von ihren Alterseinkünften ein nicht unerheblicher Teil an den Fiskus abzuführen ist. Grundsätzlich ist bei der Besteuerung von Einkünften zwischen den Leistungen der gesetzlichen Träger und denen der privaten Altersvorsorge zu unterscheiden.

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Besteuerung der Altersrente: Die Art der Einkünfte ist entscheidend

Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden steuerlich wie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt. Bis zum Jahr 2040 wird jedoch nicht die komplette Leistung besteuert, da der steuerpflichtige Anteil seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005 jährlich angehoben wird: Waren 2005 nur 50 Prozent der Bruttorente zu versteuern, steigt der Anteil jährlich um zwei Prozent. So wird sukzessive die nachgelagerte Besteuerung umgesetzt, bis dahin galt nur der Ertragsanteil der Renten als steuerpflichtig. Im Gegenzug werden die Aufwendungen für die Altersvorsorge Schritt für Schritt steuerbefreit. Die steuerliche Behandlung von Renten aus Versorgungswerken oder Basis-Renten aus Rürup-Verträgen erfolgt nach den gleichen Regeln, alle diese Renten gehören zur sogenannten Basisversorgung (Schicht1).

Betriebsrenten werden voll besteuert, da während der Beitragszahlung Steuervorteile eingeräumt werden. Das Gleiche gilt für die Renten aus Riester-Verträgen. Bei privaten Rentenversicherungen, die als Leibrente in Anspruch genommen werden, gilt hingegen nur der Ertragsanteil als steuerpflichtig. Dieser Anteil macht in der Regel zwischen zehn und 25 Prozent der Rentenleistungen aus. Eine solche "bei der Einkommensteuer begünstigte Rentenversicherung" setzt jedoch voraus, dass das Finanzamt diese anerkennt. Das ist der Fall, wenn das Versicherungsunternehmen schon bei Abschluss des Vertrages eine garantierte Rente vereinbart oder zumindest einen konkreten Faktor benennt, um die konkrete Rentenhöhe ausrechnen zu können. Dieser Faktor wäre dann mit dem eingezahlten Betrag oder einer garantierten Versicherungssumme zu multiplizieren.

Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden steuerlich wie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt." 

Auch Sozialversicherung beachten

Wer eine gesetzliche Rente erhält, muss darauf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Ausgenommen sind privat Krankenversicherte, deren Beitrag ist unabhängig vom Einkommen.

Am besten fährt, wer Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KvdR) ist. Er zahlt wie Arbeitnehmer nur den halben Beitragssatz. Alle anderen zahlen den vollen Beitragssatz und das nicht nur auf die Rente, sondern auch auf weitere Einkünfte wie Mieteinnahmen, Privatrenten und Kapitaleinkünfte. Die KvdR ist keine Krankenkasse sondern ein Status, der abhängig davon ist, ob erforderliche "Vorversicherungszeiten" erfüllt sind.

Für Betriebsrenten gilt analog dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung: Sozialversicherungsfreie Beiträge führen zu sozialversicherungspflichtigen Betriebsrenten. Eine Ausnahme sorgt immer wieder für Diskussionen: Wer seit 2004 oder früher monatlich in eine Direktversicherung einzahlt, zahlt Krankenkassenbeiträge auf die heutigen Beiträge und auf die spätere Rente. 

Bedenken Sie bei Ihrer Ruhestandsplanung, dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge anfallen können und lassen Sie sich zu den Details beraten. Dabei sollte auch der Effekt des Kaufkraftverlustes durch Inflation betrachtet werden. Nur so können Sie sicherstellen, im Ruhestand keine böse Überraschung zu erleben.

 

Autor: Lothar Schmidt, ls-finanzcoaching.de

 

 

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