Wer Angehörige zu Hause pflegt, erbringt eine außergewöhnlich fordernde Leistung

Wenn die eigentliche Pflegeperson verhindert ist Urlaub! - Wer übernimmt jetzt die Pflege meiner Angehörigen?

Wer Angehörige zu Hause selbst pflegt, erbringt eine außergewöhnlich fordernde Leistung - insbesondere dann, wenn sie auch noch neben dem Beruf ausgeübt werden muss. Ohne Erholungsphasen lässt sich das auf Dauer kaum durchstehen. Doch wie sieht es mit der Pflege aus, wenn Pflegepersonen in Urlaub sind? Zahlt dann die Pflegeversicherung für Ersatz-Lösungen? Mehr dazu erfahren Sie hier.

Tatsächlich besteht die Möglichkeit, dass Pflegeleistungen von Dritten während des Urlaubs von der Pflegeversicherung mitfinanziert werden. Im Pflegeversicherungs-Recht wird von der sogenannten Verhinderungspflege gesprochen. Sie greift, wenn die eigentliche Pflegeperson zeitlich verhindert ist. Die Gründe dafür müssen nicht zwangsläufig im Urlaub bestehen, Leistungen können auch bei anderweitig bedingten Abwesenheiten, zum Beispiel durch Krankheit oder aus beruflichen Gründen, in Anspruch genommen werden. Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige der Pflegestufen 1 bis 3 oder mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz.

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Was für die Verhinderungspflege gilt

Naturgemäß gelten Grenzen und Voraussetzungen, die zu beachten sind:

  • Leistungen für Verhinderungspflege werden für höchstens 42 Kalendertage im Jahr gewährt; 
  • die "normale" Pflege muss durch eine private Pflegeperson ehrenamtlich im häuslichen Umfeld erfolgen; 
  • die bisherige Pflegeperson, die vorübergehend abwesend ist, muss die Pflege schon mindestens sechs Monate lang ausgeübt haben; 
  • der Leistungsanspruch ist auf höchstens 1.612 Euro im Kalenderjahr begrenzt. 

Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege dürfen seit Anfang 2015 miteinander kombiniert werden. Bis zu 50 Prozent des Budgets für Kurzzeitpflege dürfen für die Verhinderungspflege mitgenutzt werden. Dadurch lässt sich der mögliche Finanzierungsbetrag auf 2.418 Euro im Jahr erhöhen. Allerdings wird die Inanspruchnahme dann bei Ansprüchen für die Kurzzeitpflege abgezogen. 

Unterschiedliche Lösungen werden unterstützt 

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, die Verhinderungspflege zu organisieren. Je nachdem, welche Lösung gewählt wird, gelten unterschiedliche Regelungen für die finanzielle Unterstützung: 

  • bei Verhinderungspflege durch nahe Angehörige oder Haushaltsangehörige ist eine grundsätzliche Begrenzung auf den 1,5fachen Betrag des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe vorgesehen. Weitere Aufwendungen (für Fahrtkosten und Verdienstausfälle) können zusätzlich zum Pflegegeld bis zum Höchstbetrag von 1.612 Euro (ggf. aus der Kurzzeitpflege aufgestockt) erstattet werden;
  • wenn sonstige Privatpersonen diese Aufgabe (erwerbsmäßig) übernehmen, entfällt die Begrenzung auf das 1,5fache des Pflegegeldes; 
  • bei Versorgung durch ambulante Pflegedienste oder bei stationärer Pflege in einer Einrichtung werden die nachgewiesenen Aufwendungen wiederum bis zu 1.612 Euro (ggf. zzgl. Kurzzeitpflege-Beträgen) übernommen.  

Bisher werden die Leistungen der Verhinderungspflege nur sehr wenig genutzt - meist, weil diese Möglichkeit gar nicht bekannt ist. Dabei ist die Inanspruchnahme ein gutes Recht, denn Urlaub bedeutet auch die nötige Kraft tanken, um sich wieder dem harten Pflegealltag widmen zu können.

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