Diesmal kaum Liquiditätsbedarf Vorabpauschale 2021
Seit 2019 wird bei Investmentfonds mit geringen oder fehlenden Ausschüttungen die sogenannte Vorabpauschale fällig - eine Art Steuer-Abschlagszahlung. Die Vorabpauschale wurde mit dem zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Investmentsteuerreformgesetz eingeführt. Es hat die Fondsbesteuerung neu geregelt.
Wenn eine Vorabpauschale zu zahlen ist, wird sie automatisch zu Jahresbeginn von der Bank vom Referenzkonto zum Fondsanteils-Depot abgebucht. Anleger müssen daher darauf achten, dass ausreichend Liquidität auf dem Konto vorhanden ist, damit die Abbuchung störungs- und zusatzkostenfrei erfolgen kann. Für 2021 ist allerdings wenig Liquiditätsvorsorge erforderlich, denn diesmal dürften sich die Vorabpauschalen in engen Grenzen halten.
Zwei Gründe für geringen Liquiditätsbedarf
Die Höhe der Vorabpauschale ergibt sich aus dem Wert des Fondsanteils zum Beginn des Vorjahres, multipliziert mit 70 Prozent des Basiszinses. Die Vorabpauschale ist allerdings auf den Wertzuwachs im Kalenderjahr begrenzt - es wird nichts besteuert, was nicht erwirtschaftet wurde. Die Konsequenz: wo kein oder nur ein sehr geringer Wertzuwachs unterhalb des ermittelten Basisertrags, da keine Vorabpauschale. Bei späterer Veräußerung von Fondsanteilen werden gezahlte Vorabpauschalen mit zu zahlenden Steuern bei Veräußerungsgewinnen verrechnet.
Warum werden die Vorabpauschalen 2021 wohl wenig Liquiditätsvorsorge erfordern? Dafür gibt es zwei Erklärungen:
- 1. das turbulente Börsenjahr 2020: bei vielen Fonds dürften sich Wertsteigerungen im ablaufenden Jahr in überschaubaren Größenordnungen halten. Viel mehr als reiner Werterhalt ist oft nicht drin. Zwar haben sich die Aktienkurse nach dem dramatischen Einbruch während des ersten Corona-Lockdowns erstaunlich erholt, aber für viel mehr als Ausgleich von Wertverlusten reicht das vielfach nicht. Zahleiche Unternehmen haben dieses Jahr der Lage wegen auf Ausschüttungen verzichtet - da gab es nichts zu thesaurieren.
- 2. die anhaltend niedrigen Zinsen: für die Berechnung der Vorabpauschale wird der Basiszins zugrundgelegt, der sich an den EZB-Leitzinsen orientiert. Da diese extrem niedrig sind, gilt dies auch für den Basiszins. Für die Berechnung der Vorabpauschale beträgt er 2020 gerade noch 0,07 Prozent. Bei einem Fondswert von 100.000 Euro zu Jahresbeginn 2020 würde sich danach eine Vorabpauschale von 100.000 X 0,007 X 70 Prozent = 49 Euro ergeben, entsprechende Wertsteigerung im Fonds vorausgesetzt.
Ist der Sparerpauschbetrag noch nicht ausgeschöpft, kann ggf. über einen ausreichend bemessenen Freistellungsauftrag selbst diese verbleibende Restbelastung vermieden werden.
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