Gebäude des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe

BGH stärkt Verbraucherrechte Widerspruch gegen Lebensversicherung

Sie sind seit einigen Jahren Inhaber einer Lebensversicherung und glauben, dass Sie der Anbieter seinerzeit nicht richtig belehrt hat? Sie möchten Widerspruch gegen die Police einlegen, sind sich jedoch nicht sicher, wie viel Sie von Ihrem Versicherer im Rahmen der Rückabwicklung erhalten? Ein aktuelles BGH-Urteil bringt Klarheit.

Das neueste Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine gute Nachricht für viele Verbraucher, die eine Lebensversicherung besitzen. Sie können bei einem akzeptierten Widerruf Ihrer Police zukünftig mit einer höheren Rückzahlungssumme rechnen. Die Richter wiesen den Versicherungsunternehmen uneingeschränkte Eigenverantwortung bei Falschbelehrungen ihrer Kunden zu.

Kein Abzug von Abschlussgebühren und Verwaltungskosten

Der BGH entschied in zwei Fällen, dass die Anbieter der Lebensversicherung weder Abschlussgebühren noch Verwaltungskosten von den bereits eingezahlten Beiträgen abziehen dürfen. In beiden Grundsatzurteilen ging es um fondsgebundene Lebensversicherungen, deren Inhaber nach Jahren Widerspruch gegen den Abschluss einlegten. Beide Versicherer stimmten der Rückabwicklung zu, allerdings waren die Kläger mit den retournierten Summen nicht einverstanden. Bei einer Lebensversicherung hatte der Kunde bereits 10.800 Euro an Beiträgen überwiesen und lediglich 8.600 Euro zurückerhalten.

Im anderen Fall beliefen sich die Einzahlungen auf gut 33.800 Euro, der Versicherer zahlte nur 21.500 Euro zurück. Bei beiden Policen entstanden die Differenzen durch den Abzug der Abschluss-Provision, der Verwaltungskosten sowie der Zinsgewinne aus den Beitragszahlungen. Die Anbieter begründeten vor dem BGH den Abzug mit der ansonsten drohenden "Entreicherung". Die Richter ließen die Argumente nicht gelten und entschieden: Die Gelder stehen den Klagenden zum überwiegenden Teil zu.

Das Gericht verweist auf Einschränkungen

In der Urteilsbegründung erklärten die BGH-Richter, dass Kunden der Lebensversicherung auch weiterhin nicht die vollständige Rückzahlung vom jeweiligen Anbieter verlangen können. Während Abschlussprovision und Verwaltungskosten vom Tisch sind, bleibt der Versicherungsschutz, den der Kunde bis zu seiner Kündigung genossen hat. Das ist auch mit gesundem Menschenverstand nachvollziehbar und fair.

Wenn Sie Ihre Police zwischen 1994 und 2008 abgeschlossen haben, können Sie von dem Urteil profitieren. Sie haben damals wahrscheinlich die Unterlagen erst zusammen mit dem Vertrag erhalten und konnten den Papieren keine genaue Widerspruchsfrist entnehmen. Die Richter orientierten sich an der aktuellen Gesetzgebung - dementsprechend müssen alle Unterlagen beim Abschluss der Lebensversicherung vorliegen. Eben Formalismen.

Viele Verträge sind kündbar, wenn die Kunden darlegen können, dass sie nicht über ihr Widerrufsrecht informiert wurden."

Die Verträge aus dem oben angegebenen Zeitraum sind kündbar, wenn die Kunden darlegen können, dass sie nicht über ihr Widerrufsrecht informiert wurden. Einer grundsätzlichen Rückabwicklung aller zwischen 1994 und 2008 abgeschlossenen Verträge stimmten die BGH-Richter im Interesse der Verbraucher nicht zu. Denn dann könnten nicht nur Kunden, sondern auch die Versicherer sich von unliebsamen Policen trennen. 

Fazit:

Wenn Sie beim Abschluss Ihrer Lebensversicherung nicht schriftlich auf die Widerspruchsfrist aufmerksam gemacht wurden, können Sie Ihre Police aus dem Zeitraum zwischen 1994 und 2008 auch heute noch "kündigen". Sollten Sie keine speziell hervorgehobene Belehrung in Ihren Unterlagen entdecken können, ist Ihr Vertrag ebenso fehlerhaft wie 40 Prozent aller LV-Policen aus dieser Zeit.

Die Prüfung lohnt sich. Ziehen Sie gegebenenfalls einen unabhängigen Berater auf Honorarbasis hinzu. 

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