Weiter volle Rente in den ersten drei Monaten

Kompliziertes Verfahren Witwenrente: So wird die Höhe berechnet

Der Tod des Ehepartners bedeutet nicht nur persönlich einen tiefen Einschnitt, auch die finanziellen Folgen können gravierend sein. In vielen Fällen war der Verstorbene bereits Rentner und erhielt eine gesetzliche Rente. Witwen und Witwer haben daher vielfach Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente durch die gesetzliche Rentenversicherung.

Tatsächlich handelt es sich meist um Witwenrenten. Das Verhältnis von weiblichen und männlichen Rentenbeziehern liegt bei 7 : 1. Das ist durch die unterschiedliche Lebenserwartung von Frauen und Männern bedingt, aber vor allem dem Umstand geschuldet, dass gerade in der Rentnergeneration der Ehemann überwiegend noch Allein- oder Hauptverdiener war und maßgeblich "in die Rente" eingezahlt hat. Daher soll hier die Frage gestellt werden: mit welcher Witwenrente kann eine Witwe rechnen?

Weiter volle Rente in den ersten drei Monaten

Für die ersten drei Monate nach dem Tod des Partners ändert sich zunächst nichts. Die Rentenversicherung zahlt die bisherige Rente des verstorbenen Partners in voller Höhe weiter. Bei akutem Finanzbedarf, der im Zusammenhang mit den Beerdigungskosten und den zahlreichen notwendigen Umstellungen oft gegeben ist, kann ein Rentenvorschuss in Höhe von bis zu drei vollen Monatsrenten des Verstorbenen beantragt werden. Der Antrag muss beim Rentenservice der Deutschen Post gestellt werden.

Die Große und die Kleine Witwenrente

Nach dem Ablauf der drei Monate besteht in vielen Fällen ein Anspruch auf Witwenrente, die von der Rentenversicherung allerdings nicht automatisch gezahlt wird, sondern gesondert beantragt werden muss. Generell gilt, dass die Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben muss, um überhaupt einen Anspruch zu begründen. Außerdem ist Voraussetzung, dass der Ehemann mindestens fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hat. Das Rentenrecht unterscheidet zwischen der sogenannten "Großen" und "Kleinen" Witwenrente: 

Die Große Witwenrente wird "lebenslänglich" gezahlt - allerdings nur, solange die Witwe nicht wieder heiratet. Bei Heirat endet der Witwenstatus und damit auch der Rentenanspruch. Die Große Witwenrente bietet für Witwen, die ihren Ehemann vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben, 60 Prozent der Rente des Verstorbenen. Wurde später geheiratet, verringert sich die Witwenrente auf 55 Prozent. Dafür gibt es einen Kinderzuschlag, wenn Kinder erzogen wurden. Wenn der Ehemann als Rentenbezieher bereits vor dem 65. Lebensjahr verstorben ist, wird dies mit einem Abschlag berücksichtigt. 

Um in den Genuss der Großen Witwenrente zu kommen, muss außerdem wenigstens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • die Witwe hat die Altersgrenze für die Große Witwenrente erreicht. Die Altersgrenze wird schrittweise bis 2029 auf 47 Prozent angehoben. 2018 liegt sie bei 45 Jahren und 7 Monaten, 2019 bei 45 Jahren und 8 Monaten;
  • es wird ein minderjähriges Kind oder ein behindertes Kind erzogen bzw. betreut; 
  • es liegt eine nachhaltige Erwerbsminderungsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung vor.

Wenn die Voraussetzungen für die Große Witwenrente nicht gegeben sind, kommt in der Regel die Kleine Witwenrente in Betracht. Anspruch auf eine lebenslange Rente haben hier nur noch Witwen, die vor dem 2. Januar 1962 geboren sind. Für später Geborene ist die Kleine Witwenrente auf 24 Monate befristet. Danach endet der Rentenanspruch. Bei der Kleinen Witwenrente werden 25 Prozent der Rente des Verstorbenen ausgezahlt. Auch hier gibt es einen Kinderzuschlag.

Anspruch auf eine lebenslange Rente haben hier nur noch Witwen, die vor dem 2. Januar 1962 geboren sind.

Was ist, wenn eigenes Einkommen erzielt wird?

Erzielt die Witwe eigenes Einkommen, wird dies auf die Witwenrente angerechnet. Dadurch verringert sich der Rentenanspruch. Die Anrechnung erfolgt allerdings nicht zu hundert Prozent, sondern zu einem geringeren Teil nach einem recht komplexen Verfahren. Dabei werden vom Brutto-Arbeitseinkommen zunächst pauschal 40 Prozent abgezogen, von einer eigenen Rente pauschal 14 Prozent. Vom so ermittelten Nettoeinkommen wird nochmal ein Freibetrag abgezogen. Der Rest wird zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.

Ob "Große" oder "Kleine" Witwenrente - ein kompletter Lebensunterhalt lässt sich damit kaum bestreiten. Bei der befristeten Kleinen Witwenrente führt generell kein Weg daran vorbei, sich andere Einkommensquellen zu erschließen

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