Freiwillige Leistung Kein gesetzlicher Anspruch auf Krankengeldzuschuss

Wer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, hat als Arbeitnehmer bei längerer Krankheit Anspruch auf Krankengeld. In der Regel kommt das Krankengeld nach sechs Wochen zum Tragen, wenn die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall endet. Mit der Zahlung soll die Zeit bis zur Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit finanziell überbrückt werden.

Die Höhe des Krankengeldes ist gesetzlich auf 70 Prozent des letzten regelmäßigen Brutto-Arbeitsentgelts beschränkt, darf jedoch grundsätzlich nicht höher sein als 90 Prozent der Netto-Bezüge. Obwohl auf das Krankengeld weder Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen sind noch Lohnsteuer anfällt, bedeutet der ausgezahlte Betrag in der Regel doch ein Minus gegenüber dem sonst gewohnten Netto-Gehalt. Viele Arbeitgeber zahlen aus diesem Grund erkrankten Beschäftigten einen Krankengeldzuschuss. Er soll sicherstellen, dass die Bezüge bei längerer Krankheit betragsmäßig auf dem bisherigen Niveau bleiben.

Eine Leistung des Arbeitgebers

Im Gegensatz zum Krankengeld besteht beim Krankengeldzuschuss kein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung. Es handelt sich im Prinzip um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Allerdings gibt es eine Reihe an Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen, in denen ein Krankengeldzuschuss festgeschrieben ist. Häufig finden sich solche Regelungen auch in Arbeitsverträgen. Dadurch erhalten Krankengeldzuschüsse doch eine rechtliche Verbindlichkeit. Ob ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht, hängt daher vom jeweiligen Arbeitgeber, den Konditionen des Beschäftigungs-Verhältnisses und ggf. von den relevanten tarifvertraglichen oder betrieblichen Bestimmungen ab.

Auch die Ausgestaltung des Krankengeldzuschusses ist im Wesentlichen Vereinbarungssache bzw. dem Arbeitgeber überlassen. Es muss zum Beispiel nicht die volle Differenz zum Netto-Gehalt ausgeglichen werden. Auch kann die Dauer der Zuschuss-Zahlung von der Dauer des Krankengeld-Bezugs abweichen. Anders als das Krankengeld wird der Krankengeldzuschuss nicht von der Krankenkasse ausgezahlt, sondern grundsätzlich vom Arbeitgeber. Das liegt in der Natur der Sache.

Beispiel Krankengeldzuschuss im öffentlichen Dienst

Ein Beispiel für einen Tarifvertrag, der einen Krankengeldzuschuss vorsieht, ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Danach erhalten unter den TVöD fallende Beschäftigte bei längerer Krankheit nach dem Ende der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall einen Krankengeldzuschuss, der dem Unterschiedsbetrag zwischen dem letzten Netto-Gehalt und dem (Netto-)Krankengeld der Krankenkasse entspricht (§ 22 Abs. 2 TVöD). Bei Beschäftigten mit privater Krankenvollversicherung wird der Unterschiedsbetrag zum Krankengeldhöchstsatz gezahlt, der sich bei (fiktiver) Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben hätte. Bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als einem Jahr bis zu drei Jahren wird der Krankengeldzuschuss maximal 13 Wochen gezahlt, bei längerer Beschäftigung bis zu 39 Wochen (§ 22 Abs. 3 TVöD). Die Leistungsdauer ist daher kürzer als beim Krankengeld, das bis zu 78 Wochen gezahlt wird.

Krankengeldzuschuss und Lohnsteuer

Krankengeldzuschüsse sind lohnsteuerpflichtig. Es spielt dabei keine Rolle, ob sie zusätzlich zum gesetzlichen Krankengeld oder dem privaten Krankentagegeld gezahlt werden. Als steuerpflichtiger Arbeitslohn müssen die Zuschüsse auf dem Lohnkonto und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erscheinen. Sie sind daher auch Teil der Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Das Krankengeld ist dagegen steuerfrei, muss aber als Lohnersatzleistung mit Progressionsvorbehalt ebenfalls in der Steuererklärung angegeben werden.

Krankengeldzuschuss und Sozialversicherungsbeiträge

In der Regel sind Krankengeldzuschüsse beitragsfrei in der Sozialversicherung. Hier greift eine spezifische Freibetrags-Regelung. Dazu wird ein Sozialversicherungs-Freibetrag (= SV-Freibetrag) berechnet. Er stellt den Unterschiedsbetrag zwischen dem sogenannten Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt (entspricht üblicherweise dem letzten Netto-Gehalt) und dem Netto-Krankengeld dar. Das Netto-Krankengeld ist das Brutto-Krankengeld abzüglich der Beiträge für Renten-, Arbeitslosen- und Sozialversicherung.

Als erkrankter Arbeitnehmer muss man sich in der Regel um den Krankengeldzuschuss nicht selbst kümmern."

Liegt der Krankengeldzuschuss innerhalb des SV-Freibetrags, fallen keine Sozialbeiträge an. Das gilt auch bei geringfügigen Überschreitungen des Freibetrags. Hier findet eine Bagatell-Grenze von 50 Euro monatlich Anwendung. Erst wenn der Krankengeldzuschuss darüber liegt, ergibt sich eine Beitragspflicht. Beiträge sind dann für die Zuschussbeträge zu zahlen, die über dem SV-Freibetrag liegen.

Als erkrankter Arbeitnehmer muss man sich in der Regel um den Krankengeldzuschuss nicht selbst kümmern, sofern ein Anspruch darauf besteht.

Der Arbeitgeber wird die Zahlung automatisch veranlassen, wenn entsprechende Krankmeldungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorliegen.

Ein Artikel von Holger Scheve