Mitarbeiteraktien: steuerliche Behandlung?
Mitarbeiteraktien sind ein beliebtes Instrument, um Arbeitnehmer an ein Unternehmen zu binden und zu motivieren. Denn je erfolgreicher das Unternehmen ist, umso mehr können die Beschäftigten davon auch persönlich profitieren. Dabei gelten allerdings einige steuerliche Besonderheiten.
Steuerliche Regelungen im Überblick
Nachfolgend ein grober Überblick. Zu Details sollten Sie unbedingt Ihren Steuerberater befragen.
Häufig sieht das Beteiligungsmodell so aus, dass Mitarbeiter Aktienoptionen erhalten, die zum billigen Bezug von Aktien berechtigen. Diese Vergünstigung stellt einen geldwerten Vorteil dar, der als Lohnbestandteil zu versteuern ist. Werden die Mitarbeiteraktien später gewinnbringend veräußert, gelten die Vorschriften zur Kapitalertragbesteuerung.
Konkret könnte dies für die Besteuerung folgendes bedeuten:
- der geldwerte Vorteil bemisst sich nach dem Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Mitarbeiters. Dabei wird der Ausübungspreis abgezogen. Die verbleibende Differenz unterliegt als Vorteil der Steuerpflicht. Dafür gilt allerdings ein spezieller Freibetrag in Höhe von 360 Euro jährlich. Die Besteuerung tritt daher erst ein, wenn der Freibetrag überschritten wird;
- wenn ein Mitarbeiter in einem Jahr sehr viele Mitarbeiteraktien erwirbt, kann es sein, dass dadurch das steuerpflichtige Einkommen stark steigt und die Steuerprogression einsetzt. Um dies zu verhindern, gibt es eine steuerliche Sonderregelung: der geldwerte Vorteil darf gleichmäßig fiktiv auf fünf Jahre verteilt werden, dadurch verringert sich die progressionsbedingte Belastung, die Steuer fällt aber trotzdem im Erwerbsjahr an. Um dieses Modell nutzen zu können, müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein;
- wenn Mitarbeiteraktien im Depot später gewinnbringend veräußert werden, sind die Kursgewinne zu versteuern. Dies erfolgt im Rahmen der Abgeltungsteuer, sofern der Sparerpauschbetrag überschritten wird;
- manchmal können die gewährten Aktienoptionen auch an der Börse gehandelt werden. Veräußerungsgewinne unterliegen dann ebenfalls der Kapitalertragbesteuerung;
- gelegentlich wird anstelle der tatsächlichen Lieferung von Aktien auch eine Ausgleichszahlung geleistet. Es handelt sich dann de facto um eine virtuelle Aktienoption. Auch hier ist der Vorteil für den Mitarbeiter auf der Basis des fiktiven Aktienwertes und des Ausübungspreises zu ermitteln und als geldwerter Vorteil zu versteuern.
Ein Beispiel zur Besteuerung
Folgendes Beispiel soll die Vorgehensweise bei der Besteuerung verdeutlichen: Ein Mitarbeiter erhält eine Aktienoption, die zum Bezug mit einem Ausübungspreis von 100 Euro berechtigt. Zum Zeitpunkt der Ausübung beträgt der Aktienkurs 150 Euro. Später erfolgt die Veräußerung zum Kurs von 180 Euro.
Dann ergibt sich zum Zeitpunkt der Ausübung ein geldwerter Vorteil von 50 Euro aus der Differenz zwischen dem Aktienwert zum Zeitpunkt der Einbuchung (150 Euro) und dem Ausübungspreis (100 Euro). Er unterliegt der Lohn- bzw. Einkommensbesteuerung. Bei der späteren Veräußerung fällt ein Kursgewinn von 30 Euro an. Hier ist ggf. Abgeltungsteuer zu zahlen.