Wichtiges Thema Schenkungssteuer: Das sollte man zum Thema wissen

Deutschland erlebt derzeit eine massive Welle der Vermögensübergabe. Doch wer darauf wartet, dass der Erbfall eintritt, verschenkt häufig bares Geld an den Fiskus.

Die vorweggenommene Erbfolge, also die Schenkung zu Lebzeiten, bietet steuerliche Gestaltungsspielräume, die im Testament so nicht existieren. Dabei greift der Staat durchaus zu, wenn gewisse Grenzen überschritten werden. Das Wissen um Freibeträge, Fristen und Bewertungsmaßstäbe entscheidet darüber, ob das Familienvermögen erhalten bleibt oder ob Teile davon veräußert werden müssen, um die Steuerschuld zu begleichen.

Strategische Nutzung der Freibeträge 

Das Herzstück einer steueroptimierten Übertragung sind die persönlichen Freibeträge. Diese erneuern sich alle zehn Jahre. Hier liegt der gravierendste Unterschied zum Erbe, bei dem der Freibetrag nur ein einziges Mal genutzt werden kann.

Ehepartnern steht ein Freibetrag von 500.000 Euro zu, jedem Kind 400.000 Euro. Enkelkinder können immerhin noch 200.000 Euro steuerfrei erhalten. 

Gerade bei größeren Vermögen reicht eine einmalige Schenkung oft nicht aus, um unter diesen Grenzen zu bleiben. Wer früh anfängt, kann Vermögenswerte stückweise übertragen.

Ein Rechenbeispiel verdeutlicht das Potenzial: Ein Ehepaar mit zwei Kindern kann theoretisch alle zehn Jahre 1,6 Millionen Euro steuerfrei an die nächste Generation weitergeben, indem beide Elternteile ihre Freibeträge für beide Kinder voll ausschöpfen.

Da das Steuerrecht komplex ist und Fehler teuer werden können, ist eine professionelle Begleitung oft ratsam. Ein spezialisierter Steuerberater für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer hilft dabei, diese Spielräume korrekt zu berechnen und langfristige Konzepte zu entwickeln, die auch zivilrechtliche Aspekte berücksichtigen.

Immobilien und der Vorbehalt der Nutzung

Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Übertragung von Haus und Grund. Immobilienwerte sind in den vergangenen Jahren stark gestiegen, wodurch Freibeträge schneller aufgebraucht sind als früher. Eine beliebte Gestaltungsvariante ist die Schenkung unter Vorbehalt des Nießbrauchs. Dabei überschreiben Eltern das Eigentum an der Immobilie an ihre Kinder, behalten sich aber das lebenslange Recht vor, darin zu wohnen oder die Mieteinnahmen zu beziehen.

Der fiskalische Effekt ist enorm: Der Kapitalwert des Nießbrauchsrechts wird vom Verkehrswert der Immobilie abgezogen. Dies drückt den steuerlichen Wert der Schenkung oft deutlich unter die Freibetragsgrenze. Gleichzeitig behalten die Schenkenden ihre finanzielle Unabhängigkeit und Sicherheit. Sollte das Finanzamt die Bewertung der Immobilie anzweifeln, ist ein fundiertes Wertgutachten oft das Mittel der Wahl, um überzogene Forderungen abzuwehren.

Die Tücken der Bewertung und Steuerklassen

Sowohl der Schenker als auch der Beschenkte müssen den Vorgang innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt melden. Unterbleibt diese Meldung, kann dies als Steuerhinterziehung gewertet werden, selbst wenn gar keine Steuer angefallen wäre."

Nicht jedes Vermögen wird gleich behandelt. Während Bargeld und börsennotierte Aktien eindeutig zu beziffern sind, sieht es bei Betriebsvermögen oder Kunstgegenständen anders aus. Hier gelten spezielle Bewertungsverfahren, die oft zu Diskussionen mit den Behörden führen. Auch der Verwandtschaftsgrad spielt eine entscheidende Rolle für die Höhe der Steuer, falls die Freibeträge überschritten werden.

Das Gesetz unterscheidet drei Steuerklassen. In Steuerklasse I (Ehegatten, Kinder, Enkel) beginnen die Steuersätze moderat bei 7 Prozent und steigen progressiv an. In der Steuerklasse III, zu der Freunde oder unverheiratete Partner gehören, greift der Fiskus weitaus härter zu. Hier werden bereits für kleinere Beträge 30 Prozent Steuern fällig, was Schenkungen außerhalb der engen Familie oft unattraktiv macht. Bei Betriebsvermögen existieren Verschonungsregelungen, die den Fortbestand von Unternehmen sichern sollen, allerdings an strenge Auflagen wie Lohnsummenfristen gebunden sind.

Meldepflichten und Formalitäten

Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass das Finanzamt von Schenkungen nichts erfährt, solange kein Notar involviert ist. Zwar müssen Schenkungen von Immobilien zwingend notariell beurkundet werden, bei Geldschenkungen oder der Übertragung von Wertpapierdepots ist dies jedoch nicht der Fall. Dennoch besteht eine gesetzliche Anzeigepflicht.

Sowohl der Schenker als auch der Beschenkte müssen den Vorgang innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt melden. Unterbleibt diese Meldung, kann dies als Steuerhinterziehung gewertet werden, selbst wenn gar keine Steuer angefallen wäre. Die Behörden sind hier mittlerweile gut vernetzt; Banken und Versicherungen geben Informationen über größere Transaktionen oder Todesfälle oft automatisch weiter. Transparenz ist daher das oberste Gebot. Wer die Regeln kennt und die Zeit für sich arbeiten lässt, kann Vermögen generationenübergreifend sichern, ohne dass der Staat zum Haupterben wird.