Krankengeld-Bezüge sind beitragspflichtig Sollte Krankengeld in die Steuererklärung?

Arbeitnehmer, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, haben bei längerer Krankheit Anspruch auf Krankengeld. Es tritt an die Stelle des Beschäftigungseinkommens, wenn die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall endet. Das "normale" Arbeitseinkommen ist steuerpflichtig. Damit stellt sich automatisch die Frage, wie das Krankengeld steuerlich behandelt wird.

Wie so oft gibt es bei der Steuerpflicht kein einfaches Ja oder Nein. Zwar sind Krankengeld-Bezüge im Prinzip steuerfrei. Sie unterlagen aber dem Progressionsvorbehalt. Dadurch kann sich "unter dem Strich" doch eine Steuerbelastung ergeben.

Wie ist das Krankengeld geregelt?

Bei Arbeitnehmern gilt ein gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall von maximal sechs Wochen. Gelegentlich - je nach arbeitsvertraglicher Vereinbarung - wird auch länger Gehalt gezahlt. Mit dem Ende der Lohnfortzahlung erhalten Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung Krankengeld als "Lohnersatz". Damit soll die gewohnte Lebensführung mit den üblichen Lebenshaltungskosten weiter ermöglicht werden. Das Krankengeld wird bis zum Ende der selben Krankheit, längstens jedoch für 78 Wochen, gezahlt. Die Höhe des Krankengeldes beträgt 70 Prozent des sonst anfallenden regelmäßigen (Brutto-)Arbeitsentgelts, ist aber auf höchstens 90 Prozent des (Netto-)Arbeitsentgelts begrenzt.

Steuerfreiheit und Progressionsvorbehalt - wie wirkt sich das aus?

Krankengeld-Bezüge sind beitragspflichtig in der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Für die Krankenversicherung müssen keine Beiträge gezahlt werden. Um die Abführung der Beiträge kümmert sich die Krankenkasse, sie zahlt nur den Netto-Betrag aus. Das Krankengeld selbst ist steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Finanzamt die Bezüge den regulären Arbeitseinkünften zurechnet, wenn es darum geht, den persönlichen Steuersatz zu ermitteln. Durch die Steuerprogression kann es sein, dass sich aufgrund der Krankengeld-Berücksichtigung ein höherer Steuersatz ergibt als das ohne Hinzurechnung der Fall wäre, also Quasi ein Bonus ohne Einzahlung. Dieser höhere Steuersatz wird dann zwar auf das Krankengeld nicht angewendet - es ist ja steuerfrei -, aber auf das übrige steuerpflichtige Einkommen. In diesem Fall erhöht sich die Steuerlast.

Hierzu ein einfaches Beispiel: bei einem steuerpflichtigen Arbeitseinkommen von 22.500 Euro möge sich durch Krankengeld-Hinzurechnung der persönliche Steuersatz progressionsbedingt von 15,6 Prozent auf 18,3 Prozent erhöhen. Folglich fallen 4.117,50 Euro Einkommensteuer an statt 3.510 Euro ohne Progressionsvorbehalt. Es entsteht also eine Steuermehrbelastung von über 600 Euro, auch wenn das Krankengeld selbst nicht besteuert wird.

Da das Krankengeld steuerlich relevant ist, muss es auch in der Steuererklärung angegeben werden. 

Wie erfolgt die Angabe in der Steuererklärung?

Da das Krankengeld steuerlich relevant ist, muss es auch in der Steuererklärung angegeben werden. Lediglich bis zu einem "Bagatell-Betrag" von 410 Euro im Jahr ist keine Angabe erforderlich. Die Angabe erfolgt im Mantelbogen unter "Sonstige Angaben und Anträge". Hier ist eine eigene Position "Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, z.B. ... Krankengeld ... " vorgesehen (Zeile 96 im Mantelbogen 2017). Die Krankenkasse stellt üblicherweise eine "Bescheinigung für das Finanzamt" über das Krankengeld aus. Die Angabe muss dann nur übertragen werden.

Was gilt bei Selbständigen und Freiberuflern? 

Selbständige und Freiberufler, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, haben die Wahl, ob sie sich mit dem ermäßigten (14,0 Prozent) oder dem allgemeinen (14,6 Prozent) Beitragssatz versichern. Beim ermäßigten Beitragssatz besteht kein Krankengeldanspruch. Beim allgemeinen Beitragssatz wird dagegen ab der siebten Woche einer Krankheit Krankengeld gezahlt. Bezüglich der Besteuerung und der Angabe in der Steuererklärung gilt in diesem Fall das Gleiche wie bei Arbeitnehmern, die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind.

Wie wird das Krankentagegeld in der PKV behandelt?

In der privaten Krankenversicherung (PKV) gibt es kein Krankengeld. Versicherte haben aber die Möglichkeit, eine private Krankentagegeldversicherung zu vereinbaren, die einen vergleichbaren Zweck erfüllt. Dafür fallen entsprechende Beiträge an. Erhaltenes Krankentagegeld ist eine Versicherungsleistung und kein steuerpflichtiges Einkommen. Es unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Von daher erübrigt sich eine Angabe in der Steuererklärung.

Dieser kurze Überblick zeigt: die "Steuerfreiheit" beim Krankengeld ist relativ. Steuerrelevanz besitzt es auf jeden Fall. Nur das private Krankentagegeld bleibt komplett ohne steuerlichen Effekt.

 

Ein Artikel von Gunter Blumenau.