GWG als Abkürzung Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?

"Geringwertige Wirtschaftsgüter" - kurz "GWG" - ist ein Begriff des Einkommensteuerrechts. Es handelt sich um selbständig nutzbare, bewegliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter des betrieblichen Anlagevermögens von geringem Wert. Für solche Güter gelten besondere Abschreibungsregeln.

Normalerweise müssen abnutzbare Wirtschaftsgüter über die Dauer ihrer tatsächlichen Nutzung abgeschrieben werden. Die durch die Abnutzung eintretende Wertminderung wird so über mehrere Jahre verteilt. Für geringwertige Wirtschaftsgüter gilt eine Ausnahmeregelung. Sie dürfen im Anschaffungsjahr sofort abgeschrieben werden. 

Nicht mehr als 800 Euro Kosten 

Mit der sogenannten "GWG-Abschreibung" trägt der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung, dass eine zeitanteilige Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter einen überproportionalen buchhalterischen Aufwand bedeuten würde. Im Regelfall verfügen Betriebe über eine Vielzahl von GWG-Gütern. Meist handelt es sich um typische Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung wie Kleinmöbel, Telefone, kleinere elektronische Geräte, Lampen, Bilder, Papierkörbe, Kaffeemaschinen usw.. Die GWG-Abschreibung ist ein Wahlrecht, sie kann alternativ zur zeitanteiligen Abschreibung in Anspruch genommen werden. 

Neben den Kriterien "selbständig nutzbar", "beweglich" und "abnutzbar" hat der Gesetzgeber Betragsgrenzen für GWG-Güter festgelegt. Bis 2017 galt eine Grenze von 410 Euro für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Gegenstand, zum 1.1.2018  wurde sie auf 800 Euro angehoben. Bei Gütern bis 250 Euro (bis 2017: bis 150 Euro) können GWG-Kosten sofort als Aufwand verbucht werden, jenseits der 250 Euro-Grenze ist zusätzlich eine Erfassung im Anlagenverzeichnis (Verbuchung über separates Konto) erforderlich. 

Wichtig "selbständig nutzbar"

Die Betragsgrenzen beziehen sich immer auf Nettopreise - also ohne Umsatzsteuer. In der Praxis führt die Anforderung "selbständig nutzbar" häufiger zu Auslegungsschwierigkeiten. Dazu ein Beispiel: ein Drucker oder Monitor, der nur zusammen mit einem Computer genutzt werden kann, ist nicht "selbständig nutzbar". Daher sind für die Feststellung der Geringwertigkeit nicht die Einzelkosten des Geräts sondern die Gesamtkosten des "Systems" relevant. Dadurch ist die Betragsgrenze relativ schnell überschritten. 

Die Poolabschreibung als Alternative 

Für Wirtschaftsgüter, die mehr als 250 Euro, aber nicht mehr als 1.000 Euro kosten, gibt es noch eine andere Abschreibungsmöglichkeit - die sogenannte Poolabschreibung. Dabei dürfen die betreffenden Güter in jedem Jahr zu einem Sammelposten zusammengefasst werden. Dieser Posten ist dann über fünf Jahre - unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer - gleichmäßig abzuschreiben. Wird ein solcher Sammelposten gebildet, müssen alle GWG-Güter des Geschäftsjahres über 250 Euro dort aufgenommen werden. Die "normale" GWG-Abschreibung ist dann nicht zulässig. 

GWG-Abschreibung führen zu einer Steuerverschiebung.

Steuerverschiebungseffekt 

GWG-Abschreibung und Poolabschreibung führen zu einer Steuerverschiebung im Vergleich zur Abschreibung über die tatsächliche Nutzungsdauer.

Zunächst wird der steuerpflichtige Gewinn durch die schnellere Abschreibung gemindert, später erhöht er sich entsprechend.